Gemäß § 10 Wahlordnung (WO) sind 106 Bezirksvertreter zu wählen. Davon werden ein Drittel über Bezirkslisten und zwei Drittel über Kreislisten gewählt. Daher sind 35 Bezirksvertreter über Bezirkslistenvorschläge und 71 Bezirksvertreter über Kreislistenvorschläge zu wählen.
Die Zahl der über Kreislisten zu wählenden Bezirksvertreter wird in der Weise bestimmt, dass der prozentuale Anteil der Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis an der Gesamtzahl aller Wahlberechtigten im Bereich jeder Bezirksärztekammer ermittelt wird. Maßgebend ist die Zahl der im Mitgliederverzeichnis des Bezirks erfassten Wahlberechtigten zum 1. April des Wahljahres.
Nach diesen Prozentsätzen werden die zu verteilenden Sitze auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt, wobei die Zahlen hinter dem Komma zunächst unberücksichtigt bleiben. Ein Wahlkreis, bei dem weniger als ein Sitz errechnet wird, erhält dennoch einen Vertreter. Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlen hinter dem Komma vergeben. Wahlkreise, die bereits einen Sitz nach Satz 5 erhalten haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei gleich großen Zahlen hinter dem Komma entscheidet das Los, § 10 Abs. 3 WO.
Daraus ergibt sich die nachfolgende Verteilung auf die Kreislisten. Die 71 auf die Kreislisten entfallenden Bezirksvertreter sind wie folgt zu wählen:
Aalen
Backnang
Bad Mergentheim
Böblingen
Crailsheim
Esslingen
Göppingen
Heidenheim
Heilbronn
Künzelsau
Leonberg
Ludwigsburg
Nürtingen
Öhringen
Schwäbisch Gmünd
Schwäbisch Hall
Stuttgart
Tauberbischofsheim
Rems-Murr-Süd
2
1
2
4
1
5
4
2
8
1
2
7
3
1
2
2
18
1
5
Freitag, 07. Oktober 2022
24 Uhr
Wahlvorschläge für die in den Wahlkreisen und Wahlbezirken zu wählenden Bezirksvertreter sind beim Bezirkswahlleiter der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart, im Original, als Telefax (0711/ 76981-500), als Fotokopie oder als E-Mail (kammerwahl2022@baek-nw.de) einzureichen. Zusätzlich besteht in diesem Jahr wieder die Möglichkeit, Wahlvorschläge auch elektronisch über das Portal der Landesärztekammer Baden-Württemberg einzureichen.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge ergeben sich aus § 15 Wahlordnung. Es müssen Erklärungen der Bewerber beigefügt sein, dass sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen.
Unvollständige oder unrichtige Wahlvorschläge können gemäß § 16 Wahlordnung nach Prüfung durch den Bezirkswahlausschuss zurückgewiesen werden. Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages kann binnen einer Woche nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Bezirkswahlleiters der Landeswahlausschuss angerufen werden.
Reinhard Viertel (VROLG)
Bezirkswahlleiter