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Häufig gestellte Fragen zur Weiterbildungsordnung
FAQ zur WBO 2006
1 Allgemeine Fragen zur Weiterbildung 

  • Die Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO). Die aktuelle Fassung der WBO ist auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter den Stichworten Weiterbildungsordnung 2006 und Richtlinien hinterlegt.


  • Grundsätzlich gilt die jeweils aktuelle WBO in der entsprechenden letzten Änderungsfassung. Derzeit gilt in Baden-Württemberg die WBO vom 1. Mai 2006 in der aktuellen Fassung. Sie ist hier einzusehen


  • Wenn sich während einer Weiterbildung die WBO ändert, werden in der Regel Übergangsbestimmungen festgelegt, die klarstellende Regelungen enthalten. Die letzten Übergangsregelungen sind jedoch zum 30.04.2016 ausgelaufen, weshalb derzeit Weiterbildungsanträge ausschließlich aufgrund der aktuellen WBO gestellt und beurteilt werden können.


  • Die Richtlinien über die Weiterbildung sind ein Regelwerk, welches Konkretisierungen zu den in der WBO genannten Weiterbildungsinhalten durch Angabe von Anhaltszahlen für dort bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthält und bindend ist (Frage 1.18. bis 1.21.).


  • In Deutschland sind für alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung die Landesärztekammern zuständig. Die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiterbildungsordnung hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter. Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern können daher abweichende Bestimmungen enthalten. Grundsätzlich muss ein Weiterbildungsassistent die Inhalte der WBO jener Landesärztekammer nachweisen, bei welcher er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt und deren Kammermitglied er ist.


  • Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung eines von der Ärztekammer befugten Weiterbilders stattfinden. Das bedeutet, der Weiterbilder muss eine gültige Weiterbildungsbefugnis besitzen. Der Umfang seiner Befugnis richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsspektrum. Adressen der in Baden-Württemberg zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte finden sie hier.


  • Eine Tätigkeit kann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn sie
    • unter Leitung eines befugten Weiterbilders (Frage 1.6. und Frage 6.1.) absolviert wurde und
    • grundsätzlich in Vollzeitbeschäftigung oder mindestens Halbtagstätigkeit (Frage 1.12.) stattfand und
    • angemessen vergütet wurde (Frage 1.16. und Frage 1.17.) und
    • es sich um einen mindestens dreimonatigen Tätigkeitsabschnitt handelte (Frage 1.13.).
    • Ausnahmen regelt die WBO.

  • Grundsätzlich nein. Forschungstätigkeiten werden in der Regel nicht auf die Weiterbildung angerechnet. Sofern allerdings ein Bezug der Forschungsarbeit zur klinischen Tätigkeit erkennbar ist – insbesondere, wenn die Tätigkeit den regelmäßigen Patientenkontakt beinhaltet –, kann die zuständige Bezirksärztekammer im Einzelfall eine anderslautende Entscheidung treffen und die Forschungstätigkeit auf die Weiterbildung in begrenztem Umfang (in der Regel bis zu sechs Monaten) anrechnen.


  • Für die Weiterbildung im Ausland existieren spezielle Regelungen (Fragen 2.1. bis 2.7.).


  • Insbesondere in Kliniken kann im Rahmen der Facharztweiterbildung (zum Beispiel in der Basisweiterbildung Innere Medizin oder Chirurgie) eine Rotation in verschiedene Abteilungen verpflichtend sein, damit eine möglichst breitgefächerte Weiterbildung ermöglicht wird. Die Rotationen sind im gegliederten Programm (Curriculum) festgelegt, welches der weiterbildungsbefugte Arzt erstellen und dem Weiterzubildenden aushändigen muss (§ 5 Abs. 5 WBO). Rotationen, das heißt Wechsel in verschiedene Krankenhausabteilungen oder -stationen, müssen vom Weiterbildungsassistenten im Zeugnis nachgewiesen werden.


  • Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation begonnen werden. Die Zulassung zur Prüfung in Schwerpunkten und Zusatzweiterbildungen (Ausnahmen: Medizinische Informatik, Notfallmedizin) setzt zudem eine (bestimmte) Facharztanerkennung voraus. Die Besonderheiten sind in den Abschnitten B und C der WBO enthalten. Die WBO 2006 finden Sie hier.

  • Ja, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Weiterbildungsabschnitt wird zeitanteilig angerechnet (zum Beispiel 12 Monate zu 50 % = 6 Monate), wodurch sich die Weiterbildungszeit entsprechend verlängert. Eine Teilzeittätigkeit muss der Ärztekammer nicht mehr im Vorfeld angezeigt werden. Der zeitliche Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss aber im Zeugnis aufgeführt werden(Frage 1.7.).


