Aktuelle Informationen
eHealth

Der Stabsbereich eHealth bietet nachfolgend eine Auswahl an Informationen aus dem Bereich eHealth, die kontinuierlich aktualisiert werden. Bei Fragen und weiteren Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. - Bitte beachten Sie, dass alle Angaben ohne Gewähr sind.

Unsere Themen
Showroom zur Digitalisierung

Der Showroom zur Digitalisierung bei der Landesärztekammer (das ÄBW berichtete in seiner September-Ausgabe) kann seit Anfang Oktober besucht werden. „Es ist wirklich eine großartige Sache, die wir hier unseren Mitgliedern anbieten. Hier können sie die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung unmittelbar erleben“, freut sich Dr. Wolfgang Miller, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, über die neue Ausstellung in den Räumen der Kammer in Stuttgart-Degerloch.

Terminanfragen können über per E-Mail gestellt werden:

„Leider ist der Konflikt um die Telematikinfrastruktur-Konnektoren in Praxen und Kliniken noch nicht gelöst. Mit oder ohne Konnektor brauchen wir eine funktionierende sichere Anbindung, und das ist lediglich die Voraussetzung für viele andere Anwendungen. Das muss selbstverständlich funktionieren, damit wir die vielen bekannten und neuen Anwendungen einsetzen können. Die Ärztinnen und Ärzte stehen in den Startlöchern“, so Dr. Miller weiter.

Im Mittelpunkt des bundesweit ersten Ärztekammer-Showrooms steht die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte, die neuen digitalen Anwendungen im geschützten Raum spielerisch auszuprobieren. Auch Kammer-Vizepräsidentin Agnes Trasselli ist überzeugt: „Auf diesem Wege lassen sich bei den Anwendern Berührungsängste abbauen und mehr Akzeptanz für die Digitalisierung der gesundheitlichen Versorgung erzielen.“

Auch wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits da ist und KIM immer häufiger zum Einsatz kommt, gibt es viele weitere Themen, die auf die Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis zukommen. Das E-Rezept soll zwar anfänglich zunächst in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe eingeführt werden, es wird aber bei Erfüllung der Kriterien in weiteren Bundesländern ausgerollt. „Insgesamt gilt es, den Ärztinnen und Ärzten einen Überblick zu den Möglichkeiten digitaler Anwendungen zu verschaffen und ihnen den Weg zu ebnen. Denn die Digitalisierung wird nicht aufzuhalten sein. Wer nicht ständig auf Dritte angewiesen sein möchte, muss sich mit der Technik beschäftigen.“, betont Kammer-Geschäftsführer Armin Flohr. Mit der Einführung der Telematikinfrastruktur befinde sich die Ärzteschaft erst am Anfang einer Entwicklung, die voraussehbar Geschwindigkeit aufnehmen müsse, damit der Anschluss an andere Länder nicht verlorengehe. „Ganz zu schweigen von Künstlicher Intelligenz, die uns zunehmend unterstützen wird“, ist sich Dr. Miller sicher. Erst kürzlich hatte die Landesärztekammer den Ärztinnen und Ärzten im Südwesten und auch bundesweit durch eine Kooperation mit dem KI-Campus ein breites Fortbildungsangebot zum Thema Künstliche Intelligenz in der Medizin eröffnet.


Drei Module im Ärztekammer-Showroom

Bei allen im Showroom verfügbaren Anwendungen gewährleistet die Landesärztekammer Produktneutralität, denn für die Auswahl der jeweiligen Komponenten ist ein externes Beratungsunternehmen verantwortlich. Es findet keinerlei Werbung statt. Die Betreuung der Showroom-Besucher erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landesärztekammer, die keinerlei Produktempfehlungen aussprechen. Die Realisierung des Showrooms erfolgte durch das REACT-EU Projekt DIKOMED-BW, das finanzielle Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds bereitgestellt hat.

1. Telemedizinische Anwendungen

Neben Systemen zur Videosprechstunde und zur Durchführung von Telekonsilen bietet der Showroom eine Anwendung, die beispielsweise im Rahmen von Hausarztbesuchen zum Einsatz kommen kann. Vitalparameter können mithilfe verschiedener digitaler Hilfsmittel und Messgeräte erfasst und direkt an die Praxis übermitteln werden. Über eine Kamera lässt sich außerdem, sofern nötig, eine Videoverbindung zum Hausarzt herstellen. Alle erhobenen Daten können anschließend direkt in das PVS-System der Praxis integriert werden.

Das System zur Unterstützung von Hausbesuchen beinhaltet

  • ListItem

    Tablet für Datenerhebung und Videotelefonie-System

  • ListItem

    Digitales Pulsoximeter

  • ListItem

    Digitales Stethoskop

  • ListItem

    Digitale Personenwaage

  • ListItem

    Digitales Blutdruckmessgerät

  • ListItem

    Digitales EKG

Des Weiteren besteht die Möglichkeit den Einsatz einer Datenbrille auszuprobieren, mit der gegebenenfalls ein Experte bei einer Untersuchung oder einer Versorgung zugeschaltet werden kann. Diese Smartglasses wird mittels Spracherkennung bedient, sodass kein Wischen, Klicken, Drücken oder Tippen mehr notwendig ist - die Hände bleiben frei.

  • ListItem

    Smartglasses

eHealth-Showroom Smartphone
eHealth-Showroom Computer
2. Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Hier lässt sich unter anderem die Kommunikation mittels KIM zwischen zwei Leistungsträgern simulieren. Ferner besteht die Möglichkeit, eine elektronische Patientenakte zu öffnen, zu lesen und zu befüllen.

