07. April 2025

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Information über Verordnungen

Reisen mit BTM/medizinischem Cannabis

Symbolbild: Ein Arzt hält Medizinalcannabis in der Hand© Adobe Stock / Africa Studio

Stuttgart, 8. April 2025. Bei Reisen mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln und medizinischem Cannabis in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens ist eine amtliche Bescheinigung erforderlich, die auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung seitens der Gesundheitsämter ausgestellt wird. Da (medizinisches) Cannabis seit dem 1.4.2024 in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, haben sich Änderungen in Bezug auf die Verordnungen und damit auch auf die Bescheinigungen ergeben.

Das baden-württembergische Sozialministerium informiert über diesen Sachverhalt.

Wörtlich schreibt das Sozialministerium: 

„Das Ausstellen von Bescheinigungen auf Grundlage von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen obliegt weiterhin allgemein den Gesundheitsämtern. Die vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung wird von den Gesundheitsämtern auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung (Rezept) beglaubigt bzw. „legalisiert“. Das zugrundeliegende Rezept muss daher dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Die Verordnung von medizinischem Cannabis erfolgt i.d.R. als eRezept / Kassenrezept oder auf Privatrezept. Eine Verordnung auf BtM-Rezept ist nicht mehr zulässig, außer wenn gleichzeitig ein BtM auf demselben Vordruck verordnet wird (§ 8 Absatz 1 BtMVV). Eine Ausnahme stellt das synthetische Cannabinoid Nabilon (Canemes) dar, da es weiterhin in Anlage III des BtMG aufgeführt ist. An den leistungsrechtlichen Regelungen der Verordnung hat sich nichts geändert.

Das Auslesen eines eRezepts ist in den Gesundheitsämtern derzeit noch nicht möglich. Im Falle einer Verordnung auf eRezept wird aus diesem Grunde um die Mitgabe einer einfachen Kopie des eRezepts mit Stempel der Praxis gebeten. Die Teile A, B und C sollten durch die verordnende Ärztin / den verordnenden Arzt ausgefüllt werden. Wichtig ist: Teil A der Bescheinigung muss die verordnende Ärztin / der verordnende Arzt eigenhändig unterschreiben und durch den Praxisstempel kennzeichnen.“ 

Formular kann heruntergeladen werden

Eine entsprechende Vorlage für die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann über die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingesehen und heruntergeladen werden.

Das Sozialministerium liefert auch Hintergrundinformationen, die für die Ärztinnen und Ärzte Baden-Württembergs von Bedeutung sein können; unter anderem geht es darum, welche Bestimmungen außerhalb des „Schengen-Raums“ gelten.  

Wörtlich heißt es in den Ausführungen des Sozialministeriums:

„Der grenzüberschreitende Verkehr von Betäubungsmitteln, Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen unterliegt strenger Regulation durch das nationale und internationale Recht. Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens mitgeführt werden, wenn eine Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDU) mitgeführt wird. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet‚ alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln erforderlich sind‘. Welche Substanzen – unabhängig von der nationalen Einordnung - als Betäubungsmittel gelten, regelt Art. 71 I SDU i. V. m. dem Einheitsübereinkommen von 1961.

Außerhalb des „Schengen-Raums“ bestehen keine harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von BtM auf Reisen. Die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes müssen berücksichtigt werden. Den Patienten ist daher dringend anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/_node.html) finden sich weiterführende Informationen und ein Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung für Reisen außerhalb des Schengen-Raums.

Für Bescheinigungen nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDU) gilt:

Für jedes Betäubungsmittel (jede Packung) ist eine eigene Bescheinigung erforderlich.

  • Die eigenhändige Unterschrift der Ärztin / des Arztes (oder qualifizierte elektronische Signatur nach der EU-Verordnung Nr. 910/2014) sowie der Praxisstempel sind erforderlich.
  • Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 30 Tagen. Diese bezieht sich auf die Zeitraumangabe in Teil B der Bescheinigung (Gültigkeitsdauer der Erlaubnis von_bis).

Die Verordnung von Medizinischem Cannabis kann grundsätzlich von jeder Facharztgruppe durchgeführt werden, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sieht keine Regelung zur Einschränkung des Verordnerkreises vor.

Das Gesundheitsamt beglaubigt bzw. „legalisiert“ die Bescheinigung.“