  • Ja. Aufgrund einer Änderung der Weiterbildungsordnung, die zum 01.05.2018 wirksam wurde, können Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte ab drei Monaten als Weiterbildungszeit anerkannt werden. Zuvor musste ein Mindestabschnitt (mit einer Ausnahme in der Allgemeinmedizin) mindestens sechs Monate betragen.


  • Eine Unterbrechung der Weiterbildung, beispielsweise wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit, kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.


  • Wurde die Weiterbildung mehr als zehn Jahre unterbrochen, können die bereits absolvierten Weiterbildungsabschnitte grundsätzlich nicht mehr angerechnet werden.


  • Nein, die Weiterbildung muss im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Hospitationen oder Gastarzttätigkeiten, dürfen daher grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.


  • Eine angemessene Weiterbildungsvergütung muss sich an den Durchschnittswerten der branchenüblichen Tarifverträge orientieren (zum Beispiel TV-Ärzte, TV-Ärzte/VKA, TV-L) und muss die Berufsjahre berücksichtigen. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang, so ist die jeweils angemessene Vergütung entsprechend zu reduzieren. Auch wenn die arbeitsrechtliche Rechtsprechung eine bis zu 20 %-ige Reduktion der tariflichen Vergütung noch nicht als sittenwidrig einstuft, sollte der Weiterbildungsassistent als angemessene Vergütung seiner Tätigkeit ein volles Gehalt erhalten.


  • Das Log-Buch dient als Anlage zum Weiterbildungszeugnis (Frage 1.24.). Im Log-Buch werden abschnittsweise, mindestens jährlich, die erworbenen Weiterbildungsinhalte und Gespräche dokumentiert. Das Log-Buch der jeweiligen Facharztweiterbildung nach der WBO 2006 finden sie unter ihrem gesuchten Facharztgebiet als Unterkapitel.

  • Die Weiterbildungsinhalte müssen nicht zwingend einzeln durch Unterschrift und Datum durch den Weiterbilder bestätigt werden. Zwar müssen die im jeweiligen Jahr durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen zahlenmäßig eingetragen werden. Sie können aber insgesamt, beispielsweise versehen mit einer Klammer, bestätigt werden.


  • Ja, für die Zulassung zur Prüfung muss das Log-Buch zwingend als Anlage zum Zeugnis bei der Ärztekammer vorgelegt werden.


  • Bei den im Log-Buch genannten Anhaltszahlen handelt es sich grundsätzlich um Mindestzahlen, die erreicht werden müssen. Falls in einzelnen Bereichen die Anhaltszahlen unterschritten werden, muss die zuständige Bezirksärztekammer im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtleistungszahlen darüber entscheiden, ob dennoch eine Zulassung zur Prüfung möglich ist.


  • Ja, der befugte Arzt ist verpflichtet, dem Weiterbildungsassistenten über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Diese Pflicht besteht generell auch dann fort, wenn der Weiterbilder seine Tätigkeit beendet, an einen anderen Tätigkeitsort wechselt oder seine Berufstätigkeit aufgibt.


  • Hat der Weiterbildungsassistent einen Weiterbildungsabschnitt beendet oder scheidet der Weiterbilder aus, muss das Zeugnis unverzüglich ausgestellt werden. Auf Antrag des Assistenten oder auf Anforderung durch die Bezirksärztekammer ist das Zeugnis grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auszustellen.


  • Grundsätzlich kann das Weiterbildungszeugnis unter Beachtung der generellen rechtlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Zeugniserstellung frei gestaltet werden. Folgende Mindestangaben müssen allerdings enthalten sein:
    • die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, zeitlicher Umfang der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit) sowie etwaige Unterbrechungen der Weiterbildung (Krankheit, individuelles Beschäftigungsverbot, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst etc.);
    •  Art der Tätigkeit, Einsatzort (Station, Ambulanz, Funktionsbereich, Intensivmedizin etc.) sowie exakte Angaben zum jeweiligen zeitlichen Umfang;
    • eine ausführliche und detaillierte Darstellung der im angegebenen Zeitraum erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Diese Weiterbildungsinhalte werden im Log-Buch (Fragen 1.18 bis 1.21.) als Anlage zum Zeugnis dokumentiert;
    • eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung des Weiterbildungsassistenten. Das Zeugnis über den letzten Weiterbildungsabschnitt muss außerdem Angaben über das Erreichen des Weiterbildungszieles bzw. eine Empfehlung für die Zulassung zur Prüfung enthalten;
    • offizieller Briefkopf der Klinik/der Praxis;
    • das Ausstellungsdatum;
    • die Unterschrift des Weiterbilders. Bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis (Frage 6.6.) müssen Zeugnis und Log-Buch von allen befugten Weiterbildern unterschrieben werden.

