Alle vier Jahre finden die Ärztekammer-Wahlen in Baden-Württemberg statt, so auch im Jahr 2022. Es handelt sich um eine Briefwahl.
Die Wahlunterlagen werden spätestens am Freitag, 11. November 2022 verschickt. Die Wahlfrist läuft dann bis 2. Dezember 2022, 24:00 Uhr.
Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg haben in diesem Jahr wieder die Wahl: Sie gestalten im Rahmen der Kammerwahlen per Briefwahl die Zusammensetzung der obersten Organe der ärztlichen Selbstverwaltung mit. Damit stellen sie die Weichen für eine weiterhin erfolgreiche Berufspolitik und können an entscheidender Stelle mitbestimmen, wer sich für die Belange der Ärzteschaft einsetzt. Vor allem ist durch ihr Engagement gesichert, dass sich Ärztinnen und Ärzte selbstbestimmt und autonom um ihre eigenen Angelegenheiten kümmern und sich in alle wichtigen gesundheitspolitischen Fragestellungen einbringen können. Anhand häufig gestellter Fragen und dazu passenden Antworten informieren wir ausführlich über zentrale Aspekte der Wahl.
Demokratie lebt von denen, die Strukturen und Prozesse gestalten und das demokratische System „mit Leben füllen“. Nicht anders ist es bei der ärztlichen Selbstverwaltung: Damit sie optimal funktionieren und die Belange von Ärztinnen und Ärzten und ihrer Patienten zielgerichtet in den Blick nehmen kann, braucht sie ein starkes demokratisches Fundament. Das heißt: Es braucht Ärztinnen und Ärzte, die durch ihre Stimmabgabe bei den Kammerwahlen für eine ausreichende Legitimation der ärztlichen Selbstverwaltung sorgen. Und es braucht natürlich Ärztinnen und Ärzte, die sich bereiterklären, ein Amt zu übernehmen und ihre Standesvertretung aktiv mitzugestalten.
Die gewählten Ärztinnen und Ärzte bringen sich ehrenamtlich – also neben ihrer alltäglichen ärztlichen Berufstätigkeit in Praxen, Kliniken, Betrieben und Behörden etc. – in die Berufspolitik ein. Dies macht es für Ärztinnen und Ärzte im Land umso wichtiger, ihren Kolleginnen und Kollegen in der Standesvertretung durch Beteiligung an den Kammerwahlen „den Rücken zu stärken“ und ihnen die größtmögliche Unterstützung zu geben. Umgekehrt betrifft das, womit sich die demokratisch gewählte ärztliche Selbstverwaltung beschäftigt, ausnahmslos alle Ärztinnen und Ärzte sowie Patienten und alle weiteren Bürger in Baden-Württemberg. Das macht die Kammerwahlen hochrelevant.
Wahlberechtigt sind alle Ärztinnen und Ärzte, die in den jeweiligen Wählerverzeichnissen der Bezirksärztekammern eingetragen sind. Diese Eintragung geschah automatisch und erfolgte per Stichtag zum 31. Mai 2022 durch die Bezirkswahlausschüsse. Vom 1. bis 14. Juni konnten die Wählerlisten bei den Bezirksärztekammern eingesehen werden.
Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg wählen bei den Kammerwahlen per Briefwahl die Delegierten der Vertreterversammlungen der vier Bezirksärztekammern Nordwürttemberg, Nordbaden, Südbaden und Südwürttemberg. Die Bezirksärztekammern sind für das „operative Geschäft“ vor Ort zuständig und erste Ansprechpartner für die Ärztinnen und Ärzte.
Die Delegierten werden für eine Wahlperiode von insgesamt vier Jahren gewählt. Die Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern setzen sich folgendermaßen zusammen:
- · Nordwürttemberg: 106 Bezirksvertreter (35 werden über Bezirkslisten und 71 über Kreislisten gewählt);
- · Nordbaden: 97 Bezirksvertreter (32 werden über Bezirkslisten und 65 über Kreislisten gewählt);
- · Südbaden: 81 Bezirksvertreter (27 werden über Bezirkslisten und 54 über Kreislisten gewählt);
- · Südwürttemberg: 65 Bezirksvertreter (21 werden über Bezirkslisten und 44 über Kreislisten gewählt).
