19. Juli 2024

|
Entscheidung der Vertreterversammlung

Zusatzweiterbildung Homöopathie gestrichen

Fläschchen mit Globuli© Adobe Stock / janvier

Stuttgart, 20. Juli 2024. Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat im Rahmen ihrer heutigen Sommersitzung in Stuttgart eine Entscheidung getroffen: Die Zusatzweiterbildung Homöopathie wird aus der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer gestrichen.

Zusatzweiterbildungen sind spezielle Qualifikationen, die Ärztinnen und Ärzte in zahlreichen (in der Weiterbildungsordnung festgelegten) Bereichen erwerben können, beispielsweise Notfallmedizin, Betriebsmedizin, Intensivmedizin, Geriatrie oder eben Homöopathie. Sie stellen jedoch keine Voraussetzung für Diagnostik und Therapie in diesen Bereichen dar.

Eine ausgewogene und faire Debatte der Delegierten des baden-württembergischen Ärzteparlaments war der Mehrheitsentscheidung zur Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie vorausgegangen.

Der Beschluss zieht eine Satzungsänderung nach sich; im nächsten Schritt wird das Sozialministerium als Rechtsaufsicht im Rahmen des Genehmigungsprozesses prüfen, ob die formalen Anforderungen eingehalten wurden.

„Mit ihrer Entscheidung hat sich die Vertreterversammlung final zur Frage positioniert, in welchem Rahmen Homöopathie in offiziellen Qualifikationen von Ärztinnen und Ärzten Berücksichtigung finden soll“, sagt Dr. Wolfgang Miller, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Und weiter: „Die Kammer hat ihrerseits das Thema Homöopathie mit aller Sorgfalt behandelt und die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensprozesse mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt.“

Was folgt aus der Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie?

Die Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie hat – vorbehaltlich der Genehmigung der Änderungssatzung durch die Rechtsaufsicht – zur Folge, dass die Zusatzweiterbildung von der Landesärztekammer künftig nicht mehr angeboten wird; Ärztinnen und Ärzte können sie damit auch nicht mehr absolvieren.

Die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg mit Methoden und/oder Mitteln der Homöopathie wird aber weder eingeschränkt noch verboten. Ärztinnen und Ärzte, die homöopathische Behandlung anbieten möchten, können dies auch weiterhin tun und dies in ihrer Außendarstellung beispielsweise durch Hinweis auf einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Praxisschild oder im Internetauftritt deutlich machen. Ferner können Ärztinnen und Ärzte im Land weiterhin Fortbildungen zu homöopathischen Behandlungsweisen, Methoden und Mitteln absolvieren.

Wer als Ärztin beziehungsweise Arzt die Zusatzweiterbildung Homöopathie bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat oder sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in dieser Weiterbildung befindet, kann sie auch nach der Streichung aus der Weiterbildungsordnung beibehalten beziehungsweise abschließen.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Angestoßen wurde der Prozess vor zwei Jahren: Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer hatte im Sommer 2022 mehrheitlich dafür gestimmt, dass in Baden-Württemberg die Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte gestrichen werden soll. Bevor diese Streichung allerdings in Kraft treten konnte, war aus rechtlichen Gründen zunächst eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde – vereinfachend gesagt – abgeschätzt, welche Konsequenzen die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der ärztlichen Weiterbildungsordnung für die ärztliche Berufsausübung hätte und ob dies angemessen und verhältnismäßig wäre.

Darüber hinaus gab es ein Beteiligungsverfahren (die Öffentlichkeit konnte sich über die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung informieren und sie kommentieren) sowie eine „öffentliche Anhörung“ im Rahmen eines Online-Termins, in der zentrale Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens präsentiert und Argumente für und gegen die Streichung der Zusatzweiterbildung vorgestellt wurden.