  • Grundsätzlich ja. Zumindest muss bei jedem Wechsel der Weiterbildungsstätte und des Weiterbilders ein Zeugnis erstellt werden. Ferner ist gegebenenfalls bei vereinbarten Rotationsabschnitten ein Zeugnis des zuständigen Abteilungsleiters notwendig.


  • Grundsätzlich ist dies möglich. Für die Anerkennung der Weiterbildungszeiten sind die Weiterbildungszeugnisse maßgebend.


  • Ist eine Ableistung von Kursen vorgesehen, müssen diese Kurse und deren Leiter durch die für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer vorab anerkannt sein. Eine Liste der anerkannten Kursveranstalter für Kurse nach der WBO 2006 finden sie hier. Die Kursliste für die anerkannten Kurse nach der WBO 2020 finden sie hier.

  • Die Inhalte einiger Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildungen beinhalten auch die Weiterbildungsinhalte von Zusatzweiterbildungen. Insoweit sind also bestimmte Zusatzbezeichnungen (ZB) integraler Bestandteil einer Facharzt- (FA) oder Schwerpunktweiterbildung (SP). Demzufolge darf die Zusatzbezeichnung von diesen Fachärzten oder Schwerpunktinhabern geführt werden. Eine separate Urkunde wird hierüber nicht ausgestellt. Beispiele für Zusatzbezeichnungen, die integraler Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung sind, sind etwa die ZB Betriebsmedizin als integraler Bestandteil des FA Arbeitsmedizin, die ZB Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil des FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder des SP Gynäkologische Onkologie sowie die ZB Suchtmedizin als integraler Bestandteil des FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und des FA Psychiatrie und Psychotherapie.


2. Weiterbildung im Ausland, EU-Recht
  • Grundsätzlich ja. Auslandstätigkeiten können ganz oder teilweise als Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung (Frage 1.1. und Frage 1.2.) entsprechen, d.h. gleichwertig sind. Zu beachten ist, dass für das Verfahren zur Anerkennung einer im Ausland absolvierten Tätigkeit als Weiterbildungszeit nach der Gebührenordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Gebühr in Höhe von € 100 pro Tätigkeitsabschnitt festgesetzt wird.

  • Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, derzeit noch das Vereinigte Königreich und Zypern. Neben den 28 EU-Staaten sind Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt nahezu das Gleiche wie für Bürger aus EU- und EWR-Staaten.



  • Im Ausland erworbene Facharzttitel können unter bestimmten Umständen anerkannt und in eine deutsche Facharztkompetenz umgeschrieben werden. Zu differenzieren ist hierbei danach, ob die Qualifikation in einem der EU-Mitgliedsstaaten, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (EU-/EWR-/CH-Raum) erworben wurde, oder ob die Facharztqualifikation aus einem anderen Land außerhalb dieses Raumes (Drittstaat) stammt.


  • Für die Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat oder Vertragsstaat erworbenen Facharzttitels, der in der EU-Richtlinie gelistet ist, müssen folgende Unterlagen jeweils im Original oder beglaubigter Kopie und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden:
    • das von der zuständigen Behörde ausgestellte Facharztdiplom,
    • eine von der zuständigen Stelle ausgestellte sog. "Konformitätsbescheinigung".
  • Das Antragsformular auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation finden Sie hier.

  • Grundsätzlich muss für eine Anerkennung des Weiterbildungsnachweises die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nachgewiesen werden. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen folgende Unterlagen jeweils im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden:
    • der von der zuständigen Behörde ausgestellte Weiterbildungsnachweis (Diplom)
    • Identitätsnachweis (Ausweis/Pass)
    • tabellarischer Lebenslauf (absolvierte Weiterbildung und Berufspraxis)
    • Nachweise über die absolvierten Weiterbildungszeiten und –inhalte sowie der Berufspraxis durch Vorlage von Zeugnissen bzw. Beurteilungen und Leistungsausstellungen
    • evtl. bereits vorliegende Auskünfte/Bescheide anderer Ärztekammern zu Weiterbildungsabschnitten bzw. erteilten Anerkennungen.

  • Grundsätzlich muss für eine Anerkennung des Weiterbildungsnachweises die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nachgewiesen werden. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen folgende Unterlagen jeweils im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden:
    • der von der zuständigen Behörde ausgestellte Weiterbildungsnachweis (Diplom)
    • Identitätsnachweis (Ausweis/Pass)
    • tabellarischer Lebenslauf (absolvierte Weiterbildung und Berufspraxis)
    • Nachweise über die absolvierten Weiterbildungszeiten und –inhalte sowie der Berufspraxis durch Vorlage von Zeugnissen bzw. Beurteilungen und Leistungsausstellungen
    • evtl. bereits vorliegende Auskünfte/Bescheide anderer Ärztekammern zu Weiterbildungsabschnitten bzw. erteilten Anerkennungen

  • Ja. Ein Kammermitglied, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne seinen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Baden-Württemberg bleiben. Allerdings muss unmittelbar vor der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland eine Pflichtmitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg bestanden haben. Dann kann innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Bezirksärztekammer die freiwillige Kammermitgliedschaft schriftlich beantragt werden.


