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    Termine:

    Modul II: 14. März.2024 – 11. April 2024 (ca. 90 Minuten eLearning)
    Modul IV: 14. März.2024 – 11. April 2024 (ca. 90 Minuten eLearning)


    Modul V: 19. April 2024 von 09:00 – 12:00 Uhr
    Modul I: 19. April 2024 von 12:45 – 16:00 Uhr
    Modul III und IV: 20. - 21. April 2024 von 08:30 – 14:00 Uhr

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    Teilnahmegebühr:
    178 EUR für Modul I+II

    597 EUR für Modul I-IV

    128 EUR für Modul V

Dieser Kurs basiert auf dem Curriculum Verkehrsmedizinische Begutachtung der Bundesärztekammer. Fachärztinnen und Fachärzte erhalten die verkehrsmedizinische Qualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bescheinigt, wenn sie die Module I-IV des Bundesärztekammer Curriculums absolviert haben.

Das BÄK-Curriculum „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ wendet sich an alle Ärztinnen und Ärzte, die Interesse haben, ihre Kenntnisse in der Verkehrsmedizin zu erweitern. Ziel ist es, allen Ärztinnen und Ärzten grundlegendes Wissen in der Verkehrsmedizin für die Patientenaufklärung und -beratung und darüber hinaus Fachärztinnen und Fachärzten umfassende Kompetenzen für die Erstellung von verkehrsmedizinischen Gutachten zu vermitteln. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten zu beraten und aufzuklären, wenn Fahrsicherheit oder Fahreignung gefährdet sind. Neue medizinische Erkenntnisse und/oder Technologien sind hierbei ebenso zu berücksichtigen wie die juristischen Anforderungen.

Zielgruppe
  • Die Veranstaltung richtet sich an Fachärztinnen und Fachärzte, die als verkehrsmedizinische Gutachterinnen und Gutachter tätig werden wollen, sowie grundlegendes Wissen in der Verkehrsmedizin für Patientenaufklärung und -beratung erwerben möchten.
  • Auch Nicht-Fachärztinnen und -Fachärzte können an dem Kurs „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ teilnehmen.

Hinweis: Voraussetzung für eine gutachterliche Tätigkeit gem. § 11 Abs. 2 Satz Abs. 3 Nr. 1 FeV ist neben der verkehrsmedizinischen Qualifikation der erfolgreiche Abschluss einer Facharztausbildung.

Themen und Inhalte

Die Gesamtstundenzahl des BÄK-Curriculums „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ beträgt 28 Unterrichtseinheiten (UE). Der Kurs besteht aus fünf Modulen.

Um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Teilnehmer zu entsprechen, können die Module wie folgt absolviert werden:

Modul I – II:

  • Modul I: Basiswissen Verkehrsmedizin – Patientenaufklärung und Beratung (4UE)
  • Modul II: Relevante Regelwerke für die verkehrsmedizinische Begutachtung (2UE)

Das Modul II wird als E-Learning-Modul mit Lernerfolgskontrolle durchgeführt.

Modul I – IV:

  • Modul I: Basiswissen Verkehrsmedizin – Patientenaufklärung und Beratung (4UE)
  • Modul II: Relevante Regelwerke für die verkehrsmedizinische Begutachtung (2UE)
  • Modul III: Verkehrsmedizinische Begutachtung (6UE)
  • Modul IV: Spezielle Erkrankungen und Mängel sowie Kompensationsmöglichkeiten (12UE)

Modul V (fakultativ):

  • Modul V: CTU-Kriterien, Chemisch-toxikologische Analytik, Probenentnahme (4 UE)

Eine Lernerfolgskontrolle wird nach Beendigung eines Moduls oder bei Abschluss des gesamten Curriculums durchgeführt.

Zu beachten ist, dass die Module I und II Eingangsvoraussetzung für das Absolvieren der weiteren Module III - IV sind.

