Die Suchtmedizin befasst sich mit der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch psychotroper Substanzen und substanzungebundener Abhängigkeit.
Seit dem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1968 ist mit der Alkoholabhängigkeit erstmals ein Abhängigkeitssyndrom als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Sie und andere Kostenträger übernehmen seither die Kosten für die Behandlung von Begleiterkrankungen der Abhängigen sowie für Leistungen zur Rehabilitation, Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Anfang Oktober 2017 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in Kraft getreten. Damit ändern sich zahlreiche Bestimmungen zur Opioidsubstitution.
Grundsätzlich sollen opioidabhängige Patienten das Substitutionsmittel weiterhin nur im Beisein von Fachpersonal einnehmen. Die neue Regelung erweitert aber Ausnahmen von dieser Regel: In begründeten Einzelfällen dürfen Substitutionsärzte ein Mittel künftig für den Bedarf von bis zu 30 Tagen verschreiben. Bislang war dies nur für den Bedarf von maximal einer Woche erlaubt oder im begründeten Einzelfall lediglich bei einem Aufenthalt im Ausland. Damit wird sowohl die Arbeit der Ärzte als auch der Weg der Substitutionspatienten in ein selbstbestimmtes Leben erleichtert.
Darüber hinaus wurde die Gestaltung bestimmter Rahmenbedingungen für die ärztliche Substitutionstherapie erstmals in die Hand der Ärzteschaft gelegt. Darauf basierend hat die Bundesärztekammer eine neue Substitutionsrichtlinie erarbeitet, mit der substituierende Ärzte mehr Rechtssicherheit erhalten.
Ergänzend hat der Ausschuss Suchtmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg Hinweise für Krankenhausärzte zur Behandlung von substituierten opioidabhängigen Patienten erarbeitet. Neben der aktuellen BtMVV und Bundesärztekammer-Richtlinie geht es darin unter anderem auch um die Koordinierung mit dem niedergelassenen substituierenden Arzt, die zugelassenen Substitutionsmittel, die Durchführung der Substitution und die Qualifikation des substituierenden Arztes.
Zur Erleichterung der Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger hat das Dezernat 1 der Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss "Sucht und Drogen" und der Rechtsabteilung der BÄK eine FAQ-Liste zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger auf Basis der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und der Richtlinie der Bundesärztekammer erstellt. Diese kann über die Homepage der Bundesärztekammer aufgerufen werden.