  • Freiwillige Kammermitglieder erhalten weiterhin Informationen und Publikationen. Auch können sie Weiterbildungsanerkennungen nach deutschem Recht beantragen und die Beratungsleistungen der für sie zuständigen Bezirksärztekammer in Anspruch nehmen. Nach Verlust der Kammermitgliedschaft ist die Bezirksärztekammer nicht mehr verpflichtet, Auskünfte zu Weiterbildungsfragen zu erteilen. Außerdem ist eine Antragstellung auf Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung dann nicht mehr möglich. Hier finden Sie weitere Informationen zur freiwilligen Kammermitgliedschaft.

3. Spezielle Regelungen

  • Der common trunk ist die gemeinsame Basisweiterbildung für den Erwerb verschiedener Facharztkompetenzen innerhalb eines Gebietes. Eine gemeinsame Basisweiterbildung gibt es jeweils in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Pathologie und Pharmakologie.



  • Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert worden sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung reduziert werden. So beträgt beispielsweise die gesamte Weiterbildungszeit für den Facharzt für Allgemeinchirurgie (6 Jahre Weiterbildungszeit) und für den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (6 Jahre Weiterbildungszeit) mindestens neun Jahre (6 Jahre + 3 Jahre).

  • Die Inhalte der Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie sind in der WBO als integraler Bestandteil unter anderem der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie ausgewiesen. Laut WBO können Zusatzbezeichnungen, deren Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer fachärztlichen Weiterbildung sind, von diesen Fachärzten auch geführt werden. Eine separate Urkunde wird hierfür nicht ausgestellt (Frage 1.28.).

4. Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin

  • Nachgewiesen werden müssen zum einen 36 Monate in der stationären Inneren Medizin. Davon können bis zu 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung auch im ambulanten Bereich angerechnet werden. Zum anderen ist der Nachweis von 24 Monaten in der ambulanten hausärztlichen Versorgung erforderlich. Hierauf können bis zu sechs Monate Chirurgie angerechnet werden. Außerdem muss ein 80-Stunden-Kurs in Psychosomatischer Grundversorgung absolviert werden.


  • Erforderlich ist eine Mindestweiterbildungszeit von 18 Monaten Innere Medizin im Stationsdienst.


  • Der "Quereinstieg" in die Allgemeinmedizin ermöglicht Fachärztinnen und –ärzten den Einstieg in die struk-turierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin unter weitgehender Anrechnung der bisher absolvierten Weiterbildungszeiten. Bei der Zulassung zur Prüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin erhalten Kammerangehörige, die eine Facharztbezeichnung aus einem Gebiet der unmittelbaren Patien-tenversorgung nachweisen können, 18 bis 36 Monate Weiterbildungszeit auf die Weiterbildung in der stationären Inneren Medizin im Rahmen einer Einzelfallentscheidung angerechnet. Die 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung und die Teilnahme am 80-stündigen Kurs Psychosomatische Grundversorgung sind verpflichtend abzuleisten. Voraussetzung für die Zulassung zur Facharztprüfung Allgemeinmedizin ist ferner der Nachweis des Erwerbs aller Weiterbildungsinhalte der Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin im Logbuch.


  • Ja, alle Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung Allgemeinmedizin befinden, können an einem speziellen Schulungsprogramm teilnehmen. Das Schulungsprogramm wird von den einzelnen Bezirksärztekammern individuell angeboten.


  • Ja. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) eine neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen.


  • Niedergelassene Weiterbilder erhalten von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen für die Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung einen Zuschuss zum Gehalt des Weiterbildungsassistenten in Höhe von derzeit 4.800 Euro. Im stationären Bereich beteiligen sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen mit Gehaltszuschüssen in Höhe von 1.360 Euro für die Weiterbildung in der Inneren Medizin sowie in Höhe von 2.340 Euro für die anrechenbare Weiterbildung in den anderen Fachgebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, also z.B. in der Chirurgie.


  • Die als Gehaltszuschuss bestimmten Fördergelder werden an die zuständigen Weiterbilder, das heißt an den Krankenhausträger oder an den niedergelassenen Arzt, ausbezahlt. Dieser entlohnt seinerseits den Weiterbildungsassistenten. 


  • Nein, der Vergütung für eine ärztliche Tätigkeit im stationären wie auch im ambulanten Bereich muss der Durchschnittswert der branchenüblichen Tarifverträge zugrunde gelegt werden. Sie richtet sich zudem nach den Berufsjahren. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang kann die Vergütung anteilig reduziert werden. Auch wenn die arbeitsrechtliche Rechtsprechung eine bis zu 20 %-ige Reduktion der tariflichen Vergütung noch nicht als sittenwidrig einstuft, soll der Weiterbildungsassistent als angemessene Vergütung seiner Tätigkeit ein volles Gehalt erhalten.