Ausstattung und Demonstration

  • ListItem

    2 Praxisarbeitsplätze incl. zwei verschiedene PVS-Systeme

  • ListItem

    Befüllen und Lesen einer elektronischen Patientenakte

  • ListItem

    Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • ListItem

    Ausstellung des elektronischen Rezepts

  • ListItem

    Erstellen und Versand eines elektronischen Arztbriefs, Arzt-e-Nachricht via KIM

  • ListItem

    Anlegen und Auslesen eines Notfalldatenmanagements und elektronischen Medikationsplans

  • ListItem

    Apothekenarbeitsplatz incl. AVS-System

  • ListItem

    Einlösen eines elektronischen Rezeptes via eGK, E-Rezept-App und Papierausdruck

3. Digitale Gesundheitsanwendungen

Bei den Digitalen Gesundheitsanwendungen, oft auch Apps auf Rezept genannt, besteht die Möglichkeit, sich gezielt mit einzelnen Apps vertraut zu machen. Auf diese Weise erfahren Ärztinnen und Ärzte mehr über die Einsatzmöglichkeiten solcher Apps und wie sie die Patientenversorgung unterstützen können.

Ausstattung und Demonstration

  • ListItem

    DiGAs mit Demozugängen zum Ausprobieren und Kennenlernen

  • ListItem

    Wearables

  • ListItem

    Übersetzungs-App für den Rettungsdienst

  • ListItem

    Weitere Apps

eHealth-Showroom Krankenkassenkarte in Kartenlesegerät
Logo des KI-Campus
KI-Campus

Fokus Künstliche Intelligenz: Landesärztekammer und KI-Campus kooperieren

Kontinuierliches Lernen ist integraler Bestandteil ärztlicher Tätigkeit, um am Puls der Zeit zu bleiben. Umso relevanter ist dies im Feld der Künstlichen Intelligenz (KI), denn solche Zukunftstechnologien spielen auch in der Medizin und der ärztlichen Tätigkeit eine immer wichtigere Rolle. Ärztinnen und Ärzten in Baden-Württemberg können sich umfänglich und tiefgehend mit dem Thema Künstliche Intelligenz auseinandersetzen und an qualitativ hochwertigen, zertifizierten Fortbildungen teilnehmen. Bisher hatten Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg bereits die Möglichkeit, die Grundlagen und Anwendungen der Künstlichen Intelligenz in der Medizin kennenzulernen. Ab sofort können sie sich in den beiden neuen Kursen: „Dr. med. KI- Ethik und Daten für Ärztinnen und Ärzte“ und „Dr. med. KI – Ethik und Regulierung für Ärztinnen und Ärzte“ auch mit dem Thema Künstliche Intelligenz und Ethik beschäftigen und so ihr Wissen zum Thema KI in der Medizin vertiefen. 

Als bundesweit erste Ärztekammer hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Kooperation mit dem KI-Campus – der Lernplattform für Künstliche Intelligenz – vereinbart, wodurch entsprechende Lernangebote zur Verfügung stehen, die auch Ärztinnen und Ärzte aus ganz Deutschland wahrnehmen können.

Hierzu stellt die Landesärztekammer Baden-Württemberg, in Kooperation mit dem KI-Campus – der Lernplattform für Künstliche Intelligenz, ein Fortbildungsformat bereit.

Grundlagen Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz und Ethik 
FutureMedJourney

Die Landesärztekammer und der KI-Campus mit seiner Online-Lernplattform (www.ki-campus.org) arbeiten bei der Vermittlung von KI-Lernangeboten und -Kompetenzen im medizinischen Bereich eng zusammen. 

Der KI-Campus ist ein vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördertes Pilotprojekt. Im Zentrum steht das Anliegen, KI- und Datenkompetenzen durch innovative, digitale Lernangebote auf akademischem Niveau zu stärken und in die breite Öffentlichkeit zu bringen. Der KI-Campus wird als F&E-Projekt gemeinsam vom Stifterverband, vom Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI), vom Hasso-Plattner-Institut (HPI), von NEOCOSMO und vom mmb Institut entwickelt. Der Stifterverband leitet und koordiniert das Projekt; zahlreiche weitere Institutionen und Organisationen bringen sich als Partner ein, sowohl in der Erstellung von Lernangeboten als auch im Erreichen von unterschiedlichen Zielgruppen.


Cyberwehr BW für das Gesundheitswesen

Bei einem IT-Sicherheitsvorfall kann man sich rund um die Uhr an die kostenlose Hotline 0800-292379347 (0800-CYBERWEHR) wenden.

Das FZI Forschungszentrum Informatik in Karlsruhe informiert darüber, dass die Cyberwehr Baden-Württemberg auch Einrichtungen aus den Bereichen der medizinischen und pflegerischen Versorgung zur Verfügung steht. Seit Beginn der Pandemie und dem Krieg in der Ukraine wird von einem erhöhten Gefahrenpotenzial von Cyber-Angriffen ausgegangen, weshalb insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Testlabore, Pflegeeinrichtungen und mobile Pflegedienste angesprochen sind.

Bei einem IT-Sicherheitsvorfall kann man sich rund um die Uhr an die kostenlose Hotline 0800-292379347 (0800-CYBERWEHR) wenden. Die Vorfälle werden aufgenommen und von einem IT-Sicherheitsexperten analysiert und kostenlos mögliche sinnvolle Schritte für das weitere Vorgehen geklärt. Ein kostenpflichtiger Besuch vor Ort wird als Zusatzleistung angeboten, damit das Ziel der Arbeitsfähigkeit möglichst schnell wieder hergestellt werden kann. 

Weitere Themen

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), welches seit dem 19.12.2019 in Kraft ist, wurde u.a. ein Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen ("DiGA") geschaffen. Bei diesen verschreibungspflichtigen Apps geht es beispielsweise um Anwendungen, die Diabetiker, Schwangere oder Patienten mit Bluthochdruck im Alltag unterstützen können.

Bevor eine App verschrieben werden kann, muss Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommen werden und als Medizinprodukt anerkannt sein. Für die Antragsstellung zur Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis wurde für Hersteller und Anbieter ein umfangreicher Fragen- und Prüfkatalog (120 Seiten) erstellt, der seit Mitte Mai 2020 ausschließlich elektronisch über ein Portal des BfArM abgearbeitet und eingereicht werden kann. Erste zugelassene Apps können Ärzte seit dem 15.10.2020 verordnen.

