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Häufig gestellte Fragen
FAQ
1. Neue Weiterbildungsordnung
  • Nein. Bei einer bereits begonnenen Weiterbildung können Sie innerhalb eines Übergangszeitraums nach den bisher geltenden Bestimmungen der WBO 2006 Ihre Weiterbildung abschließen. Sie haben die Möglichkeit, ins neue Recht (WBO 2020) zu optieren.

  • Wenn die Weiterbildung vor dem 01.07.2020 begonnen wurde, dann sehen die Übergangsbestimmungen (§ 20 WBO 2020) vor, dass ab diesem Stichtag eine Facharztweiterbildung noch innerhalb einer Frist von sieben Jahren und Schwerpunktweiterbildungen sowie Zusatzweiterbildungen noch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen WBO 2006 abgeschlossen werden können und die Zulassung zur Prüfung beantragt werden kann.


  • Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Übergangsfrist, gemäß der die Weiterbildung noch nach der bisherigen WBO 2006 abgeschlossen werden kann, zeitanteilig entsprechend des individuellen Tätigkeitsumfangs. Unterbrechungen der Weiterbildung, wie z. B. Mutterschutz oder Elternzeit, verlängern die Übergangsfrist hingegen nicht.


  • Nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung, WBO 2020, müssen Sie zwingend Ihre Weiterbildung nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung ausrichten.


  • Folgende neue Zusatzweiterbildungen wurden in die neue WBO aufgenommen:
    • Ernährungsmedizin, Immunologie, Klinische Akut- und Notfallmedizin, Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen, Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner, Sexualmedizin, Spezielle Kinder- und Jugendurologie, Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH), Transplantationsmedizin.
    • Für diese neuen Zusatzweiterbildungen gelten Übergangsbestimmungen (§ 20 Abs. 7 WBO).
    • Für die Zusatzbezeichnung „Ernährungsmedizin“ gibt es eine spezielle Übergangsbestimmung.

  • Ja. Auch im Rahmen der Übergangsbestimmungen ist für den Erwerb einer neuen Bezeichnung zwingend eine mündliche Prüfung abzulegen.  


  • Anträge im Rahmen von Übergangsbestimmungen sind innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen. Das heißt, grundsätzlich bis zum 30.6.2023. Dabei können auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist noch für den Erwerb der neuen Zusatzweiterbildung im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt werden. Auf die Fristen findet § 4 Abs. 6 WBO Anwendung, d.h. bei Teilzeitweiterbildung verlängert sich die Antragsfrist entsprechend.


Ja. Ein Wechsel auf die neue Weiterbildungsordnung ist möglich. Bitte beachten Sie dabei, dass sich in den Weiterbildungsgängen in der neuen WBO 2020 im Vergleich zur alten WBO Änderungen ergeben haben. Informieren sie sich über Änderungen zwischen der WBO 2006 und der WBO 2020 in ihrem jeweiligen Fachgebiet.


2. Allgemeinmedizin

  • Ja. Zum 1.7.2020 tritt in Baden-Württemberg eine neue Weiterbildungsordnung in Kraft. Wer vor diesem Stichtag mit der Weiterbildung nach altem Recht begonnen hat, kann diese in einem Zeitraum von sieben Jahren, also bis zum 30.6.2027, nach altem Recht abschließen. Die entsprechende Übergangsregelung, § 20 Abs. 5 WBO gilt für den Erwerb von Facharztanerkennungen. Wenn Sie in Teilzeit tätig sind (z.B. von 100% auf 75% reduzieren), verlängert sich die Abschlussfrist noch entsprechend.