  • Es können alle Zeiträume gefördert werden, die auf die Weiterbildung Allgemeinmedizin angerechnet werden können, also beispielsweise Weiterbildungsabschnitte in folgenden Fachgebieten: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.


  • Das Förderprogramm gilt nicht nur für Weiterbildungsstellen in Krankenhäusern, sondern auch für Weiterbildungsstellen in Rehabilitationseinrichtungen. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen zur Erbringung von Rehabilitationsleistungen für gesetzlich Versicherte zugelassen sind (§ 111 SGB V). Der Förderantrag ist für eine Weiterbildungsstelle wie im Krankenhaus zu stellen. Bei der erstmaligen Beantragung einer Förderstelle sollte die Rehabilitationseinrichtung dem Antrag eine Kopie ihres Versorgungsvertrags beilegen.


  • Ja, das Förderprogramm Allgemeinmedizin gilt für alle, die die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin erwerben möchten.


  • Nein, nicht mehr. Die Einhaltung der Reihenfolge "stationär vor ambulant" ist nicht mehr zwingend, wird jedoch empfohlen.


  • Nein, die Förderung von Kursen für den zusätzlichen Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten von für die hausärztliche Weiterbildung relevanten Weiterbildungskursen oder ähnlichen Qualifikationsmaßnahmen ist zum 01.07.2016 entfallen.


  • Ja. Weiterbildungsabschnitte können unabhängig von der finanziellen Förderung nach den Bestimmungen der WBO angerechnet werden (Frage 1.27.).

  • Der Weiterbildungsassistent muss gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) die Absicht erklären, die vorgeschriebene Weiterbildung in dem geförderten Fachgebiet zu absolvieren und an der entsprechenden Facharztprüfung teilzunehmen, sowie im Anschluss im vertragsärztlichen allgemeinmedizinischen Bereich tätig zu werden. Die aktuelle Förderrichtlinie der KVBW beinhaltet keine Rückzahlungspflicht der Fördergelder bei Nichtabschließen der Facharztanerkennung zum Allgemeinmediziner mehr. Jedoch ist die erhaltene Förderung gemäß der Förderrichtlinie der KVBW in Missbrauchsfällen in voller Höhe an die KVBW zu erstatten, wenn die Weiterbildung vor Ablauf eines anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnittes abgebrochen wird.
    Im stationären Bereich muss keine Rückzahlungsverpflichtung unterschrieben werden. Der Arzt in Weiterbildung muss im Zusammenhang mit dem Förderantrag des Krankenhauses erklären, dass er die geförderten Weiterbildungsabschnitte zum Zweck der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nutzen wird. Obwohl diese Verpflichtungserklärung eine ernsthafte Entscheidung des Arztes für die Allgemeinmedizin voraussetzt, wird weder der Arzt noch das Krankenhaus finanziell "bestraft", wenn die Weiterbildung Allgemeinmedizin nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fachgebiet gewechselt, die Weiterbildung aus Gründen der Familienplanung unterbrochen oder aufgegeben wird oder die Weiterbildung aus sonstigen Gründen nicht beendet wird: Die Förderbeträge in der stationären Weiterbildung müssen anders als bei der ambulanten Weiterbildung nicht zurückgezahlt werden.

  • Die Förderung wird nicht vom Arzt in Weiterbildung, sondern vom Krankenhaus beantragt. Antragsstelle ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft und nicht die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft.
    Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Weiterbildungsstelle für einen anderen Fachbereich als Weiterbildungsstelle für die Allgemeinmedizin genutzt wird. Das Krankenhaus kann nicht eine Weiterbildungsstelle auf "Vorrat" fördern lassen, sondern muss den Förderantrag für einen konkreten Stellenbewerber stellen. Das Krankenhaus muss für die Antragstellung das hierfür bereitgestellte Formular nutzen. Das Formular sowie Hinweise zur Antragstellung finden sich unter www.dkgev.de (Rubrik: Aus- und Weiterbildung/Förderprogramm Allgemeinmedizin). Der Stellenbewerber ist auch an der Antragstellung beteiligt. Er muss für einen vollständigen Antrag des Krankenhauses zwei Formulare unterschreiben:
    • Erklärung, den geförderten Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung Allgemeinmedizin zu nutzen, und zum geplanten Weiterbildungsverlauf
    • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung.
      Die Zahl der geförderten Stellen ist kontingentiert. Das Kontingent wurde bis jetzt noch nie voll ausgeschöpft, so dass bislang bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung jede beantragte Stelle auch tatsächlich gefördert werden konnte.