Das BfArM bietet Beratungsgespräche für Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen an. Seit dem 05.05.2020 werden sogenannte "Kick-Off Meetings zum Fast-Track-Verfahren" angeboten. Bei diesem Verfahren werden im ersten "Probejahr" der DiGA Daten für den Nutzennachweis live aus der Versorgung heraus generiert und bewertet, so lange wird der Herstellerpreis auch von den Krankenkassen erstattet. Gelingt nach der Probezeit ein tatsächlicher Nutzennachweis, gibt es endgültige Preisverhandlungen zum Erstattungsmodus zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Herstellerverbänden.

Weitere Informationen zum Bewertungsverfahren finden Sie auf der Webseite des BfArM.

Um Ärzten die Möglichkeit zu geben schnell und ohne zusätzlich großen Aufwand passende Apps verordnen zu können, entwickelte das BfArM ein elektronisches Verzeichnis für DiGA. Dieses sollte spätestens zum 01.01.2021 in einer intuitiv zugänglichen Struktur, Form und Darstellung bereitgestellt werden. Seit 06.10.2020 steht diese Liste, mit allen zunächst zugelassenen Apps, zur Verfügung. Fortlaufend soll diese ergänzt werden, sodass kurzfristig weitere Anwendungen in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden sollen.

Hier geht´s zum DiGA-Verzeichnis.

Was Niedergelassene zur Verordnung und Abrechnung wissen sollten, stellt die KBV jetzt in einer neuen Praxisinformation auf ihrer Webseite vor.


Ursprünglich war vorgesehen, dass im ersten Schritt ab dem 01. Januar 2021 alle Praxen gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Patienten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Ab dem 01.07.2022 (zweiter Schritt) sollte dann die Vorlagepflicht der AU in Papierform des Arbeitnehmers entfallen, sodass der Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet ist, seine AU in Papierform beim Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ruft ab dann die elektronische AU direkt bei der zuständigen Krankenkasse ab. Für Beweisführungszwecke bekommt der Arbeitnehmer dennoch einen „Gelben Schein“ in Papierform. Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers, sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank zu melden, bleibt jedoch weiterhin unverändert. Diese Änderungen gelten zunächst nur für gesetzlich Krankenversicherte.

Aufgrund technischer Schwierigkeiten haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband unter Zustimmung des Bundesministeriums dann aber auf eine Übergangsregelung geeinigt. Diese besagte, dass sich das Verfahren der Ausstellung einer AU (insofern technisch möglich) nun erst ab dem 01.10.2021 änderte. Auch dann erhält der Versicherte nach wie vor eine AU als Papierausdruck, die er an seinen Arbeitgeber weiterreicht. Die Zuleitung der AU an die Krankenkasse übernimmt dann aber nicht mehr der Versicherte selbst, sondern der ausstellende Arzt. Er übermittelt über die Telematikinfrastruktur die elektronische AU (eAU), die mit Hilfe des eArztausweises signiert wird, an die zuständige Krankenkasse. Die Übermittlung findet mittels dem Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) statt. Dieses neue Verfahren gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Zuge des Entlassmanagements durch stationär tätige Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden. Auch die für den 1. Juli 2022 geplanten zweiten Stufe der eAU-Umsetzung wurde somit gestoppt, stattdessen liefen intensive Testphasen, welche der Sammlung zusätzlicher Erfahrungen und der Optimierung dienten, sodass dieser Schritt auf Beginn des Jahres 2023 verschoben wurde.

Seit Januar 2023 sind Arbeitgeber nun verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung mehr vorlegen. Es reicht, wenn sie sich telefonisch oder per E-Mail dort „krankmelden“. In Arztpraxen entfällt damit in den meisten Fällen auch der Ausdruck der AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber. Nur die Patienten selbst erhalten noch eine ausgedruckte Bescheinigung für ihre Unterlagen. Diese muss jedoch nicht mehr unterschrieben werden.

Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in mehreren Schritten – eAU statt Muster 1 – so funktioniert das Rollout

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen nicht mehr die Versicherten selbst ihre Krankenkasse über eine Arbeitsunfähigkeit informieren:

Stufe 1:

Ärztinnen und Ärzte übermitteln die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen

Stufe 2:

Krankenkassen wiederum leiten an dem 01.01.2023 die für die Arbeitgeber bestimmten Daten weiter. Das bisher genutzte Muster 1 „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ entfällt.

SO GEHT ES 

Das PVS unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die AU-Daten elektronisch zu verschicken. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie das Bedrucken des Muster 1. Der Arzt ruft eine AU im PVS auf und befüllt sie. Danach wird das Dokument signiert und gedruckt. Gleichzeitig bereitet das PVS die elektronische Übermittlung an die Krankenkassen vor. Die Adressierung an die richtige Krankenkasse erfolgt automatisch.


eAU-Verfahren im Arzt-Patienten-Kontakt / Verfahren der Ärzteschaft als Arbeitgeber:

  1. Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen.
  1. Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber.
  1. Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
  1. Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (z.B. eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU and die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
  1. Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.

Wann dennoch ein Ausdruck erforderlich ist, stellt die KBV in einer Praxisinformation und einer Patienteninformation vor.

Ausnahmen:

  • Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (z.B. weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer zeitlichen Verzögerung (Postweg) kommen.
  • In einigen Fällen ist jedoch noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich: Dies betrifft insbesondere Arbeitslose, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Auf deren Wunsch müssen Ärztinnen und Ärzte die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin ausdrucken und unterschreiben. Diese Leistung ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.

Weitere Info´s zum Thema elektrische AU-Bescheinigung und wie sie funktioniert hat die KBV auf ihrer Infoseite ein gelungenes Erklärvideo zur Verfügung gestellt. Einen grafisch nachvollziehbaren Überblick bietet auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Da die eAU anders aussieht als das Muster 1, haben viele Patienten Fragen zum Umgang mit der Bescheinigung. Die KBV hat deshalb eine Patienteninformation bereitgestellt, die Praxen selbst ausdrucken und ihren Patienten mitgeben können. Für Praxen, die sich selbst über die eAU informieren wollen, stehen neben einer ausführlichen Praxisinformation ein kurzes Erklärvideo und eine interaktive Checkliste „Sind Sie startklar für die eAU?“ auf der Themenseite der KBV bereit.


