Vertragsärztinnen und -ärzte bekommen ihren Fortbildungszeitraum von den Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg (KV BW). Die Kontaktdaten dazu sind:
Tel: 07121 917-2000
fortbildungspflicht@kvbawue.de
Für den Fortbildungszeitraum, für im Krankenhaus tätige Ärztinnen und Ärzte, kontaktieren Sie bitte die ärztliche Leitung des jeweiligen Krankenhauses
Der Landesärztekammer Baden-Württemberg sind die Fortbildungszeiträume der Ärztinnen und Ärzte nicht bekannt. Es besteht bezüglich der Fortbildungszeiträume keine Nachweispflicht gegenüber der Landesärztekammer Bande-Württemberg.
Ansprechpartner für Fristverlängerung für Vertragsärztinnen und -ärzte:
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg,
Tel.: 07121 917-2000
fortbildungspflicht@kvbawue.de
Ansprechpartner für Fachärztinnen und Fachärzte, die im Krankenhaus tätig sind:
Ärztliche Leitung des Krankenhauses
Eine Kopie des Verlängerungsbescheides muss der Landesärztekammer BW zugesandt werden, um den 5-jährigen Fortbildungszeitraum gleichermaßen verlängern zu können.
Ärztinnen und Ärzte, die nicht einer der oben angegebenen Tätigkeiten nachgehen, können Ihre Nachweise an die Landesärztekammer BW an fobizert@laek-bw.de senden.
Sofern Ärztinnen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KV BW) gegenüber nachweispflichtig sind, betrifft dies eine Stichtagsregelung, bei der das Zertifikat bis zu diesem Termin bei der KV BW vorliegen muss. Es ist zu beachten, dass die Erstellung des Fortbildungszertifikats bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann.
Sollte das Fortbildungszertifikat bereits vor Ablauf der Nachweisfrist bei der KV BW eingereicht werden, hat dies keinen Einfluss auf den nächsten 5-Jahres-Zeitraum.
Die Nachweiszeiträume bei der KV BW bleiben konstant und ändern sich nicht mit der Ausstellung des Zertifikats. Der nächste fünfjährige Nachweiszeitraum beginnt somit erst nach dem offiziellen Ende des aktuellen Nachweiszeitraums.
Für Fachärzte im Krankenhaus gelten gemäß den Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Fortbildungspflicht folgende Regelungen: Der Zeitpunkt, zu dem der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird, hat keinen Einfluss auf den Beginn oder das Ende des Zeitraums, in dem eine Person verpflichtet ist, ihre Fortbildung nachzuweisen.
Für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sind innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Überzählige Fortbildungspunkte können nicht in den nächsten Nachweiszeitraum übertragen werden.
Fortbildungspunkte, die nach Antragstellung eines Fortbildungszertifikates erworben werden, gelten für das nächste Fortbildungszertifikat, sofern sie nicht älter als fünf Jahre sind.
Für die elektronische Meldung müssen Sie der Anbieterin oder dem Anbieter Ihre einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) bzw. den Barcode zur Verfügung stellen. Mit Hilfe der EFN oder des Barcodes auf den EFN-Klebeetiketten, auf dem Fortbildungsausweis oder Arztausweis kann die Anbieterin oder der Anbieter Fortbildungspunkte auf Ihr Fortbildungskonto melden.
Nach Erreichen der Mindestpunktzahl von 250 Fortbildungspunkten können Sie das Fortbildungszertifikat jederzeit über Ihr persönliches Fortbildungskonto auf unserer Homepage beantragen. Das Fortbildungszertifikat wird mit dem Antragsdatum ausgestellt.
Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können durch setzen des Häkchens und der Angabe Ihrer Lebenslangen Arztnummer (LANR) der Übermittlung der Zertifikatsdaten an die KV BW einwilligen. Eine separate Übermittlung des Fortbildungszertifikats an die KV BW ist somit nicht mehr erforderlich.
Ärztinnen und Ärzte, welche in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankhaus fachärztlich tätig sind oder die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, besitzen keine LANR.
Eine Anleitung zur Nutzung des Fortbildungskontos finden sie hier.
Punkte, die Sie selbst in Ihr Fortbildungskonto eintragen, erhalten zunächst den Status "ungeprüft"
Punkte, die vom Fortbildungsveranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet werden, gelten als "geprüfte" Punkte und erfordern kein weiteres Vorlegen einer Teilnahmebescheinigung.
Ungeprüfte Fortbildungspunkte, die selbst eingetragen wurden, werden in Form einer Stichprobe überprüft, wenn ein Fortbildungszertifikat beantragt wird. Im Zuge der Antragsbearbeitung wird die Landesärztekammer BW Sie per E-Mail auffordern, höchstens 3 Belege einzureichen. Die Teilnahmebescheinigungen können per E-Mail gesendet werden.