  • Die Fördermittel werden im Krankenhaus - anders als im niedergelassenen Bereich - nicht monatlich ausgezahlt, sondern nachträglich am Ende des Weiterbildungsabschnittes. Bei längeren Weiterbildungsabschnitten steht dem Krankenhaus die Möglichkeit offen, eine kalenderjährliche Auszahlung für Teilabschnitte zu fordern.
    Die Förderbeträge sind vom Krankenhaus bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beantragen. Hierfür sind folgende Nachweise erforderlich:
    • Der Weiterbilder muss ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis zum Jahreswechsel ausstellen. Das Zeugnis ist bei der zuständigen Bezirksärztekammer einzureichen.
    • Die zuständige Bezirksärztekammer muss eine Bescheinigung ausstellen, mit der sie die Anrechnungsfähigkeit der abgeleisteten Weiterbildungszeit bestätigt.
    • Das Krankenhaus muss eine Nachweiserklärung zu dem absolvierten Weiterbildungsabschnitt abgeben und der Deutschen Krankenhausgesellschaft übermitteln. Hierzu muss folgendes Formular verwendet werden (Link). Der Nachweiserklärung muss eine Kopie der Bescheinigung der Bezirksärztekammer beigelegt werden.
  • Die DKG beantragt ihrerseits nach Eingang der Förderanträge aller Krankenhäuser die Fördergelder bei den Krankenkassen. Die Fördergelder werden von der DKG nur einmal jährlich ausgezahlt und zwar gegen Ende des Kalenderjahrs.

  • Das Förderprogramm für die Weiterbildung besteht zwischenzeitlich seit über 10 Jahren. Die meisten Krankenhausverwaltungen sind über das Förderprogramm informiert. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Leitenden Ärzte, die das Vorstellungsgespräch führen, nicht immer wissen, dass die Besetzung der Stelle durch einen Arzt in Weiterbildung für die Allgemeinmedizin finanziell gefördert wird. Es kann daher nicht schaden, wenn der Weiterbildungsassistent bei seiner Bewerbung hierauf nochmals hinweist.


  • Ja. Neben der obligat zu absolvierenden 80-stündigen Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung wird im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom Kompetenzzentrum Weiterbildung Baden-Württemberg (KWBW) ein spezielles Schulungsprogramm mit spezifisch-allgemeinmedizinischen Inhalten angeboten. Weitere Informationen sind erhältlich unter:
    https://www.weiterbildung-allgemeinmedizin.de/public/programm.jsp

5. Antrags- und Prüfungsverfahren

  • Ja, eine Weiterbildungsbezeichnung kann nur nach erfolgreich absolvierter mündlicher Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Ärztekammer erworben werden.


  • Nein, die Antragstellung ist nur bei jener Ärztekammer möglich, bei der der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Kammermitglied ist. Die Kammermitgliedschaft richtet sich in erster Linie nach dem Tätigkeitsort. Hat der Antragsteller den Zuständigkeitsbereich einer Ärztekammer verlassen, darf diese dessen Weiterbildungsantrag nicht weiter bearbeiten und auch keine Prüfung mehr durchführen.



  • Wenn die in der WBO vorgeschriebenen Mindestweiterbildungszeiten und -inhalte erfüllt sind, kann ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Bezirksärztekammer gestellt werden. Das Antragsformular für die Prüfungsanmeldung finden sie hier.



  • Dem Antragsformular beizufügen sind sämtliche Weiterbildungszeugnisse, das Log-Buch und gegebenenfalls Bescheinigungen über eine Kursteilnahme im Original oder in beglaubigter Fotokopie.


  • Es gibt keine festen Prüfungstermine. Diese werden nach Bedarf und Kapazität mit den Prüfern vereinbart und rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin – mitgeteilt. Terminwünsche der Kandidaten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.


  • In den Hauptgebieten der Medizin finden die Prüfungen bei der jeweils für den Antragsteller zuständigen Bezirksärztekammer, mithin in Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart oder Reutlingen, statt. Einige seltenere Weiterbildungsgänge werden zentral bei einzelnen Bezirksärztekammern für Kandidaten aus den Kammerbezirken mehrerer bzw. aller anderen Bezirksärztekammern geprüft. Eine Liste der Prüfungsorte ist im Merkblatt "Mündliche Prüfung zur Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung", einzusehen.

  • Das Anerkennungsverfahren endet, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulassung an einem ihm von der Bezirksärztekammer angebotenen Prüfungstermin teilnimmt.


  • Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.


  • Der Ausschuss, der die Prüfung abnimmt, ist mit mindestens drei Ärzten besetzt, von denen zwei im Besitz der zu prüfenden Weiterbildungsbezeichnung sein müssen.


  • Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse. Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte, die zum Gebiet gehören, erstrecken.


  • Nein, die Prüfer können Fragen aus dem gesamten Fachgebiet stellen.


