24. Januar 2023

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COVID-19

Maskenpflicht für Personal in ambulanten medizinischen Einrichtungen fällt 

Corona-Schutzmaske© Pixabay

Ab 1. Februar 2023 fällt in Baden-Württemberg die in der bisherigen Corona-Verordnung festgelegte Maskenpflicht für das Personal in ambulanten medizinischen Einrichtungen. Demnach sind unter anderem Ärztinnen und Ärzte sowie Praxisteams beispielsweise in Arztpraxen, Tageskliniken und in Einrichtungen für ambulantes Operieren bald nicht mehr dazu verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen werden von der baden-württembergischen Landesregierung auf den Weg gebracht, siehe heutige Pressemitteilung des Sozialministeriums.

Dr. Wolfgang Miller, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg: „Wir begrüßen das Ende der Maskenpflicht für das Personal in den ambulanten medizinischen Einrichtungen. Ärztinnen und Ärzte und ihre Praxisteams verfügen über viel Erfahrung im Umgang mit dem Coronavirus. Die neuen Rahmenbedingungen lassen den behandelnden Ärztinnen und Ärzten in der ausdifferenzierten medizinischen Versorgung nun mehr Möglichkeiten und Freiheiten, individueller auf die spezifischen Schutzbedürfnisse ihrer Patienten – beispielsweise Hochrisikopatienten – einzugehen und Maßnahmen gezielt da zu ergreifen, wo sie sinnvoll sind.“  

Insgesamt seien die Entwicklungen hinsichtlich des Verlaufs der Corona-Pandemie erfreulich, betont der Kammerpräsident. Es sei von einer gewissen Grundimmunität in der Bevölkerung auszugehen, die sich durch Corona-Schutzimpfungen und durchgemachte Infektionen aufgebaut habe. Die baden-württembergische Ärzteschaft begrüße daher den Wegfall der Maskenpflicht in ambulanten medizinischen Einrichtungen.  

Damit fällt zum 1. Februar 2023 jegliche Maskenpflicht, die durch das Land Baden-Württemberg geregelt ist. Die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten, für Besucher sowie für das Personal in Krankenhäusern, in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen ist hiervon nicht betroffen und bleibt zunächst bestehen. Denn hier greifen nach wie vor die bundesweit geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.  

Informationen der Bundesregierung über die bundesweiten Regelungen zu den Corona-Schutzmaßnahmen sind hier abrufbar.