Die gewählten Bezirksvertreter kommen erstmals im Februar 2023 zu ihren konstituierenden Sitzungen zusammen. Danach tagen die Vertreterversammlungen in der Regel in jedem Herbst.
Die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen über Kreislisten zu wählenden Bezirksvertreter ermittelt der Bezirkswahlausschuss. Er bestimmt die Zahl der über die Kreislisten zu wählenden Bezirksvertreter, indem der prozentuale Anteil der Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis an der Gesamtzahl aller Wahlberechtigten im Bereich jeder Bezirksärztekammer ermittelt wird.
Maßgebend ist die Zahl der im Mitgliederverzeichnis des Bezirks erfassten Wahlberechtigten zum 1. April des Wahljahres. Nach diesen Prozentsätzen werden die zu verteilenden Sitze auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt. Wahlkreise, für die weniger als ein Sitz errechnet wird, erhalten dennoch jeweils einen zu wählenden Vertreter.
Welche Rolle haben sie in der ärztlichen Selbstverwaltung?
Die Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern Nordwürttemberg, Nordbaden, Südwürttemberg und Südbaden sind auf Bezirksebene die obersten Kammerorgane mit legislativer Funktion – es sind die „Ärzteparlamente“ der Bezirke und fällen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie setzen sich zusammen aus den Vertreterinnen und Vertretern, die von den Mitgliedern aus den Einzugsbereichen der jeweiligen Bezirksärztekammer gewählt werden. Im Verhinderungsfall stehen für die Vertreterinnen und Vertreter entsprechend gewählte Stellvertreterinnen und Stellvertreter bereit (siehe auch Frage 15).
Die Vertreterversammlungen der Bezirke tagen in der Regel einmal jährlich. Hier wird über wegweisende Entscheidungen diskutiert, hier werden die berufspolitischen Weichen gestellt, hier wird der Haushalt verabschiedet und hier wird der Kurs bestimmt, um die Ärzteschaft zukunftsfähig zu halten.
Bei ihren konstituierenden Sitzungen im Februar 2023 wählen die Vertreterversammlungen aus ihren Reihen die jeweiligen Vorstände – also Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Rechnungsführerin oder Rechnungsführer sowie weitere Mitlieder des jeweiligen Vorstands (die Präsidentinnen beziehungsweise Präsidenten der Bezirksärztekammern sind durch ihr Amt auch „geborene“ Mitglieder des Vorstands der Landesärztekammer Baden-Württemberg).
Darüber hinaus bestimmen die Vertreterversammlungen über die Einsetzung von Ausschüssen auf Bezirksebene und wählen die jeweiligen Mitglieder dieser Expertengremien. Die Ausschüsse sind wichtige Beratungsgremien für den Vorstand; sie tagen regelmäßig, beschäftigen sich eingehend mit ärztlichen und gesundheitspolitischen Themen und geben der Selbstverwaltung wichtige Impulse.
Damit hat sich die Rolle der Delegierten noch nicht erschöpft. So bestimmen die Delegierten der Vertreterversammlungen der vier Bezirksärztekammern bei ihren konstituierenden Sitzungen im Februar 2023 aus ihrer Mitte Delegierte (sowie Ersatzpersonen) für die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (insgesamt 96 Personen). Diese Delegierten nehmen dann wiederum alle Aufgaben wahr, die ihnen als Abgeordnete des baden-württembergischen „Landesparlaments der Ärzteschaft“ zukommen (u.a. Aufstellen von Entschließungen und Resolutionen, Wahl des Vorstands der Landesärztekammer, Einsetzen von Ausschüssen auf Landesebene etc.). Darüber hinaus wählen die Delegierten den Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern aus ihrer Mitte auch die Delegierten (und Ersatzpersonen) zum Deutschen Ärztetag (insgesamt 31 Personen), dem „Bundesparlament der Ärzteschaft“ mit ärztlichen Abgeordneten aus ganz Deutschland. Der Deutsche Ärztetag ist das oberste Gremium der Bundesärztekammer, quasi das Parlament der Deutschen Ärzteschaft.