  • Die Prüfung findet mündlich in Form eines Fachgesprächs statt. In einigen Fachgebieten werden zum Teil auch Hilfsmittel, wie zum Beispiel Mikroskop, Röntgenaufnahmen etc., eingesetzt.


  • Die Prüfungen werden ausnahmslos in deutscher Sprache durchgeführt. Dies setzt zwingend gute Deutschkenntnisse des Kandidaten voraus, denn der Prüfungserfolg hängt nicht nur von der Fachqualifikation, sondern auch von der Sprachkompetenz ab.


  • Nach Abschluss der Prüfung spricht der Prüfungsausschuss (Frage 5.9.) gegenüber dem Vorstand der zuständigen Bezirksärztekammer eine Empfehlung dahingehend aus, ob die Prüfung als erfolgreich bestanden zu werten ist oder nicht. Die endgültige Entscheidung, ob die Prüfung erfolgreich absolviert wurde, trifft der Vorstand der zuständigen Bezirksärztekammer. Auch über etwaige Auflagen (Frage 5.16.) im Falle des Nichtbestehens entscheidet der Vorstand und nicht der Prüfungsausschuss. Die jeweilige Mitteilung betreffend den Prüfungserfolg erfolgt durch die zuständige Bezirksärztekammer.

  • Ja. Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Bezirksärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Vorstand der Bezirksärztekammer legt fest, ob und gegebenenfalls welche Auflagen erteilt werden. Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung durchgeführt werden.


  • Die Auflagen, welche ein Kandidat nach einer erfolglosen Prüfung zu erfüllen hat, können die Weiterbildungszeit verlängern, die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen oder Wissenslücken durch Studium von Fachliteratur auszugleichen.


  • Die Facharzturkunde wird nach bestandener Prüfung zeitnah, in der Regel innerhalb einer Woche, mit Datum der Prüfung ausgestellt und übersandt.


  • Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Die erste Facharztanerkennung ist gebührenfrei. Die Gebührenordnung finden sie hier.

6. Weiterbildungsbefugnis und Pflichten des Weiterbilders

  • Eine Weiterbildungsbefugnis ist die einem qualifizierten Arzt von der Bezirksärztekammer erteilte Berechtigung, einen Assistenten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung weiterzubilden.


  • Nur Tätigkeiten, die unter verantwortlicher Leitung eines befugten Weiterbilders an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt werden, können einem Weiterbildungsassistenten als Weiterbildungszeit anerkannt werden (Frage 1.6. und Frage 1.7.)?

  • Die Weiterbildungsbefugnis kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung, in der er weiterbilden möchte, selbst erworben hat. Der Arzt muss eine mehrjährige Tätigkeit in leitender Stellung nach Anerkennung der Bezeichnung nachweisen, einen eigenen Bereich leiten und weisungsbefugt gegenüber den Assistenzärzten sein. Grundlage für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist das Leistungsspektrum sowie die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte.


  • Die Weiterbildungsbefugnis wird dem Arzt von der Bezirksärztekammer auf Antrag erteilt. Zuständig für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist die Bezirksärztekammer, in deren Kammerbezirk der Weiterbilder ärztlich tätig und somit Kammermitglied ist. Dort sind auch die Antragsunterlagen erhältlich.


  • Die in Baden-Württemberg zur Weiterbildung aktuell befugten Ärztinnen und Ärzte sind auf der Internetseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg hier hinterlegt. Auskünfte zur Weiterbildungsbefugnis erteilt auch die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Weiterbilder tätig ist.

  • Die Pflichten des Weiterbilders sind in der WBO geregelt. Insbesondere besteht die Pflicht,
    • die Weiterbildung persönlich und ganztätig zu leiten. Bei einer gemeinsamen Befugnis sind komplementäre Arbeitszeiten erforderlich ( Frage 6.9.).
    • dem Assistenten das zeitlich und inhaltlich gegliederte Weiterbildungsprogramm auszuhändigen.
    • dem Assistenten ein Weiterbildungszeugnis auszuhändigen (Frage 1.25.).
    • die Weiterbildung ordnungsgemäß zu dokumentieren und die abgeleisteten Inhalte durch persönliche Unterschrift zu bestätigen (Fragen 1.18 bis 1.21.).
    • ein jährliches Gespräch mit dem Weiterbildungsassistenten über Stand und Fortgang der Weiterbildung zu führen und dieses Gespräch im Log-Buch zu dokumentieren.
    • dem Assistenten gegebenenfalls die Teilnahme an einer mit der Ärztekammer vereinbarten Rotation zu ermöglichen (Frage 1.10.).
    • Struktur- und Größenänderungen der Weiterbildungsstätte unverzüglich bei der zuständigen Bezirksärztekammer anzuzeigen (Frage 6.8.).
    • an Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landesärztekammer Baden-Württemberg teilzunehmen.