Der Begriff „elektronischer Heilberufsausweis“ (eHBA) ist der Oberbegriff für die unterschiedlichen elektronischen Ausweise für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker.

Der eHBA der 2. Generation (eHBA G2) bzw. elektronische Arztausweis (eArztausweis) wird im Gesundheitswesen zunehmend eine Rolle spielen. Er attestiert in der digitalen Welt seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf „Arzt“ und bestätigt seine Identität. Ärztinnen und Ärzte benötigen den eHBA G2, um eine qualifizierte elektronische Unterschrift (QES) erstellen zu können. Diese elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können die Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie z.B. elektronische Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte, elektronische Rezepte (E-Rezept) oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden. Mit der Zusatzfunktion einer Stapelsignatur im Zusammenspiel mit dem Konnektor (PTV.3, sog. „eHealth-Konnektor“) können auch mehrere Signaturen gleichzeitig ausgelöst werden, sinnvoll beispielsweise für die Abwicklung von E-Rezepten. Wer über den Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) ab 2021 auch elektronisch signierte Dokumente versenden möchte, muss zudem einen eHBA besitzen. Somit ist der eHBA G2 Grundvoraussetzung für die Anwendung KIM.

Die Bundeärztekammer hat in Zusammenarbeit mit der gematik ein kurzes, hilfreiches Erklärvideo zum eArztausweis erstellt, dass hier abgerufen werden kann.

Gesetzliche Lage:

Ab dem 01.01.2021 benötigen Ärzte den eHBA G2 zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES) einer eAU. Gemäß einer Übergangsregelung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband wurde die Frist zur verpflichtenden Versendung einer eAU an die Krankenkassen nun auf den 01.10.2021 verlängert. Darüber hinaus regelt diese Übergangsregelung, dass vor dem 01.01.2022 bei fehlender Verfügbarkeit des eHBA G2 auch mit der SMC-B-Karte (Praxisausweis) signiert werden kann.

Der eHBA G2 als Schlüssel zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur von KIM-Anwendungen:

eHeilberufeausweis


Darüber hinaus ist der eHBA G2 für weitere digitale Anwendungen Voraussetzung:

  • Notfalldaten der eGK (Notfalldatenmanagement)
  • Elektronischer Medikationsplan der eGK
  • elektronische Patientenakte unter der Verfügungsgewalt des Patienten

Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?

Der eArztausweis wird zunehmend integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung sein. Gemäß den aktuellen gesetzlichen Regelungen benötigen Sie einen eArztausweis für dieser Tabelle aufgeführten Anwendungen zu den angegebenen Terminen, die teils sanktionsbewehrt sind. Zusätzlich sind in dieser Tabelle die Funktionen der Anwendungen aufgeführt für die der eArztausweis aus technischer Sicht zwingend erforderlich ist.

Die Bundesärztekammer stellt hier eine fortlaufend aktualisierte FAQ-Liste zum Thema eHBA G2 zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zum eHBA G2 und dessen Beantragung finden Sie hinter den jeweiligen Verlinkungen.


NEWS: ePA-Fortbildung sehr erfolgreich - Großer Bedarf an fundierten Informationen zur elektronischen Patientenakte 

Mitte Februar hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg ihren Mitgliedern mit einer hoch qualifiziert besetzten Fortbildung die Möglichkeiten der elektronischen Patientenakte (ePA) näher gebracht und wichtige Informationen zur Anwendung vermittelt. Weit über 1.000 Ärztinnen und Ärzte aus allen Landesteilen haben die Gelegenheit genutzt, den sachlichen und unabhängigen Vorträgen der live-Videokonferenz zu folgen und inhaltliche Fragen zu stellen.

Neben einer kenntnisreichen Einleitung durch Kammerpräsident Dr. Wolfgang Miller folgte eine allgemeine Vorstellung des Aufbaus und der Funktionen der ePA. Anschließend wurden die Einsatzmöglichkeiten aus ärztlicher Sicht vorgestellt und die ePA aus juristischer Sicht kritisch beleuchtet. In einer Frage- und Antwortrunde gingen die Referentinnen und Referenten auf Sachfragen der Teilnehmenden ein und beantworteten auch im Nachgang der Veranstaltung weitere offene Fragen.

Die gestellten Fragen können teilweise bereits jetzt mit den aktuellen FAQ-Listen der Bundesärztekammer und gematik beantwortet werden. Die ausstehenden Antworten bzw. noch offenen Fragen aus der Veranstaltung werden zeitnah über diese Website zur Verfügung gestellt.

Die Handouts zu den jeweiligen Vorträgen, können hier runtergeladen werden:

Aufgrund der hohen Informationsdichte der Vorträge sowie des überaus großen Interesses an dem Live-Event hat die Landesärztekammer eine Aufzeichnung der Veranstaltung veranlasst.
Die Veranstaltung ist mit zwei Fortbildungspunkten anerkannt und wird ab sofort kostenfrei in unserem Fortbildungsportal SVmed angeboten.

-----------------------------------------------------------------------

Die elektronische Patientenakte – kurz: ePA – Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten. Es gibt, je nach Krankenkasse, unterschiedliche Varianten der ePA, die sich in Aussehen und Funktionalität voneinander unterscheiden können. Eines haben jedoch alle gemeinsam, sie dienen der Speicherung von Befunden, Diagnosen und Berichten. Darüber hinaus müssen sie neben einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auch eine Zulassung der gematik besitzen.