Nach Erhalt der Teilnahmebescheinigungen wird nach erfolgreicher Prüfung das Fortbildungszertifikat ausgestellt. Eine vorherige Prüfung ungeprüfter Punkte ist nicht möglich.
Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, legen Ihr Fortbildungszertifikat der KV BW vor. Falls im Rahmen der Antragstellung in die Übermittlung zur Datenweitergabe an die KV BW eingewilligt wurde, ist die Vorlage des Fortbildungszertifikats entbehrlich.
Für Fachärztinnen und Fachärzte, welche in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankhaus fachärztlich tätig sind, legen das Fortbildungszertifikat Ihrer ärztlichen Leitung des Krankenhauses vor.
Bitte melden Sie sich zunächst über die Homepage der Landesärztekammer BW (LÄK BW) über einen Klick auf „Menü“ (oben rechts) bei „Login zum Dashboard“ an oder registrieren Sie sich dort. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, führen Sie bitte zuerst die Selbstregistrierung durch. Nach der Anmeldung gelangen Sie auf ihr persönliches Dashboard der Landesärztekammer BW.
Unter dem Punkt Fortbildung & Qualitätssicherung klicken Sie auf „Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung (für Anbieter)“. Sie gelangen auf die „Startseite Fortbildungsanerkennung“ und können dort mit Klick auf „neue Fortbildung beantragen“, den Antrag stellen.
Physische Präsenzveranstaltungen: Zuständig für die Anerkennung ist die Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Veranstaltungsort liegt
virtuelle Präsenzveranstaltungen: Zuständig für die Anerkennung ist die Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptsitz des Anbieters befindet
Hybridveranstaltungen (Kombination aus physischer und virtueller Präsenz): Zuständig für die Anerkennung ist die Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Veranstaltungsort (physischer Präsenz) liegt.
Online-Seminare: Zuständig für die Anerkennung ist die Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptsitz des Anbieters befindet.
Ein Programm mit folgenden Angaben
Nennung des Anbieters
Der Anbieter muss bei der Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme für alle Beteiligten klar als Verantwortlicher erkennbar sein.
zeitlich und inhaltlich strukturierter Programmablauf unter Angabe des Veranstaltungsdatums sowie die Beginn-, End- und Pausenzeiten
Veranstaltungsort
Zielgruppe der Veranstalter
Nennung der wissenschaftlichen Leitung
Nennung der Referierenden mit zugehöriger Institution
Durchführung einer Lernerfolgskontrolle inklusive Dauer (falls gegeben)
Bei gesponserten Veranstaltungen: Offenlegung des Sponsorings getrennt von den Inhalten der fachlichen Fortbildung mit Nennung der Sponsoren sowie Art und Höhe der Sponsoringleistungen:
bei Präsenzfortbildungen am Ende bzw. auf den letzten Seiten des Veranstaltungsprogramms
bei Fortbildungen in Printmedien am Ende des Beitrags
bei digitalen Fortbildungen erkennbar an geeigneter Stelle außerhalb des Lernprozesses
Die Angaben im Programm müssen mit den Antragsdaten übereinstimmen.
Lernerfolgskontrollen sind für die Fortbildungskategorien D und I verpflichtend und fakultativ für die Kategorien A und C (ein Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme). Diese sind dem Antrag beizufügen.
Bitte beachten Sie: Insbesondere bei gesponserten Fortbildungsmaßnahmen sind im Rahmen der Prüfung auf Anerkennung als ärztliche Fortbildung die ausgefüllten Formulare zur Offenlegung möglicher Interessenskonflikte aller Mitwirkenden vorzulegen.
Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Empfehlung zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer
Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Siehe § 10 der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg.
Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A-C, G, H und L ist die Anerkennung mindestens 3 Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme zu beantragen.
Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D, I und K ist die Anerkennung mindestens 8 Wochen vor Veröffentlichung zu beantragen.
Eine Fortbildung muss so durchgeführt werden, dass eine transparente und strenge Abgrenzung zwischen fachlicher Fortbildung und anderen Aktivitäten besteht. Veranstaltungen die begleitend angeboten werden (z.B. Rahmenprogramm, Satellitensymposien) dürfen nicht zeitlich parallel zum Programm der fachlichen Fortbildung stattfinden und müssen einen deutlich geringeren zeitlichen Umfang als diese haben.
Industriesymposien sind im Programm zu kennzeichnen und dürfen nicht parallel zum wissenschaftlichen Programm angeboten werden. Es ist auf eine klare Trennung zwischen wissenschaftlichem Programm und sonstigen Programmteilen zu achten.