  • Ja. Ein Wechsel auf die neue Weiterbildungsordnung ist möglich. Bitte beachten Sie dabei, dass sich im Weiterbildungsgang Allgemeinmedizin in der neuen WBO 2020 im Vergleich zur alten WBO Änderungen ergeben haben. Die Weiterbildungszeit ist in der WBO 2020 anders strukturiert. Sie müssen insgesamt den Wechsel in drei Fachgebiete nachweisen können. Die 12 Monate internistische Weiterbildung in der stationären Akutversorgung dürften Sie bereits mit Ihrer derzeitigen Stelle abdecken können. Dann brauchen Sie noch eine 24-monatige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und einen 6-monatigen Tätigkeitsabschnitt in mindestens einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung. Die Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung sind in § 2a Abs. 6 WBO aufgelistet.
    • Dies sind: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.
  • Bitte beachten Sie weiterhin, dass Weiterbildungsabschnitte mindestens drei Monate umfassen müssen. Der 80stündige Kurs Psychosomatische Grundversorgung ist nach alter und neuer Weiterbildungsordnung obligat. Beim Wechsel in die neue Weiterbildungsordnung gilt es zu beachten, dass Weiterbildungsinhalte gem. der WBO 2020 nachzuweisen sind und ein Logbuch auf der Basis der WBO 2020 zu führen ist. In Kürze wird ein eLogbuch bereitstehen, wo Sie Ihre absolvierten Weiterbildungsinhalte elektronisch dokumentieren können. Wann das konkret soweit ist, wird im Ärzteblatt Baden-Württemberg und auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg veröffentlicht werden. Wir gehen derzeit davon aus, dass dies im vierten Quartal 2020, spätestens Anfang 2021 der Fall sein wird. Bis dahin sollten die Weiterbildungsinhalte in Papierform dokumentiert werden. Entsprechende Logbuchteile werden in Kürze in unserem Internetauftritt zum Download bereitgestellt sein.

  • Ja. Der Tätigkeitsabschnitt "24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung" kann auch bei einem hausärztlich tätigen Internisten, der eine Weiterbildungsbefugnis für die ambulante hausärztliche Versorgung besitzt, absolviert und als Weiterbildung für diesen Abschnitt angerechnet werden.

  • Über die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Bitte informieren Sie sich und ggf. auch Ihren Weiterbilder auf der Homepage der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA). Auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg ist der Download von folgenden Dokumenten möglich.
    • Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung
    • Antrag auf Förderung einer Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
    • Erklärung des Weiterbildenden für die Förderung einer Weiterbildung
    • Erklärung des Arztes in Weiterbildung für die Förderung einer Weiterbildung
    • Datenschutzerklärung des Weiterbildenden
    • Datenschutzerklärung des Arztes in Weiterbildung
  • Gefördert werden Weiterbildungen in Halbtages-, 75%- und Ganztagestätigkeiten.
    Die Förderhöhe beträgt
    100% = 5.000,-- €
    75% = 3.750,-- €
    50% = 2.500,-- €


Nein. Während die WBO 2006 Richtzahlen für die genannten Untersuchungen in den Richtlinien für den Inhalt der Weiterbildung der Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin vorgegeben hat, verzichtet die WBO 2020 hierauf. Durch die Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts im eLogbuch muss der Weiterbilder den Lernfortschritt, der dort in Stufen eingeteilt ist, bestätigen. Mit der ersten Stufe weist der Weiterbildungsassistent nach, dass er Weiterbildungsinhalte nennen und beschreiben kann. In der zweiten Stufe kann der Weiterbildungsassistent Weiterbildungsinhalte systematisch einordnen und erklären. Die dritte Stufe beinhaltet, dass der Weiterbildungsassistent Weiterbildungsinhalte unter Anleitung durchführen kann und in der vierten Stufe ist der Weiterbildungsassistent in der Lage den Weiterbildungsinhalt selbständig durchzuführen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass das Erbringen und Abrechnen bestimmter Untersuchungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich der Genehmigung bedarf. Es empfiehlt sich daher, neben der kompetenzbasierten Dokumentation auch eine quantitative Dokumentation, z.B. in Bezug auf die durchgeführten Sonographieuntersuchungen zu führen, damit die Untersuchungszahlen, die während der Weiterbildung absolviert wurden, bei einer späteren Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berücksichtigung finden können.


  • Dies ist in der Tat derzeit nicht transparent ausgewiesen. Die Ärztekammer plant, die Weiterbildungsbefugnisse nach neuer Weiterbildungsordnung nach Zeiten und Inhalten zu erteilen und auch entsprechend auszuweisen. Damit wird es zukünftig leichter möglich sein, eine Weiterbildungsstätte zu finden, wo ggf. noch fehlende Weiterbildungsinhalte erworben werden können. Die Überführung bestehender Weiterbildungsbefugnisse auf die neue Weiterbildungsordnung folgt auf Antrag sukzessive innerhalb der nächsten drei Jahre. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, bleibt nur die gezielte Nachfrage beim potenziellen Weiterbilder. Hilfreich kann ggf. auch eine Vermittlung durch die KoStA, oder das KWBW, oder eine Rückfrage bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer sein.