Der flächendeckende Einsatz in den Praxen war ab Mitte 2021 geplant. Ab diesem Zeitpunkt waren die Ärzte und Psychotherapeuten gesetzlich verpflichtet die digitale Akte zu befüllen und sollten somit bis zum 01. Juli 2021 vorbereitet sein. Fehlende technische Voraussetzungen in den Praxen und Kliniken, ein gegenwärtig minimalistischer inhaltlicher Aufbau, fehlende elektronische Gesundheitskarten der Generation 2 bei den Patienten erschweren jedoch die flächendeckende Verbreitung und Anwendung der ePA. Die tatsächlichen Nutzerzahlen sind daher bis heute äußerst gering; sie liegen derzeit bei zirka 0,4 Prozent aller gesetzlich Versicherten. Dennoch soll die ePA ein zentraler Baustein des künftigen Gesundheitswesens werden. Für den Einsatz ist unter anderem ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) sowie ein ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem (PVS) notwendig. Letzteres soll eine komfortable Übertragung der Daten aus dem PVS in die ePA gewährleisten (bspw. per Drag and Drop).

Die ePA dient allerdings nicht nur zur Information für gesetzlich Versicherte, sondern - nach Patienteneinwilligung - auch den Leistungsträgern (Ärzten, Therapeuten etc.). Ärztinnen und Ärzte haben aber keinen direkten Zugriff auf die ePA, sondern dürfen erst nach Einwilligung der Patientin oder des Patienten und der technischen Zugriffsfreigabe Einsicht nehmen. Darüber hinaus soll die ePA den Austausch der Dokumente zwischen verschiedenen Ärzten, Apothekern, Kliniken und dem Patienten erleichtern und unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden. Als Informationsquelle kann sie so also die Patientenversorgung verbessern und hält den Patienten alle persönlichen Gesundheitsinformationen jederzeit bereit. Der gematik zu Folge ist die ePA - als Akte für Patienten - eine „Sekundärquelle“ für die Leistungsträger. In dieser Funktion kann sie die Rolle der Patienten stärken und gleichzeitig eine bessere Personalisierung der Behandlung durch Ärzte und Therapeuten ermöglichen.

Informationen zur Vergütung erhalten Sie hier:

Informelle, kurze Erklärvideos zur ePA finden Sie auf der ePA-Info-Webseite der gematik.


eLearning zur E-Rezept-Fortbildung online

Am 23. Juni 2023 hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg in Kooperation mit der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, unterstützt durch die gematik, eine Live-Online-Fortbildung mit über 1.600 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum elektronischen Rezept (E-Rezept) veranstaltet. Die beiden Kammern möchten mit dieser Fortbildung ihren Teil dazu beitragen, die Möglichkeiten des E-Rezept den Ärztinnen und Ärzten sowie den Apothekerinnen und Apothekern näher zu bringen und wichtige Informationen zur Anwendung zu vermitteln.

Nachdem der bundesweite Rollout des E-Rezeptes aufgrund eines fehlenden einfachen Einlöseweges eingestellt wurde, soll mit der Unterstützung der eGK die Einführung des E-Rezeptes an Fahrt aufnehmen. Dies ist seit 01.07.2023 möglich. Ab Januar 2024 ist das E-Rezept dann Pflicht! Neben einer allgemeinen Vorstellung der Funktionen des E-Rezeptes wurde in der Fortbildung zunächst ein Blick auf die Einsatzmöglichkeiten geworfen. Daran anschließend wurde live aus dem Showroom zur Digitalisierung der Landesärztekammer das Ausstellen und Einlösen eines E-Rezeptes, mittels gematik-App und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) demonstriert. Dazu wurden erste Erfahrungsberichte aus ärztlicher Perspektive und Sicht der Apotheke Kund getan und im Anschluss daran Fragen beantwortet.

Im Showroom zur Digitalisierung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist man nun mit Unterstützung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erstmalig in der Lage, den kompletten Prozess des E-Rezeptes, von Ausstellung in der Arztpraxis bis hin zur Einlösung und Ausgabe in der Apotheke darzustellen. Die Kammern hoffen damit ihren Mitgliedern eine weitere wertvolle Unterstützung bei der Umsetzung der Digitalisierung anbieten zu können.

Das Handout zum Vortrag, kann hier runtergeladen werden:

Aufgrund der hohen Informationsdichte der Vorträge sowie des überaus großen Interesses an dem Live-Event hat die Landesärztekammer eine Aufzeichnung der Veranstaltung veranlasst.

Die Veranstaltung ist mit zwei Fortbildungspunkten anerkannt und wird ab sofort kostenfrei in unserem Fortbildungsportal SVmed angeboten. Diese Online-Fortbildung kann neben allen Ärztinnen und Ärzten in Baden-Württemberg auch von Medizinischen Fachangestellten bzw. Praxisassistentinnen und Praxisassistenten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, nicht ärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Apothekerinnen und Apotheker besucht werden. Wichtig ist nur, dass die Anmeldung zur Fortbildung für ALLE Interessierten über unser Portal bzw. SVmed der Landesärztekammer Baden-Württemberg läuft. Das bedeutet auch Nicht-Mitglieder der Landesärztekammer Baden-Württemberg müssen sich demnach vorab 1x bei uns registrieren, um sich kurzfristig ein Zugang/Benutzerkonto anlegen zu lassen. Wie Sie sich anmelden können, entnehmen Sie dem Prozessleitfaden:

Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie auf der Seite der gematik. Auch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) hat eine eigene Webseite zum E-Rezept gelauncht. Auf dieser wird umfangreich erklärt, wie die digitale Verordnung funktionieren soll.

 In einer Übersicht hat die gematik die wichtigsten Fragen und Antworten zur Ausstattung, zum Prozess, zur Signatur und zum Ausdruck des E-Rezeptes hier zusammengestellt.


13.12.2021 - Das gematik Fachportal informiert auf ihren Status-Seiten zeitnah und umfassend über aktuelle betriebliche Ereignisse. Dazu gehören zentrale Störungen in der Telematikinfrastruktur, temporäre Downtimes sowie geplante Wartungsvorhaben, Releases und Updates. Während einer unerwarteten betrieblichen Unterbrechung berichtet die gematik über Fortschritte in Ursachenanalyse und Behebung der TI-Störung. Über den TI Live-Status kann tagesaktuell eingesehen werden, ob alle Dienste der TI erreichbar sind und störungsfrei arbeiten.