Auch nicht anerkennungsfähige Programmteile wie z.B. Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen etc. müssen getrennt vom wissenschaftlichen Programm stattfinden.
Transparenz und Offenlegung von Sponsoring
Art, Umfang und Verwendungszweck des Sponsorings, die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme und die Honorare für die Mitwirkenden müssen unter Angabe der kalkulierten Teilnehmendenzahl gegenüber der Landesärztekammer offengelegt werden.
Gegenüber den Teilnehmenden ist die Höhe des Sponsorings offenzulegen. Die Offenlegung muss für die Teilnehmenden leicht zugänglich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass sie inhaltlich vollständig erfasst werden kann.
Die Offenlegung des Sponsorings gegenüber den Teilnehmenden erfolgt getrennt von Inhalten der fachlichen Fortbildung
bei Präsenzfortbildungen am Ende bzw. auf den letzten Seiten des Veranstaltungsprogramms
bei Fortbildungen in Printmedien am Ende des Beitrags
bei digitalen Fortbildungen erkennbar an geeigneter Stelle außerhalb des Lernprozess
Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Sponsorings
Sponsoringleistungen dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein.
Die Gegenleistung für das Sponsoring besteht ausschließlich in der Nennung als Sponsor, der Möglichkeit zur Einrichtung eines Informationsstandes oder der Verteilung von Informations- und Werbematerial jeweils getrennt von der fachlichen Fortbildung. Dies gilt entsprechend für Fortbildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise online stattfinden.
Die Rücknahme (Stornierung) eines Antrags auf Anerkennung einer Fortbildung kann über die Startseite für die Fortbildungsanerkennung erfolgen, in dem Sie den Antrag auswählen. Klicken Sie anschließend rechts auf die drei Balken und wählen die Option "Stornieren" aus.
Der Antrag kann auch per Mail an zertfobi@laek-bw.de unter Angabe der Kursnummer (KNR) und des Veranstaltungstitels zurückgenommen werden.
Alle Änderungen sind unter Angabe der Kursnummer (KNR) unverzüglich an zertfobi@laek-bw.de mitzuteilen.
bei der Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme für alle Beteiligten klar als Verantwortlicher erkennbar zu sein;
die Fortbildungsmaßnahme zu evaluieren, die Mitwirkenden über das Ergebnis der Evaluation zu informieren sowie auf Verlangen das Evaluationsergebnis der Landesärztekammer vorzulegen
den Teilnehmenden nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme eine personalisierte Teilnahmebescheinigung zu übermitteln
innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme die EIV-Meldung durchzuführen
Für die Meldung der Fortbildungspunkte benötigen Sie die 19-stellige Nummer der Fortbildung (VNR), die dazugehörige 8-stellige Transaktionsnummer (TAN = Passwort) sowie die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) der Teilnehmenden.
Die 19-stellige VNR sowie die TAN erhalten Sie mit dem Anerkennungsbescheid. Die EFN-Nummer ist von der Ärztin / vom Arzt anzugeben.
Die elektronische Meldung der Fortbildungspunkte auf das Fortbildungskonto erfolgt über den browserbasierten EIV-Client der Bundesärztekammer.
Anerkannte Fortbildungen werden grundsätzlich im bundesweiten Fortbildungskalender der Bundesärztekammer veröffentlicht.
Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Nr. 9.1 der Gebührenordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Die Gebührenhöhe wird nach der Anzahl der Fortbildungseinheiten sowie dem Prüfungsaufwand berechnet. Weitere Informationen finden Sie hier. Zusätzlich fallen Gebühren für die Prüfung der qualitätssteigernden Kriterien der Bundesärztekammer bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie I und K nach Nr. 9.2. der Gebührenordnung an.
Das Veranstaltungsformat ist im Kurstitel durch den Zusatz „Online“ erkennbar zu machen. Dies gilt sowohl für das Veranstaltungsprogramm als auch bei der Antragstellung.
Im Online-Antragsformular ist in der Rubrik „Veranstaltungsort“ bei Tagungsstätte „Online“ einzutragen. Bei der Straße, PLZ und Ort ist der Hauptsitz des Anbieters anzugeben.
Der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist auf Aufforderung ein kostenfreier Gastzugang einzurichten und mitzuteilen.
Wir empfehlen aufgrund der Fortbildungsverpflichtungen der Ärztinnen und Ärzte einen Aufbewahrungszeitraum von mindestens 5 Jahren.
Das Zertifizierungsteam der Landesärztekammer Baden-Württemberg steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung:
Telefon: 0711-76989-30
E-Mail: zertfobi@laek-bw.de
In der Rubrik Mitarbeiterverwaltung haben Sie die Möglichkeit neue Mitarbeitende zu einem Anbieter hinzuzufügen. Dort ist es auch möglich, Mitarbeitende zu entfernen.