Ebenfalls zu erwähnen ist, dass die Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern auch die Mitglieder der Vertreterversammlung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte bestimmen. Hier gibt es also eine inhaltliche Schnittstelle zur ärztlichen Altersversorgung.
Die Kammerwahlen folgen einem strukturierten Zeitplan mit festen Terminen. Die wichtigsten Meilensteine können auf der Website der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter folgendem Link jederzeit eingesehen werden: www.aerztekammer-bw.de/wahl.
Besonders hingewiesen sei auf die Termine und Fristen für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (siehe auch Frage 24).
Die Wahlunterlagen werden den wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzten ab dem 11. November postalisch zugeschickt. Sie haben danach bis zum 2. Dezember Gelegenheit zur Stimmabgabe.
Nach Auszählung der eingehenden Wahlbriefe und Feststellung der Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlausschüsse werden die Ergebnisse der Kammerwahlen auf der Website der Landesärztekammer veröffentlicht und in der Dezember-Ausgabe des Ärzteblatts Baden-Württembergs formal bekanntgemacht (siehe auch Frage 20).
Die Wahlbeteiligung bei den vergangenen Kammerwahlen 2018 betrug:
- im Bereich der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg: ca. 36,8 Prozent;
- im Bereich der Bezirksärztekammer Nordbaden: ca. 32, 8 Prozent;
- im Bereich der Bezirksärztekammer Südbaden: ca. 33,1 Prozent
- im Bereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg: ca. 33,4 Prozent.
Bei den Kammerwahlen handelt es sich um Briefwahlen. Das heißt: Wählerinnen und Wähler bekommen per Post die Wahlunterlagen zugeschickt und geben auf Stimmzetteln ihren bevorzugten Wahlbewerberinnen und -bewerbern ihre Stimmen (siehe auch Fragen 16 bis 18).
Für die Stimmabgabe steht ein gewisses Zeitfenster zur Verfügung (www.aerztekammer-bw.de/wahl). Danach müssen die Wahlunterlagen bis zum 2. Dezember 2022 zurückgeschickt werden, damit die Stimmabgabe gültig ist und in das Gesamtergebnis einfließen kann.
Die Wahlen werden nach dem Verhältniswahlrecht durchgeführt. Zur Feststellung der im einzelnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter wird auf § 22 und § 23 der Wahlordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verwiesen (www.aerztekammer-bw.de/wahl).Der Versand der Wahlunterlagen an Wählerinnen und Wähler erfolgt im Rahmen eines geregelten Zeitplans (www.aerztekammer-bw.de/wahl) spätestens am Freitag, 11. November 2022. Der Endzeitpunkt für Ausübung des Wahlrechts ist am Freitag, 2. Dezember 2022, 24 Uhr.
Wer als Wahlberechtigte beziehungsweise Wahlberechtigter nach dem 11. November 2022 noch keine Wahlunterlagen erhalten hat, sollte sich umgehend bei seiner Bezirksärztekammer (Wahlbüro) melden. Die Bezirksärztekammer wird dann alles Nötige veranlassen.
Wahlberechtigte Ärztinnen und Ärzte erhalten ihre Wahlunterlagen in einem DIN A4-Umschlag als „Wichtige Wahlsache“ per Post zugesandt.
Für die Wahlen werden in Form, Schriftbild, Größe und Farbe einheitliche, maschinenlesbare Stimmzettel eingesetzt. Die Auszählung erfolgt elektronisch; dabei werden die Datenschutzbestimmungen streng beachtet und überprüft.