Bei der Telematikinfrastruktur (TI) handelt es sich um die Vernetzung aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Die Kommunikation der einzelnen Akteure (elektronischer Arztbrief, Telekonsile etc.) soll nur noch über die TI laufen. Ziel dabei ist es, medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, sollen schneller und einfacher verfügbar sein. Die Sicherstellung des sog. „Netz für alle“ obliegt der gematik, welche durch das Bundesministerium für Gesundheit damit gesetzlich beauftragt wurde. Weitere Informationen zur TI auf der Seite der gematik.

Seit dem 30.06.2019 müssen alle Arztpraxen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein, ansonsten wurde das Honorar um 1,0% gekürzt. Durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) fand eine Verschärfung der Sanktionen für Arztpraxen seit dem 01.03.2020 auf 2,5% statt.

Informationen über die technische Ausstattung bzw. den Anschluss an die TI stellen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf ihren Webseiten bereit:

TI hält neue Möglichkeiten durch Vernetzung bereit

Die mit der TI einhergehende bundesweite, flächendeckende Vernetzung des Gesundheitswesens eröffnet den Leistungträgern und Patienten neue Möglichkeiten und Anwendungen (Quelle gematik):

  • Online-Abgleich der Versichertenstammdaten
  • Notfalldatenspeicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte
  • sichere Kommunikation zwischen Leistungserbringern (z.B. eArztbrief)
  • elektronische Fallakte (EFA)
  • elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Datenmanagement zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)

Oben genannte Anwendungsmöglichkeiten können in der zukünftigen Patientenversorgung und medizinischen Kommunikation Vorteile und Erleichterungen aller Beteiligten bieten. Diese und sicher noch weitere zukunftsfähigen Möglichkeiten sollen das Gesundheitswesen schrittweise erobern.


TI-Status

Die gematik informiert auf ihren Status-Seiten zeitnah und umfassend über aktuelle betriebliche Ereignisse. Dazu gehören zentrale Störungen in der Telematikinfrastruktur, temporäre Downtimes sowie geplante Wartungsvorhaben, Releases und Updates. Während einer unerwarteten betrieblichen Unterbrechung berichtet die gematik über Fortschritte in Ursachenanalyse und Behebung der TI-Störung.

gematik Fachportal

Als zentrale Plattform informiert das gematik-Fachportal über die zukunftsweisende Technik, die nicht nur hinter, sondern in der Telematikinfrastruktur steckt. Von der Spezifikation über Installationschecklisten bis hin zum Zulassungsantrag erhalten dort Hersteller & Anbieter, IT-Dienstleister, Leistungserbringer, Primärsystemhersteller sowie Krankenversicherungen alle TI-relevanten Fachinformationen.

TI-Score

 Der TI-Score der gematik zeigt, welche Softwareanbieter bereits technische Lösungen für die Nutzung von TI-Anwendungen (ePA, E-Rezept, KIM, eArztbrief, eAU) bereitstellen. Der TI-Score veranschaulicht anhand einer Skala, welche Primärsysteme die Standards erfüllen bzw. inwieweit die Primärsysteme schon ready sind. Die Übersicht wird laufend aktualisiert.


Durch die Corona-Pandemie hat die Videosprechstunde zunehmend Beachtung gewonnen, weil sie zumindest eine risikofreie Ersteinschätzung ermöglicht. Dabei können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte schon seit 2017 eine Videosprechstunde bei Bestandspatienten über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen. Für Psychotherapeuten ist dieses seit Oktober 2019 möglich.

Normalerweise darf die Videosprechstunde nur 20% der Behandlungsfälle und 20% der Menge der Leistungen ausmachen und es gibt Abschläge, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt noch im gleichen Quartal stattfindet. Ärzte und Psychotherapeuten konnten aber während der Corona-Pandemie unbegrenzt Videosprechstunden anbieten und abrechnen, da KBV und Krankenkassen entsprechende Beschränkungen aufgehoben hatten. Seit April 2022 sind Fallzahl und Leistungsmenge aber wieder auf 30% begrenzt.

Viele Videodienstanbieter sind durch die KBV zertifiziert, was notwendig ist, weil Ärztinnen und Ärzte, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen können, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zuvor angezeigt haben einen zertifizierten Dienstanbieter zu nutzen.
Auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KV BW) finden Sie eine Liste und weitere Info´s zu den, von der KBV zertifizierten, Videodienstanbietern.

 Kurz und knapp – so geht Videosprechstunde:

Nähere Auskünfte zur Umsetzung der Videosprechstunde (Organisatorisches, Übersicht Vergütung, technische Anforderungen etc.) befinden sich auf der Internetseite der KBV.

Auch die Bundesärztekammer hat für Ärztinnen und Ärzte eine Handreichung als Wegweiser für die Durchführung von Videosprechstunden in Ihren Praxen erstellt. Diese Handreichung gibt einen kompakten und verständlichen Überblick über organisatorische, technische und rechtliche Aspekte der Fernbehandlung. Weiterführende Informationen, etwa zum Ablauf der Videosprechstunde, zu den technischen Voraussetzungen oder zur Vergütung, sind darin ebenfalls enthalten.

Hier steht die Handreichung zum Download bereit.


Keine Arztbriefe mehr per Post, keine Befunde mehr per Fax: Mit KIM können wichtige Dokumente und Nachrichten sicher und bequem per E-Mail versendet werden. Mit dem Kommunikationsdienst KIM ist es für Praxen, Krankenhäuser, Apotheken, Kassenärztliche Vereinigung, Krankenkassen und andere Einrichtungen zukünftig möglich, medizinische Dokumente, aber auch einfache Nachrichten elektronisch und sicher über die Telematikinfrastruktur (TI) zu versenden und zu empfangen. Der Dienst funktioniert wie ein E-Mail-Programm, nur wird dabei jede Nachricht und jedes Dokument verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt. Da KIM an die Praxisverwaltungssysteme angebunden ist, wird die Kommunikation besonders einfach und komfortabel.