Auf die Mitarbeiterverwaltung kann wie folgt zugegriffen werden:
Zugriff über die Startseite Fortbildungsanerkennung
Benutzer, die bereits Mitarbeitende eines Anbieters sind und Administrationsrechte haben, können über die Schaltfläche "Mitarbeiterverwaltung" rechts oben auf der "Startseite Fortbildungsanerkennung", auf die Mitarbeiterverwaltung zugreifen.Zugriff über die Registrierungs E-Mail eines Fortbildungsveranstalters
Nach der Registrierung als neuer Anbieter bei der Landesärztekammer, erhalten Sie an die angegebene Anbieter E-Mail-Adresse eine E-Mail. In dieser E-Mail befindet sich ein Link auf die Mitarbeiterverwaltung
Sollten die oben genannten Möglichkeiten nicht verfügbar sein, wenden Sie sich bitte an die Fortbildungsabteilung der Landesärztekammer Baden-Württemberg über zertfobi@laek-bw.de
Auf der Startseite für die Fortbildungsanerkennung haben Sie die Möglichkeit, die Anerkennungsbescheide bereits zertifizierter Veranstaltungen herunterzuladen. Gehen Sie dazu in den Bereich "Meine Fortbildungsanmeldungen" unter Anmeldung und wählen Sie die jeweiligen Veranstaltungen aus.
Die curriculare Fortbildung bildet eine zusätzliche Maßnahme zum Kompetenzerhalt und zur Kompetenzentwicklung. Sie stellt eine interdisziplinäre Qualifikationsmaßnahme dar, bei der die Wissensvermittlung über einen Präsenz- und /oder einen Blended-Learning-Kurs erfolgt. Präsenz- und Telelernphasen müssen methodisch-didaktisch sinnvoll miteinander verknüpft werden. Ein Praxisteil ist optional. Die Vermittlung der Lerninhalte erfolgt nach einem Curriculum, das Lernziele und Inhalte sowie den zeitlichen Umfang festlegt und konkrete Empfehlungen für die methodisch-didaktische Vorgehensweise enthält. Eine curriculare Fortbildung schließt mit einer Lernerfolgskontrolle ab.
Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat bislang folgende curriculare Fortbildungen als ankündigungsfähig anerkannt:
- Antibiotic Stewardship (ABS)
- Ärztlich begleitete Tabakentwöhnung
- Ärztliche Führung
- Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung
- Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis
- Ernährungsmedizinische Grundversorgung
- Geriatrische Grundversorgung
- Gesundheitsförderung und Prävention
- Herzschrittmachertherapie
- Hygienebeauftragter Arzt
- ICD-Therapie
- Klimawandel und Gesundheit
- Maritime Medizin
- Medizin für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung oder mehrfacher Behinderung
- Medizinethik
- Medizinische Begutachtung
- Notarzt/Notärztin in der Luftrettung
- Organisation in der Notfallaufnahme
- Osteopathische Verfahren
- Patientenzentrierte Kommunikation
- Peer Review in der Medizin
- Praktische Umweltmedizin
- Psychotherapie in der Traumafolgestörungen
- Psychotraumatologie
- Reisemedizinische Gesundheitsberatung
- Schmerzmedizinische Grundversorgung
- Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (SBRM) einschließlich „Istanbul Protokoll“
- Stressmedizin
- Transplantationsbeauftragter Arzt
- Videosprechstunde
- Telenotärztin/Telenotarzt Baden-Württemberg
- Positive Health für Ärztinnen und Ärzte
Eine curriculare Fortbildung schließt mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Die Art und Weise, wie eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Curriculum.
In der Regel besteht die Lernerfolgskontrolle aus einem Fragenkatalog, von dem mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet werden müssen.
In Einzelfällen kann eine Lernerfolgskontrolle auch eine Präsentation, eine Projektarbeit oder eine Fallstudie sein.
Hierzu kann die wissenschaftliche Leitung des Fortbildungskurses Auskunft geben.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Veranstaltung und bestandener Lernerfolgskontrolle erhalten Sie vom Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung.
Diese reichen Sie bei Ihrer Bezirksärztekammer ein und beantragen formlos die Ausstellung einer Urkunde über die erfolgreiche Absolvierung des Ärztekammer-Curriculums.
Dieses Ärztekammer-Curriculum ist ankündigungsfähig.
Für die Ausstellung der Urkunde wird eine Gebühr in Höhe von 50€ erhoben.
Ja, das ist möglich.
Sie müssen hierzu die Teilnahmebescheinigung und den Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren der Lernerfolgskontrolle bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer vorlegen.

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