Die Wahlunterlagen enthalten:
- ein Anschreiben mit wichtigen Informationen; ·
- die (blau umrandeten) Stimmzettel des Wahlkreises (Bereich der Ärzteschaft);
- die (rot umrandeten) Stimmzettel des Wahlbezirks (Bereich der Bezirksärztekammer);
- einen Wahlumschlag ohne nähere Kennzeichnung zur Aufnahme aller Stimmzettel;
- einen äußeren Briefumschlag (Stimmbrief) mit der Anschrift des von den Ärztekammern beauftragten Dienstleisters für die Auszählung.
Wählerinnen und Wähler sehen auf ihren Stimmzetteln verschiedene Wahl-Vorschlagslisten. Diese wurden zuvor von den verschiedenen ärztlichen (Fach-) Verbänden, Interessensgemeinschaften und berufspolitischen Gruppierungen aufgestellt und der Reihe nach mit den verschiedenen Wahlbewerbern der eigenen Fraktion bestückt. Die einzelnen Wahlbewerber repräsentieren somit die Interessen und Positionen der Gruppierung, der sie angehören. Vergleichen lässt sich dies gut mit den verschiedenen Parteien im allgemeinen politischen Bereich, die ebenfalls ihre eigenen Kandidaten- beziehungsweise Vorschlagslisten mit einzelnen Bewerbern erstellen.
Es kann bei den Kammerwahlen allerdings auch Einzelbewerberinnen beziehungsweise Einzelbewerber geben. Die Wahlbewerber halten ihre Bewerbungen als Einzelpersonen aufrecht und repräsentieren damit offiziell keine dahinterstehenden Gruppierungen (wobei inhaltliche Nähe und thematische Schnittmengen mit bestehenden Gruppierungen natürlich gegeben sein können).Sowohl auf Ebene der Kreise wie auch auf Ebene der Bezirke sind all jene Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen bekommen. Das heißt: Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl beim Kreiswahlvorschlag so viele Stimmen wie Vertreter in den Kreisen beziehungsweise beim Bezirksvorschlag so viele Stimmen wie Vertreter in den Bezirken. Wie viele Bewerber je Kreis und je Bezirk zu wählen sind, wird vorher von den jeweiligen Bezirkswahlausschüssen festgelegt. Auf den jeweiligen Stimmzetteln findet sich an prominenter Stelle der Hinweis, wie viele Stimmen Wählerinnen und Wähler im Rahmen der Sitzplatzvergabe vergeben können. Die Berechnung dieser richtet sich nach dem Verhältnis der Gesamtstimmzahl der Wahlvorschläge untereinander.
Nicht alle Bewerberinnen und Bewerber im jeweiligen Wahlkreis und im jeweiligen Bezirk können einen der regulären, von der Anzahl her festgelegten Sitze in der Vertreterversammlung erlangen. Hierfür sind die gesammelten Wählerstimmen das entscheidende Kriterium – manche Bewerber haben schlicht zu wenig Stimmen bekommen, um als gewählte Vertreterin beziehungsweise als gewählter Vertreter in die Vertreterversammlung einziehen zu können.
Dennoch sind die für sie abgegebenen Stimmen nicht „verschenkt“. Denn in allen Wahlkreisen und -bezirken werden anhand der Reihenfolge der jeweils erreichten Stimmenzahl Ersatzpersonen festgelegt. Sie kommen dann zum Zuge, wenn gewählte Mitglieder der Vertreterversammlung bei einer Sitzung verhindert sind oder (beispielsweise wegen Wegzugs) aus der Vertreterversammlung ausscheiden.
Wahlbewerber, die keine Stimmen erhalten haben, können nicht als Ersatzpersonen berücksichtigt werden.