Zunächst ermöglichte KIM die Anwendung des elektronischen Arztbriefs (eArztbrief). Der eArztbrief-Versand über KIM stellt laut Gesetz ab dem 1. April 2021 die einzige Möglichkeit der Übermittlung dar, die auch abgerechnet werden kann. Seit dem 1. Juli 2020 ist für den elektronischen Versand von Arztbriefen (eArztbrief) eine zusätzliche und nicht gedeckelte finanzielle Förderung in Höhe von knapp 11 Cent pro Brief vorgesehen. Bislang konnten schon, weiterhin geltende, Pauschalen für Versand und Empfang elektronischer Briefe abgerechnet werden – allerdings mit einem gemeinsamen Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Praxen können übergangsweise noch alternative Kommunikationsdienste wie KV-Connect zum Versand von eArztbriefen nutzen – die Übergangszeit endete allerdings am 31.03.2021.

Des weiteren kommt KIM beim elektronischen Versand von Krankschreibungen an die Krankenkassen (eAU) sowie beim Versand und Empfang von Befunden und Abrechnungsdaten zum Einsatz.

Die Vorteile auf einem Blick (Quelle: gematik) 

Vertraulichkeit der Nachrichten: Sensible Daten können immer nur von demjenigen gelesen werden, für den sie gedacht sind. Kartenbasierte Verschlüsselung macht ein unberechtigtes Mitlesen nachweislich unmöglich.

Fälschungssicher: Niemand kann KIM-Nachrichten unbemerkt verfälschen und manipulieren. Adressaten erkennen immer, ob sie die E-Mail so erhalten haben, wie sie der Absender auch verschickt hat.

Geprüfte Identität: Empfänger einer Nachricht können immer sicher sein: Wer als Absender draufsteht, ist auch der Absender der Nachricht. Denn die Identitäten der Kommunikationspartner werden vor der Anlage im Adressbuch zweifelsfrei geprüft.

Schnelle Auffindbarkeit: Alle KIM-Teilnehmer sind im zentralen Adressbuch auffindbar. Es entfällt ein umständliches Suchen von E-Mail-Adressen.

Abrechenbarkeit: KIM ist das sichere Übermittlungsverfahren nach § 291b Abs. 1e SGB V und dadurch die Basis für eine mögliche Vergütung.

Anbieter:

Laut der gematik sind alle KIM-Dienstanbieter mit allen PVS-Systemen kompatibel. Die Schnittstellen zum KIM-Clientmodul sind seien einheitlich beschrieben, sodass es technisch zu keinen Inkompatibilitäten komme, erklärte die gematik. Weitere Info´s dazu auf der Seite der KBV.

Auch auf der Webseite der gematik sind weiterführende Informationen zum sicheren E-Mail- und Datenaustausch verständlich dargestellt und veröffentlicht.


Der eMP soll zu einer Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen. Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind berechtigt Medikationsdaten im E-Medikationsplan direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu speichern - sofern der Patient in die Speicherung einwilligt und der Patient mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig einnimmt. Da der eMP auf der eGK gespeichert ist, steht er offline zur Verfügung. Geschützt wird der eMP durch einen PIN. Sobald die Anwendung verfügbar ist, müssen die Krankenkassen der Pflicht nachkommen ihren Versicherten einen persönlichen PIN zum Schutz der eGK zukommen zu lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll der eMP mit Einwilligung des Patienten zusätzlich auch in der ePA gespeichert werden, sodass er auch online verfügbar ist. Nur Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und deren Mitarbeiter dürfen den E-Medikationsplan lesen.

Inhalte des eMP

  • Patientenstammdaten (Name, Adresse und Geburtsdatum)
  • Alle Arzneimittel, die der Patient einnimmt
  • Medikationsrelevanten Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
  • Angaben zur Medikation

Angaben zur Medikation

  • d.h. alle Arzneimittel die ein Patient einnimmt und Informationen zu ihrer Anwendung
  • vom Arzt oder Zahnarzt verordnete Medikamente
  • Rezeptfrei erworbene Medikamente (Selbstmedikation)
  • Zusätzlich Arzneimittel die nicht mehr angewendet werden

Ziele und Nutzen

Der E-Medikationsplan ist z.B. nützlich, wenn

  • neue Arzneimittel verordnet werden
  • Informationen für die Ausstellung eines Wiederholungsrezepts benötigt werden
  • die Anwendung eines Arzneimittels ausgesetzt wird
  • die Einnahme mehrerer Arzneimittel aufeinander abgestimmt werden muss bzw. wenn bei der Arzneimitteltherapie Allergien oder Unverträglichkeiten zu beachten sind
  • Nebenwirkungen auftreten

Weitere Informationen zur freiwilligen Anwendung des elektronischen Medikationsplans sind auf der Webseite der gematik veröffentlicht.


Im Falle einer ungeplanten Patientenversorgung im ambulanten Sektor oder in der Notaufnahme des Krankenhauses können notfallrelevante Daten mittels des NFDM ausgelesen werden. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäuser können dafür wichtige medizinische Notfalldaten direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) speichern – sofern der Patient die Speicherung erwünscht. Apotheker können - im Gegensatz zum elektronischen Medikationsplan - lediglich Einsicht in die Notfalldaten nehmen, aber keine Speicherung vornehmen. Auch das NFDM kann vom Versicherten durch einen PIN geschützt werden. Der Notfalldatensatz wird durch den anlegenden Arzt mit der rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des eArztausweises unterschrieben. Nur Ärzte, Zahnärzte und deren Mitarbeiter sowie Angehörige bestimmter anderer Heilberufe (z.B. Notfallsanitäter) dürfen die Notfalldaten lesen – im Ernstfall auch ohne sein Einverständnis, wenn der Patient etwa bewusstlos ist. Zu einem späteren Zeitpunkt soll der NFDM mit Einwilligung des Patienten zusätzlich auch in der ePA gespeichert werden, sodass er auch online verfügbar ist.

Im Notfalldatensatz können folgende Informationen gespeichert werden:

  • chronische Erkrankungen (z.B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z.B. Organtransplantation)
  • regelmäßig eingenommene Medikamente,
  • Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion),
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate) und
  • ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzten (z. B. dem Hausarzt) und Zahnärzten.