Fachärztinnen und Fachärzte, die eine verkehrsmedizinische Qualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV erwerben möchten, müssen die Module I bis IV absolvieren. Über die erfolgreiche Teilnahme erstellt die zuständige Ärztekammer gemäß § 65 FeV eine Qualifikations-bescheinigung. Die verkehrsmedizinische Qualifikation kann angekündigt werden.

Nicht-Fachärztinnen und Nicht-Fachärzte, die die Module I bis IV erfolgreich absolviert haben, erhalten aufgrund des fehlenden Facharzttitels eine Teilnahmebescheinigung. Die verkehrsmedizinische Qualifikation wird erst bei Vorlage des Facharzttitels von der zuständigen Ärztekammer bescheinigt.

Wird darüber hinaus auch das fakultative Modul V „CTU-Kriterien, Chemisch-toxikologische Analytik, Probenentnahme“ absolviert, ist das Curriculum der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) gemäß CTU-2 zur 3. Auflage „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ (2013) zusätzlich erfüllt und wird entsprechend bescheinigt.

Hinweis: Für die Eignungsuntersuchungen (Screening) für Lkw-, Bus- und Taxifahrer (Fahrgastbeförderung) nach Anlage 5 Nr. 1 FeV muss der Arzt keine verkehrsmedizinische Qualifikation nachweisen. Die entsprechenden Untersuchungen können nach den Vorgaben des in der Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltenen amtlichen Musters durchgeführt und bescheinigt werden.

Qualifizierung

Die Module I und II des BÄK-Curriculums sollen Ärztinnen und Ärzte auf der Basis grundlegender Kenntnisse in die Lage versetzen, Patienten in rechtlicher und fachlicher Hinsicht verkehrsmedizinisch aufzuklären und zu beraten.

Um gutachterlich tätig zu werden benötigt die Ärztin/der Arzt die Qualifikation „Verkehrsmedizinische Begutachtung“. Die gutachterliche Tätigkeit in diesem Bereich hat die Aufgabe, der Fahrerlaubnisbehörde im Gutachten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie braucht, um über die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder –antragstellers zu entscheiden. Gemäß § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordnet die Behörde gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten an.

Sie bestimmt in der Anordnung (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 3 FeV) auch, ob das Gutachten von einer/einem

  1. für die Fragestellung (…) zuständigen Fachärztin/Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
  2. Ärztin/Arzt des Gesundheitsamtes oder einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
  3. Ärztin/Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
  4. Fachärztin/Facharzt mit der Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“ oder
  5. Ärztin/Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll.

Unabhängig von dieser gutachterlichen Tätigkeit übernehmen entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe der Entnahme von Urin- oder Haarproben, die im Rahmen von Abstinenzkontrollprogrammen erforderlich sind. Nur Proben, die unter Beachtung aller Vorgaben für Terminierung, Entnahme, Lagerung und Versand entnommen wurden, sind forensisch verwertbar und können bei der Begutachtung der Fahreignung als Abstinenzbeleg Verwendung finden. Entsprechend qualifiziert ist eine Ärztin/ein Arzt nach absolvieren des Moduls V, welches fakultativ angeboten wird.

Bei Ärztinnen/Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin wird davon ausgegangen, dass die erforderliche Qualifikation für die Durchführung von Abstinenzkontrollen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik haben. Die Teilnahme an einer Fortbildung (Erwerb von Kenntnissen zur Probeentnahme im Rahmen der CTU, Modul V) ist zwar sinnvoll, aber nicht verpflichtend.

Programm

Schaubild Verkehrsmedizinische Fortbildung und Qualifikation

Informationen und Anmeldung
time
18. April 2024 - 20. April 2024
location
Landesärztekammer Baden-Württemberg, Jahnstr. 40, 70597 Stuttgart
Fortbildungspunkte abhängig vom gebuchten Modul ab
Für Ärztin/Arzt
ab 128 EUR