Wählerinnen und Wähler erhalten per Post zwei Stimmzettel: einmal den Stimmzettel des Wahlkreises (Bereich der Ärzteschaft) und einmal den Stimmzettel des Wahlbezirks (Bereich der Bezirksärztekammer, siehe auch Frage 12). Auf den Stimmzetteln präsentieren die verschiedenen ärztlichen Fachverbände, Interessensgemeinschaften oder berufspolitischen Gruppierungen die zusammengestellten Listen ihrer jeweiligen Wahlbewerber beziehungsweise kann es auch Einzelbewerbungen geben (siehe auch Frage 13). Die Wähler können dann auf beiden Stimmzetteln ihre Favoriten kenntlich machen – mit den im Rahmen der je Stimmzettel jeweils zu vergebenden Stimmen (siehe auch Fragen 17 und 18). Wie viele Stimmen je Stimmzettel zu vergeben sind, ist an prominenter Stelle kenntlich gemacht.
Auch hier gibt es Analogien zur allgemeinen Politik – denn auch die Kammerwahlen sind Wahlen, die auf „verschiedenen Ebenen“ stattfinden. So wie bei einer Bundestagswahl mit der Erststimme die Wahlkreisabgeordneten (= Wahlkreis) und mit der Zweitstimme die Kandidaten auf den Landeslisten der Parteien gewählt werden, verhält es sich im Grundsatz auch bei den Kammerwahlen: Wählerinnen und Wähler stimmen zum einen für Kandidaten aus den jeweiligen Wahlkreisen (= Ebene der Ärzteschaften) und zum anderen für Kandidaten aus dem Wahlbezirk (= Ebene der Bezirksärztekammer). Die Wahl auf diesen beiden Ebenen entscheidet über die Zusammensetzung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter und der Ersatzpersonen in den Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern (siehe auch Fragen 14 bis 16 sowie 18).
Auf dem jeweiligen Stimmzettel für den Wahlkreis und für den Wahlbezirk ist an prominenter Stelle kenntlich gemacht, wie viele Stimmen jeweils zu vergeben sind. Wählerinnen und Wähler sind bei ihren Entscheidungen frei. So können sie einer Bewerberin beziehungsweise einem Bewerber je nach Bezirk und Kreis ihre Stimme geben, indem sie ein Kästchen beziehungsweise zwei oder drei Kästchen neben der Kandidatin oder dem Kandidaten ausdrücklich ankreuzen. Jedes Kreuz zählt als eine Stimme. Dies ist das sogenannte Kumulieren.
Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen aber auch auf ganz verschiedene einzelne Kandidaten auf unterschiedlichen Wahllisten aufteilen – dies beschreibt das sogenannte Panaschieren.
Achtung: Wenn mehr als die insgesamt je Stimmzettel zu vergebenen Stimmen abgegeben werden, verliert die Stimmabgabe ihre Gültigkeit. Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die gewünschten Wahlkästchen deutlich erkennbar (nur) durch ein Kreuz zu kennzeichnen. Auch dürfen die Stimmzettel der gebundenen Wahlbroschüre nicht getrennt werden. Zudem darf zum Ausfüllen der Wahlunterlagen kein Stift der Farbe Grün verwendet werden (dadurch würde die elektronische Auswertung behindert).
Nach der Wahlhandlung legen Wählerinnen und Wähler die ausgefüllten Stimmzettel in den mit zugeschickten Wahlumschlag, der keine sonstigen Kennzeichen und keinen sonstigen Inhalt ausweisen darf. Der Wahlumschlag muss verschlossen (zukleben!) und in den mitgeschickten Stimmbrief gelegt werden. Der Stimmbrief kann anschließend kostenfrei postalisch an die dort angegebene Adresse geschickt oder am Dienstort der zuständigen Bezirksärztekammer fristgerecht abgegeben werden.Die elektronische Auswertung aller Stimmzettel übernimmt ein beauftragter externer Dienstleister. Die Aufsicht führt der jeweilige Bezirksausschuss.
Die Ergebnisse werden den Gewählten umgehend mitgeteilt und im Internetauftritt der Landesärztekammer publiziert (www.aerztekammer-bw.de/wahl). Die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgt im Ärzteblatt Baden-Württemberg, in diesem Jahr voraussichtlich in der Dezember-Ausgabe (siehe auch Frage 6).
