Wenige Mausklicks genügen, um in unserem Online-Meldebogen die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu beantragen.
Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist jedes Kammermitglied verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg bei der für seinen Tätigkeitsort zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden. Dasselbe gilt für Ärztinnen und Ärzte, die ohne Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg wohnen.
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat ihren Sitz in Stuttgart. Hinzu kommen vier Bezirksärztekammern in den Regierungsbezirken:
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstraße 5
70597 Stuttgart
Telefon: 0711 76981-223
Telefax: 0711 76981-500
E-Mail: info (at) baek-nw (punkt) de
Zimmerstraße 4
76137 Karlsruhe
Telefon: 0721 16024-180 oder -182
Telefax: 0721 16024-333
E-Mail: baek-nordbaden (at) baek-nb (punkt) de
Sundgauallee 27
79114 Freiburg
Telefon: 0761 600-4731 oder -4732 oder -4733
Telefax: 0761 600-4757
E-Mail: kontakt (at) baek-sb (punkt) de
Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Haldenhaustraße 11
72770 Reutlingen
Telefon: 07121 917-2423 oder - 2424
Telefax: 07121 917-2400
E-Mail: zentrale (at) baek-sw (punkt) de
Die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden‐Württemberg endet mit dem Wechsel des ärztlichen Tätigkeitsortes respektive, falls der Beruf nicht ausgeübt wird, mit dem Wechsel des Wohnortes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.
Das Heilberufe‐Kammergesetz sieht in § 2 Abs. 3 HB‐KG die Möglichkeit vor, jenen
Kammermitgliedern, die ihre berufliche Tätigkeit oder, sofern sie nicht mehr beruflich tätig sind, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, per Satzungsrecht die freiwillige Kammermitgliedschaft einzuräumen.
Der Antrag auf freiwillige Kammermitgliedschaft ist innerhalb von sechs Monaten schriftlich an die zuständige Bezirksärztekammer zu richten, der das Kammermitglied vor Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland oder, falls der ärztliche Beruf nicht ausgeübt wird, bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland angehört hat.
Personen, die sich in Baden-Württemberg in der ärztlichen Ausbildung im praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte befinden, steht der freiwillige Beitritt zu derjenigen Kammer offen, in der sie nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung Mitglied wären.
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg vertritt umfassend und unabhängig die Berufsinteressen von mehr als 74.000 Mitgliedern. Das macht uns zu einer der größten ärztlichen Standesvertretungen in Deutschland.
Als Stimme und organisatorisches Rückgrat der Ärzteschaft stellen wir sicher, dass die Ärztinnen und Ärzte in ihrem Beruf umfassend unterstützt und begleitet werden. Und wir setzen uns für die passenden Rahmenbedingungen ein. "Starke Ärzteschaft, starke Kammer": zusammen für eine effektive Gesundheitsversorgung, von der alle profitieren.
Ärztliches Knowhow in Politik und Gesellschaft bringen, Qualität der ärztlichen Arbeit sichern, Fort- und Weiterbildung organisieren, über ärztliches Wirken aufklären und zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung beitragen - dies und mehr gehört zu unseren Aufgaben.
Die Landesärztekammer hat ihren Sitz in Stuttgart; unsere vier Bezirksärztekammern haben ihren Sitz in den jeweiligen Regierungsbezirken.
Den vier Bezirksärztekammern obliegt das "operative Geschäft" der ärztlichen Selbstverwaltung. Die Geschäftsstellen der Bezirksärztekammern Nord- und Südwürttemberg sowie Nord- und Südbaden sind Dienstleister für Ärztinnen und Ärzte, Medizinische Fachangestellte und Patientinnen und Patienten. Zudem unterstützen sie die Organe, Gliederungen und Einrichtungen der Kammer, das Bezirksberufsgericht sowie die Kommissionen bei ihrer Arbeit.
Ihre Bezirksärztekammer richtet sich nach dem Sitz Ihrer Universität.
Die kostenlose Kammermitgliedschaft ermöglicht es Ihnen, ärztliche Netzwerke aufzubauen, im kollegialen Dialog Erfahrungen zu sammeln und auf Fortbildungsveranstaltungen nachhaltige Kontakte zu knüpfen - wichtige Voraussetzungen dafür, dass Ihnen der Start ins ärztliche Berufsleben gelingt. Außerdem bleiben Sie durch die Möglichkeit, kostenfrei jeden Monat das Ärzteblatt Baden-Württemberg und das Deutsche Ärzteblatt zu beziehen, beruflich immer auf dem neuesten Stand.
Die freiwillige Mitgliedschaft während des Praktischen Jahres ist kostenlos!
Nach § 35 der Approbationsordnung für Ärzte und § 12 Abs. 1 der Bundesärzteordnung ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin / als Arzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie die Ärztliche Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
Weitere Informationen des RP Stuttgart.