 Bei einem medizinischen Notfall muss es schnell gehen. Sind wichtige persönliche Informationen – etwa zu Allergien, Vorerkrankungen oder Unverträglichkeiten – auf der eGK gespeichert, kann das wichtige therapieentscheidende Hinweise geben. Leider wissen viele Menschen gar nicht, dass Notfalldaten auf der Karte gespeichert werden können. Bisher gaben lediglich 14% der gesetzlich Versicherten im TI-Atlas 2021 an, hierüber informiert zu sein. Insgesamt wurden gemäß den der gematik vorliegenden Informationen bis Ende September 2021 knapp 500.000 Notfalldatensätze von niedergelassenen Vertragsärzten angelegt. Um das Potenzial der Notfalldaten zu zeigen, startet die gematik nun gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und weiteren Partnern eine Informationsoffensive. Hier geht´s zur Pressemitteilung.

Weitere Informationen zur freiwilligen Anwendung des Notfalldatenmanagements sind auf der Webseite der gematik veröffentlicht. Darüber hinaus stellt die KBV auf ihrer Infoseite zum Notfalldatensatz ein kurzes, prägnantes Erklärvideo „Der Notfalldatensatz – lebenswichtige Angaben sofort zur Hand“ zur Verfügung.


Damit sich Leistungsträger im Gesundheitswesen wie z.B. Ärzte und Apotheker in Zukunft schnell, digital und sicher austauschen können, entwickelt die gematik in der ersten Ausbaustufe einen TI-Messenger (TIM). Grundlage für die Festlegung der Messenger-Standards bildet das Digital-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Der TI-Messenger-Dienst soll vorerst allen Heilberufen und medizinischen Einrichtungen mit Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) zur Verfügung stehen und eine schnelle, ortsunabhängige und unkomplizierte Kommunikation zu medizinisch relevanten Themen zwischen Kolleginnen und Kollegen ermöglichen. Zukünftig soll dieser Dienst auch Ärzte und Patienten in Verbindung treten lassen. Solche Messenger-Dienste haben sich im Alltag als sehr praktisch erwiesen und sollen nun dem Bedarf im Gesundheitswesen gerecht werden.

Für diese Ad-hoc-Kommunikation über Sektorengrenzen hinweg sind einheitliche Standards notwendig, die für Interoperabilität, Integrierbarkeit und Innovationsoffenheit sorgen sollen.

Die Zulassungsbestimmungen werden voraussichtlich noch in diesem Quartal veröffentlicht. Anbieter können einen Antrag auf Zulassung ihrer TI-Messenger-Lösung bei der gematik stellen. Diese prüft die eingereichten Nachweise und erteilt die Zulassungen nach dem festgelegten Zertifizierungsverfahren. 

Die ersten Kurznachrichten werden voraussichtlich im zweiten Quartal des nächsten Jahres über den TI Messenger versendet.

Es werden unterschiedliche Dienste auf den Markt kommen, die von der gematik zugelassen werden. Jeder Nutzer soll selbst entscheiden, über welchen dieser zugelassenen Dienste er kommunizieren möchte - sie müssen nämlich alle interoperabel sein.

Der TI-Messenger ergänzt das Verfahren KIM (Kommunikation im Medizinwesen) um die mobile Ad-hoc-Kommunikation, er sei aber als eigenständige Anwendung zu verstehen. Zunächst wird es keine direkte Schnittstelle zu KIM geben, zukünftig sind aber weitergehende Szenarien denkbar. Ähnlich wie bei KIM soll es aber auch für TIM ein zentrales Adressbuch aller authentifizierten Nutzer geben.

Wie der TI-Messenger genau funktioniert, erklärt die gematik in diesem Video.


Privatärztinnen und -ärzte haben ab diesem Jahr die Möglichkeit, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen.

Für einen Teil dieser Ärztinnen und Ärzte wird es sogar notwendig sein, sich zeitnah an die TI anzuschließen. Der Grund dafür ist der Start des Regelbetriebs des Implantateregisters Deutschland (IRD). Das Implantateregistergesetz gibt vor, dass Meldungen von Brustimplantaten ab 01.07.2024 über einen TI-Anschluss erfolgen müssen. Ab 01.01.2025 wird diese Meldepflicht auf Hüft- und Knieimplantate erweitert.

Auch unabhängig von einer Verpflichtung wird der Anschluss an die TI für Privatärztinnen und -ärzte voraussichtlich alternativlos sein, da mittels der TI beispielsweise das Verordnen von elektronischen Rezepten, der Zugriff auf die elektronische Patientenakte und die Notfalldaten von Versicherten sowie die Teilnahme am sicheren Übermittlungsverfahren KIM ermöglicht wird.

Für den Zugang zur TI werden unter anderem benötigt:

  • Ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer, welche die Mitgliedschaft in der Kammer und zugleich die privatärztliche Praxistätigkeit in Niederlassung bestätigt.
  • Eine SMC-B Institutionskarte (Security Module Card – Typ B)

Der eHBA, die Bescheinigung der Kammermitgliedschaft und die Bestätigung der Praxistätigkeit in Niederlassung sind Voraussetzungen für den Erhalt einer SMC-B.

Nähere Informationen zum eHBA

Die Bescheinigung können sich Privatärztinnen und -ärzte entweder selbst auf dieser Internetseite der Landesärztekammer über das Dashboard in den Stammdaten hinter dem LOGIN herunterladen oder beim Meldewesen ihrer Bezirksärztekammer anfordern.

Bei Fragen zum eHBA und zur Bescheinigung:

portal@laek-bw.de

0711 76989-2698

Die gematik ist verantwortlich für die Ausgabe der Institutionskarten SMC-B an Praxen privatärztlich tätiger Ärztinnen und Ärzte. Für den Antragsprozess, die Produktion und die Auslieferung der Karten hat die gematik die Bundesdruckerei/D-TRUST beauftragt.

Weitere Informationen:

Privatpraxen | gematik

 gematik Fachportal