Die konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Bezirksvertreterversammlungen finden landesweit im Februar 2023 statt. In diesen Sitzungen werden die neuen Bezirksvorstände gewählt: Präsident beziehungsweise Präsidentin, Vizepräsident beziehungsweise Vizepräsidentin, Rechnungsführer beziehungsweise Rechnungsführerin, Schriftführer beziehungsweise Schriftführerin sowie weitere Beisitzer im Vorstand der Bezirksärztekammer. Es schließen sich die Wahlen der Delegierten zur Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg und zum Deutschen Ärztetag an (siehe auch Frage 5).
Im nächsten Schritt konstituiert sich die Vertreterversammlung der Landesärztekammer und wählt den eigenen neuen Vorstand: Präsident beziehungsweise Präsidentin, Vizepräsident beziehungsweise Vizepräsidentin, Rechnungsführer beziehungsweise Rechnungsführerin, Schriftführer beziehungsweise Schriftführerin sowie weitere Beisitzer im Vorstand der Landesärztekammer. Die Präsidentinnen beziehungsweise Präsidenten der vier Bezirksärztekammern sind qua Amt „geborene“ Mitglieder des Vorstandes der Landesärztekammer.
Die ärztliche Selbstverwaltung repräsentiert die geballte Schlagkraft aller Ärztinnen und Ärzte der unterschiedlichen Fachrichtungen. Keine Gruppe wird bevorzugt oder benachteiligt, die Ärztekammer setzt sich landesweit auf allen Ebenen für die berufspolitischen Belange aller ärztlicher Kolleginnen und Kollegen ein und spricht im Gegensatz zu Fachverbänden für die Ärzteschaft als Ganzes.
Daher ist es wichtig, dass sich viele Ärztinnen und Ärzte aus vielen verschiedenen Fachgebieten und Tätigkeitsbereichen für die Übernahme eines Wahlamtes interessieren und als Wahlbewerberinnen beziehungsweise Wahlbewerber zur Wahl stellen. Denn alle (fach-) ärztlichen Gruppen sollen die Möglichkeit haben, sich mit ihrem Know-how in ihre ärztliche Selbstverwaltung einzubringen und standespolitische Entscheidungen mitzugestalten. Dies garantiert breiten Konsens der Entscheidungsfindungen über alle Sektorengrenzen hinau.
Auch hier lassen sich Analogien zur allgemeinen Politik ziehen: So wie manche Politikerinnen und Politiker bei der Bundestagswahl im Wahlkreis antreten und zudem durch einen Platz auf der Landesliste der eigenen Partei „abgesichert“ werden, können auch ärztliche Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bei den Kammerwahlen im Wahlkreis und im Bezirk antreten und so ihre Wahlchancen „durch Absicherung“ erhöhen. Gleichzeitig kann es unter Umständen aber auch ein Vorteil sein, nur im Kreis oder nur im Bezirk zu kandidieren – etwa, weil man im Kreis durch großes Engagement bestens bekannt ist, eine besonders hohe Reputation genießt und auf diese Weise „ein Statement setzt“, dass man seine Wählerstimmen durch Basisarbeit und besondere Nähe zum Wähler verdient hat. Oder dass man sich auf der anderen Seite so eng mit den Zielen der eigenen berufspolitischen Interessensgruppe identifiziert, dass man ganz bewusst die eigene Gruppe repräsentieren und „kreisübergreifend“ (im Bezirk und über die Bezirksliste) für sie wirken will.
Die Kammerwahlen folgen in Gänze einem strukturierten Zeitplan (www.aerztekammer-bw.de/wahl). Entscheidend für alle, die sich zur Wahl stellen, ist der 7. Oktober 2022: Bis zu diesem Tag müssen die Wahlvorschläge bei den Bezirkswahlleitern eingereicht werden.
Wie genau und in welcher Form die Wahlvorschläge eingehen müssen, ist festgelegt:
• für Nordwürttemberg
• für Nordbaden
• für Südbaden
• für Südwürttemberg
Aber wie werden die Wahlvorschläge eigentlich angefertigt?
