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Informationen für Mitglieder der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Leitfaden zum Ärztekammer-Beitrag 2025

Auf dieser Seite haben wir einige Informationen und Hinweise zum Thema Kammerbeitrag für Sie zusammengestellt. Eine Online-Plattform, mithilfe derer Sie uns Ihre Nachweise auch digital zukommen lassen können, finden Sie über das Dashboard im Portal.

Allgemeine Hinweise

Für die Rücksendung des Erhebungsbogens und der Nachweise gilt eine Frist von vier Monaten nach Zustellung.


Wenn Ihnen auch mit Ablauf dieser Frist die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, (Kontaktdaten finden Sie hier). Ansonsten sind wir aufgrund der Beitragsordnung gezwungen, Sie wegen fehlender Nachweise zum Höchstbeitrag zu veranlagen. Bitte helfen Sie uns, das zu vermeiden.


Für die meisten Mitglieder gilt, dass jeweils die Einkünfte des Vorvorjahres für die Beitragsbemessung relevant sind. Deshalb ist für den Beitrag 2025 der Steuerbescheid für 2023 (Bemessungsjahr) maßgeblich. Für Berufsanfänger und Wiedereinsteiger gelten andere Regelungen (siehe unten).


Zuständig für die Erhebung des Kammerbeitrages ist die Ärztekammer, in der das Mitglied am 1. Februar des jeweiligen Jahres gemeldet ist.

Zwischen den Ärztekammern Deutschlands wurde eine Stichtagsregelung vereinbart, die sicherstellt, dass jedes Mitglied, auch bei einem späteren Umzug in ein anderes Bundesland, nur einmal pro Kalenderjahr zum Kammerbeitrag veranlagt wird.


Außer der Ärztekammer benötigt auch die Versorgungsanstalt für Ärzte regelmäßig Nachweise zu den Einkünften, was häufig zu Verwechslungen führt. Die Versorgungsanstalt ist aber eine von der Ärztekammer unabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts. Einen Austausch zwischen Versorgungsanstalt und Ärztekammer über beitragsrelevante Daten/Einkünfte gibt es daher nicht.


Wenn sich z.B. aufgrund des Eintritts in den Ruhestand oder den Antritt von Elternzeit Ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im aktuellen Jahr (2025) voraussichtlich um mindestens ein Drittel gegenüber dem Bemessungsjahr (2023) verringern, kann die Beitragshöhe anhand der von Ihnen geschätzten aktuellen Jahreseinkünfte vorläufig festgesetzt werden. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, wenn der Steuerbescheid für 2025 vorliegt. Zuviel oder zu wenig geleistete Beiträge werden nachgefordert oder erstattet.


Nachweise

Die Höhe des Kammerbeitrags ist abhängig von den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus ärztlicher Tätigkeit. Bitte beachten Sie: Hierzu gehören neben einer selbstständigen oder angestellten Haupttätigkeit z.B. auch Einnahmen aus der Erstellung von Gutachten, aus Ehrenämtern in der ärztlichen Selbstverwaltung oder aus ärztlicher Vortragstätigkeit. Jede Tätigkeit, die unter Verwendung medizinischer Fachkenntnisse ausgeübt wird, ist eine ärztliche Tätigkeit.


Gemäß der Beitragsordnung ist zwingend ein Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid als Nachweis vorzulegen. In diesem Bescheid des Finanzamtes können alle für die Beitragsveranlagung nicht relevanten Zahlen, z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Angaben zum Ehepartner, geschwärzt werden. Die erste Seite des Steuerbescheides ist wichtig, weil nur dort der Name des Steuerpflichtigen vermerkt ist. Zusätzlich benötigen wir alle Folgeseiten bis zum „Gesamtbetrag der Einkünfte“.


Falls Sie einen Steuerberater beauftragt haben, erhält dieser den Steuerbescheid oft direkt. Sollte dies der Fall sein, können Sie ihren Steuerberater mit der Weiterleitung der erforderlichen Nachweise an das Beitragswesen Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer beauftragen. 


Wenn Ihnen am Ende der Viermonatsfrist noch kein Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt vorliegt (und wenn auch bei einer Verlängerung der Abgabefrist nicht zu erwarten ist, dass er Ihnen bald zugeht) kann eine Beitragsveranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Hierfür wird eine Schätzung vorgenommen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall ein Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 nachzureichen ist.


Angaben zur Tätigkeit

Für theoretisch tätige Mediziner, die keine heilkundliche (Neben-)Tätigkeit ausüben, kann auf Antrag ein reduzierter Beitrag von 80% des normalen Beitrags angesetzt werden. Ergänzend müssen entsprechende Erläuterungen über die Art der Beschäftigung gemacht und der Zeitraum der Tätigkeit angegeben werden.


Bei Ärzten, die beispielsweise auch eine zahnärztliche Approbation haben, sind die Einkünfte zu 50% bei der Zahnärztekammer und zu 50% bei der Ärztekammer anzusetzen. Selbstverständlich berücksichtigen wir einen abweichenden Verteilungsschlüssel, sofern ein Nachweis darüber vorliegt.


Falls ein Mitglied neben Baden-Württemberg zeitgleich noch in einem anderen Bundesland tätig ist, sind die Einkünfte dem Tätigkeitsort entsprechend aufzuteilen und dann in der jeweiligen Landeskammer zu verbeitragen. Für den Zuzug aus einer anderen Ärztekammer, siehe die Hinweise zur Stichtagsregelung.


Kammermitglieder, denen im aktuellen Beitragsjahr (2025) erstmals die Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist, entrichten den Mindestbeitrag von aktuell 50 €.


Im zweiten Jahr der ärztlichen Tätigkeit sind die Einkünfte aus dem Vorjahr relevant (also 2024). Ab dem dritten Berufsjahr sind die Einkünfte des Vorvorjahres maßgebend.


Wenn Sie Rente beziehen oder Elterngeld erhalten, sind diese Einkünfte von der Beitragsberechnung ausgenommen. Die meisten Rentenbezieher werden mit dem Mindestbeitrag veranlagt, auch wenn diese noch Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit von unter € 10.000 pro Jahr erzielen. Auch bei Festsetzung des Mindestbeitrages gilt für Rentner und Bezieher von Elterngeld die Nachweispflicht, um ggf. vorhandene Nebeneinkünfte zu dokumentieren. Die Nachweispflicht entfällt erst nach Vollendung des 70. Lebensjahrs, wenn keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird und in den zurückliegenden drei Beitragsjahren jeweils der Mindestbeitrag zu entrichten war.


Kontaktdaten

Fachbereich Beitrag
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