  • Die Weiterbildungsbefugnis erlischt mit dem Tätigkeitsende des befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte oder mit der Auflösung der Weiterbildungsstätte.


  • Der Weiterbilder muss jede Veränderung in Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte unverzüglich bei der zuständigen Bezirksärztekammer anzeigen. Anzeigepflichtige Veränderungen sind insbesondere:
    • das Ausscheiden eines Arztes aus der Weiterbildungsstätte (Praxis oder Abteilung) bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis.
    • ein örtlicher Wechsel der Weiterbildungsstätte, etwa bei Verlegen des Praxissitzes.
    • die Änderung der Praxisstruktur, beispielsweise die Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft, der Wechsel der Praxis in ein MVZ oder die Neugründung einer bzw. der Beitritt zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.
    • die Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung.
    • die Beendigung einer Belegarzttätigkeit.
    • ein veränderter Beschäftigungsumfang des Weiterbilders.
    • eine Kompetenzveränderung des Weiterbilders, beispielsweise die Übernahme zusätzlicher anderer Aufgaben oder der Wechsel in die Geschäftsführung eines Krankenhauses oder einer anderen ärztlichen Einrichtung.

  • Ja, aber nur dann, wenn eine ganztägige Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte gewährleistet ist. Mehrere an einer Weiterbildungsstätte teilzeitbeschäftigte Weiterbilder müssen also stets die ganztägige Weiterbildung durch komplementäre Arbeitszeiten nachweisen.


7. (Muster-) Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer

  • Die Bundesärztekammer hat die Aufgabe, das ärztliche Berufsrecht bundesweit zu koordinieren. In enger Abstimmung mit den Landesärztekammern und unter Einbeziehung von Fachgesellschaften, Berufsverbänden und Dachverbänden hat die Bundesärztekammer in einem mehrjährigen Prozess eine neue Musterregelung für die ärztliche Weiterbildung erarbeitet. Diese wurde im Mai 2018 vom 121. Deutschen Ärztetag in Erfurt beschlossen. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung ist damit aber in Baden-Württemberg noch nicht rechtsverbindlich. Erst mit Umsetzung der MWBO in das Satzungsrecht der Landesärztekammer Baden-Württemberg tritt diese dann auch in Baden-Württemberg in Kraft.


  • Ja. Ziel der Novelle ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten werden künftig in vier Kategorien bescheinigt: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann.

  • Um die verpflichtende Dokumentation der Weiterbildung und des Weiterbildungsfortschrittes für Weiterzubildende und Weiterbildungsbefugte zu erleichtern und den Austausch mit der zuständigen Ärztekammer zeitgemäß zu gestalten, sollen zukünftig alle Logbücher im Rahmen einer bundeseinheitlichen Lösung als elektronische Anwendung zur Verfügung stehen. Das Projekt „eLogbuch“ wird bei der Bundesärztekammer derzeit als eigenständiges Projekt verfolgt. Die Umsetzung der neuen MWBO in Baden-Württemberg setzt noch nicht zwingend ein einsatzfähiges „eLogbuch“ voraus. 

  • Der Deutsche Ärztetag 2018 hat die Kammern in einem Beschluss aufgefordert, die MWBO möglichst in den nächsten zwei Jahren in den Ländern einzuführen. Zunächst müssen jedoch bei der Bundesärztekammer noch einige abschließende Arbeiten erledigt werden und auch die Kammer muss sich zuvor mit ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde – in Baden-Württemberg ist das das Sozialministerium – abstimmen, ob vor einer Einführung noch das baden-württembergische Heilberufekammergesetz geändert werden muss (z.B. im Hinblick auf das geplante elektronische Logbuch). Ggf. ist in Baden-Württemberg hier zunächst noch eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

  • Nein. Bisher war es immer so, dass ein Weiterbildungsassistent, der sich bereits in einer Weiterbildung befindet, diese im Rahmen von „Übergangsbestimmungen“ noch nach den bisherigen Bestimmungen abschließen kann. Es besteht aber die Möglichkeit, auf die neue WBO umzuschwenken.


  • Ja. Es sind dann zwar alle Anforderungen an die Weiterbildung gemäß der neuen WBO zu erfüllen, doch wird bei Abschluss der Weiterbildung dann auch mit der Urkunde bescheinigt, dass aktuelleres Wissen erworben wurde. Das kann z.B. bei der Stellensuche helfen oder weitere Abrechnungsmöglichkeiten im KV-System eröffnen.


  • Nein, das ist erst mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung in Baden-Württemberg möglich. Es wird dann „Spezielle Übergangsbestimmungen“ geben, in denen die Voraussetzungen für einen vereinfachten Erwerb festgelegt werden für Ärztinnen und Ärzte, die bereits in diesem Bereich tätig sind/waren.