Zum einen bietet die Landesärztekammer ihren Mitgliedern wieder die Möglichkeit, Wahlvorschläge online vorzubereiten. Dieses Verfahren hat ganz wesentliche Vorteile gegenüber dem manuellen Ausfüllen der Formulare. Denn der Erfassungsaufwand verringert sich erheblich, zudem werden potenzielle Fehler bereits bei der Erfassung vermieden. Dies garantiert einen schnellen, komfortablen und sicheren Weg der Vorbereitung von Wahlvorschlägen. Am Ende des Online-Verfahrens liegen fertige Formulare zur Einreichung beim Bezirkswahlausschuss vor, die nur noch unterschrieben und verschickt werden müssen (zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zu den Vorgaben s. o.).
Zum anderen gibt es Vordrucke zum Einreichen von Wahlvorschlägen, die die vier Bezirksärztekammern für ihre jeweiligen Wahlbezirke und Wahlkreise bereithalten. Die Vordrucke müssen manuell ausgefüllt und bearbeitet werden (zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zu den Vorgaben s. o.):
• für Nordwürttemberg
• für Nordbaden
• für Südbaden
• für Südwürttemberg
Die Frage, ob eine Einzelbewerbung oder eine Kandidatur auf der Wahlliste einer berufspolitischen Interessensgruppierung am sinnvollsten ist, muss ganz individuell entschieden werden. Grundsätzlich ist eine Einzelkandidatur möglich (siehe auch Frage 13).
Kandidaten, die im Rahmen einer Einzelbewerbung „ins Rennen“ um die Sitze in der Vertreterversammlung gehen, tun dies unter Umständen gezielt, um den Wählern Alternativen zu berufspolitischen Interessensgruppen anzubieten. Schließlich bieten sie damit gegebenenfalls auch eigene berufspolitische Ideen an, die bisher von keiner Gruppe aufgenommen und kommuniziert wurden. Eine Einzelkandidatin beziehungsweise ein Einzelkandidat kreiert für die Kammerwahlen dann sozusagen ihre / seine eigene Wahlliste und gibt ihr gegebenenfalls einen Namen, der mit der Programmatik der eigenen berufspolitischen Agenda übereinstimmt.
Andererseits lassen sich viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ganz bewusst auf der Wahlliste einer berufspolitischen Interessensgruppe aufstellen. Gründe dafür können beispielsweise sein, dass man sich auf diese Weise größere Chancen erhofft, gewählt zu werden, und / oder dass man die eigenen berufspolitischen Vorstellungen sehr im Einklang mit denen der berufspolitischen Gruppierung sieht, die man vertritt (siehe auch Frage 23). Es gilt also, als Wahlbewerberin beziehungsweise Wahlbewerber gründlich über die Motivation nachzudenken, die der eigenen Kandidatur zugrunde liegt.Und wie verhält es sich später hierzu bei gewählten Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Kammer?
Alle Ärztinnen und Ärzte, die die berufspolitischen Geschicke der Ärzteschaft im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung gestalten, engagieren sich ehrenamtlich. Ein Amt beziehungsweise eine Funktion in der ärztlichen Standesvertretung wird daher auch nicht im herkömmlichen Sinne „entlohnt“. Für eine Kandidatur bei den Kammerwahlen wird kein Geld gezahlt, auch dies geschieht im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements.
Selbstverständlich wird aber darauf geachtet, dass Ärztinnen und Ärzten, die sich nach ihrer Wahl berufspolitisch engagieren, keine Kosten entstehen und dass die Übernahme eines Amtes nicht zu finanziellen Verlusten führt. Aus diesem Grund gibt es Aufwandsentschädigungen für Funktionsträgerinnen und -träger der ärztlichen Standesvertretung (beispielsweise Fahrtkosten und Erstattungen für zeitlichen Ausfall der Praxistätigkeit).
Bei der Erstellung von Kandidatenlisten ist es wichtig, von allen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern das schriftliche Einverständnis auf einem Formblatt für die Bereitschaft zur Kandidatur einzuholen. Das nötige Formular steht auf der Website der Landesärztekammer zum Download bereit (www.ärztekammer-bw.de/wahl).
