Nach § 10 Abs. 1 der Wahlordnung setzt sich die Vertreterversammlung in der
Bezirksärztekammer Südbaden aus 81 Bezirksvertretern zusammen. Im Wahl-bezirk Südbaden werden über Bezirkslisten 27 Bezirksvertreter gewählt (§ 10 Abs. 2 Wahlordnung). Gemäß § 10 Abs. 3 Wahlordnung werden in den Wahlkreisen über Kreislisten 54 Bezirksvertreter gewählt. Der Bezirkswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.04.2022 die Zahl der zu wählenden Bezirksvertreter in den einzelnen Wahlkreisen gemäß § 10 Abs. 3 Wahlordnung festgestellt.
Bei 15.790 wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzten (Stichtag: 01.04.2022) sind von den insgesamt 81 Bezirksvertretern 54 Bezirksvertreter in den zehn Wahlkreisen zu wählen. Ihre Zahl verteilt sich auf die Wahlkreise wie folgt:
Breisgau-Hochschwarzwald
Emmendingen
Freiburg
Konstanz
Lörrach
Ortenaukreis
Rottweil
Schwarzwald-Baar-Kreis
Tuttlingen
Waldshut
§ 10 Abs. 2 der Wahlordnung
1.868
933
4.407
2.029
1.069
2.439
540
1.383
481
641
15.790
6
3
15
7
4
8
2
5
2
2
27
Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertreter in den Wahlkreisen und im Wahlbezirk müssen dem Bezirkswahlleiter (im Original, als Telefax: 0761/6004757, als Fotokopie oder als E-Mail: Wahlvorschlaege(at)baek-sb.de) bis zum Ablauf des vorletzten Werktages der 40. Kalenderwoche, somit bis spätestens Freitag, den 07. Oktober 2022 - 24.00 Uhr, vorgelegt werden. Die Wahlvorschläge für die Wahlkreise und den Wahlbezirk sind beim Bezirkswahlleiter, Dr. jur. Frank, Bezirksärztekammer Südbaden, Sundgauallee 27, 79114 Freiburg, einzureichen. Wahlvorschläge, die erst danach eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge ergeben sich aus § 15 Wahlordnung sowie § 11 Abs. 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz (Quotenregelung). Den Wahlvorschlägen müssen Erklärungen der Bewerber (im Original, als Telefax: 0761/6004757, als Fotokopie oder als E-Mail: Wahlvorschlaege(at)baek-sb.de) beigefügt sein, dass sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen.
Ein Wahlvorschlag ist zuzulassen, wenn er bis zum Ablauf der Einreichungsfrist den Anforderungen dieser Wahlordnung entspricht (§ 16 Wahlordnung).
Dr. jur. Frank
Bezirkswahlleiter