Sind alle Einverständniserklärungen eingeholt worden, können die Unterlagen bis zur gesetzten Frist bei der jeweiligen Bezirksärztekammer eingereicht werden (siehe auch Frage 24 und www.aerztekammer-bw.de/wahl).
Nach dem „offiziellen“ Aufstellen zur Wahl bieten sich verschiedene Wege an, für die eigene Kandidatur beziehungsweise für die eigene Wahlliste zu werben. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber haben beispielsweise die Möglichkeit, im Rahmen von sogenannten Wahlspecials im Ärzteblatt Baden-Württemberg (ÄBW) zu werben: Die Wahlspecials für die Kammerwahlen erscheinen im Oktober und November 2022 in den regulären ÄBW-Ausgaben als „Heft im Heft“. Darin informiert die Ärztekammer redaktionell über die unmittelbar anstehen Wahlen.
Zusätzlich können Interessensgruppen, berufspolitische Verbände, einzelne Wahlbewerber etc. Anzeigen zu stark vergünstigten Konditionen schalten und auf diese Weise sich selbst und die eigene Programmatik einer breiten Leserschaft vorstellen. Die Anzeigen für die Wahlspecials können beim Gentner-Verlag beauftragt werden.
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können mithilfe der ÄBW-Wahlspecials mit geringem Aufwand große Wirkung und Bekanntheit erzielen. Über die Wahlspecials informierte das ÄBW in der diesjährigen Februar- und April-Ausgabe; weitere Details und der Kontakt zum verlagsseitigen Ansprechpartner sind in einer Broschüre zusammengefasst, die auf der ÄBW-Website (www.ärzteblatt-bw.de) heruntergeladen werden kann.
Natürlich gibt es auch darüber hinaus Werbemöglichkeiten, die jede Kandidatin / jeder Kandidat beziehungsweise jede Gruppe für sich und auf eigene Kosten angehen kann, beispielsweise Fax- und Telefonaktionen oder selbst finanzierte Werbebroschüren. Die Adressdaten von Wählerinnen und Wählern, die für den postalischen Versand von Werbematerial benötigt werden, können über die jeweilige Bezirksärztekammer datenschutzkonform bezogen werden. Denn nach der Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit, Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern sowie ärztlichen Verbänden und Gruppierungen zum Zwecke der Wahlwerbung personenbezogene Daten der Wahlberechtigten ihres Wahlkreises oder Wahlbezirkes zu überlassen (§ 6a Meldeordnung).
Wahlberechtigte, die keine Wahlwerbung erhalten möchten, können der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten bei ihrer Bezirksärztekammer widersprechen.
Hier hilft der Blick in die Wahlordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (www.aerztekammer-bw.de/wahl) sowie ins Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg. Gewählte Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und ihre Ersatzpersonen werden von ihrer Wahl schriftlich in Kenntnis gesetzt und sind darüber hinaus verpflichtet, ihr Amt anzunehmen und auszuüben. Der Vorstand kann sie davon befreien. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes gilt über die Wahlperiode hinaus bis zum ersten Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung der dann neuen Wahlperiode.
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sollten sich von vorneherein darüber im Klaren sein, dass eine erfolgreiche Wahl auch mit Verpflichtungen einhergeht (siehe auch Frage 29). Wenn sich äußere Umstände ändern oder es andere Gründe gibt, weshalb sie ihre Bewerbung nicht mehr aufrechterhalten können oder wollen, so lässt sich die Zustimmungserklärung bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Bezirkswahlleiter zurücknehmen.
In unserem Wahl-Channel finden Sie umfangreiche Informationen, den Wahlkalender und alles Weitere, was für Wählerinnen und Wähler wichtig ist. Und natürlich sind dort auch alle Details für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zu finden.
Die Seite können Sie auch direkt aus dem Internet aufrufen beziehungsweise als Lesezeichen speichern: www.ärztekammer-bw.de/wahl