Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind nach § 4 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nach SGB V ist für alle in der Patientenversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte entsprechend ihres Wirkungskreises und unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:
1. Krankenhausärzte
Fachärztinnen und -ärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, sind gegenüber ihrer Krankenhausleitung nachweispflichtig
Tragende Gründe (g-ba.de) [PDF]
2. Vertragsärzte
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden zugelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte, die über eine eingeschränkte Zulassung oder eine sogenannte „Teilzulassung" verfügen; angestellte Ärztinnen und Ärzte eines Vertragsarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums, Belegärztinnen und -ärzte i.S.v. § 121 Abs. 2 SGB V und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB sind gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweispflichtig.
Über das Menü auf unserer Homepage gelangen Sie zum „Login zum Dashboard“. Nachdem Sie einmalig die Selbstregistrierung durchgeführt haben, können Sie sich im Dashboard anmelden und dort auf Ihr Fortbildungskonto zugreifen.
Folgende Vorteile bietet Ihnen das Fortbildungskonto:
- Der schnellste und einfachste Weg ein Fortbildungszertifikat zu beantragen, ist über das Fortbildungskonto.
- Fortbildungskonto auf Aktualität prüfen und ggf. Punktemeldungen durchführen (genauere Informationen finden Sie hier)
- Bestellung von Barcode-Etiketten
- Erteilung der jährlichen Datenübermittlung an die KVBW sowie an die MEDIVERBUND AG
Am letzten Tag der Frist muss das Fortbildungszertifikat spätestens bei der KVBW vorliegen!
Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert hat, dass das Fortbildungszertifikat spätestens am letzten Tag der Frist der Fortbildungsnachweispflicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vorliegen muss. Die bisherige Verwaltungspraxis, dass spätestens an diesem Tag ein Antrag auf Ausgabe des Fortbildungszertifikats bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg gestellt sein musste, ist nicht mehr ausreichend, um der Fortbildungsnachweispflicht nach § 95 d SGB V zu genügen.
Reichen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ein, um die Frist bei der KV zu wahren!
Gut zu wissen: 5-Jahreszeitraum der KVBW immer gleichbleibend!
Wird das Fortbildungszertifikat bereits vor Ende der Nachweisfrist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ausgestellt, so hat dies keinen Einfluss auf Ihren nächsten 5-Jahreszeitraum. Ihre Nachweiszeiträume bleiben immer gleich und ändern sich nicht mit der Ausstellung des Zertifikats.
Eine Nachweispflicht gegenüber der Landesärztekammer Baden-Württemberg besteht nicht.
Sie haben daher keinerlei Nachteil, wenn Ihr Fortbildungszertifikat vor dem Ende Ihrer aktuellen Nachweisfrist ausgestellt wird. Ihr Vorteil in diesem Fall ist, dass Sie bereits ab Ausstellung des Zertifikats wieder Punkte für das nächste Fortbildungszertifikat sammeln können. Hierbei muss lediglich beachtet werden, dass diese zum Zeitpunkt der nächsten Beantragung nicht älter sein dürfen als 5 Jahre.
Berechnungsbeispiel:
- Ausstellungsdatum des Kammer-Zertifikats: 15.05.2015
- Ende des ersten KV-Zeitraums zum 30.06.2015
- neuer 5-Jahres-Zeitraum der KV beginnt am 01.07.2015, endet am 30.06.2020
- neuer Sammelzeitraum der Ärztekammer beginnt am 16.05.2015.
Für alle Kammermitglieder der Landesärztekammer ist ein persönliches Fortbildungskonto eingerichtet.
Über dieses Fortbildungskonto stellen Sie den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats.
Besteht Ihr Fortbildungskonto aus 250 ungeprüften sowie geprüften Fortbildungspunkten, wird im Rahmen der Antragsprüfung eine Stichprobe von ausgewählten Teilnahmebescheinigungen angefordert.
Sofern Sie 250 geprüfte Fortbildungspunkte erreicht haben, entfällt die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen.
Falls fehlende Fortbildungspunkte in das Fortbildungskonto eingetragen werden sollen, kann dies mit der Eingabe der 19-stelligen Nummer der jeweiligen Fortbildung erfolgen. Alle dazugehörigen Daten, wie z.B. Titel der Veranstaltung, Datum etc. werden automatisch ergänzt.
Vertragsärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg müssen den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95d Sozialgesetzbuch V bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg stellen. Das Antragsformular finden Sie hier.
Fachärztinnen und Fachärzte, die in nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, müssen auf Grundlage des § 136b Sozialgesetzbuch V eine Fristverlängerung nach § 4 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus bei der ärztlichen Leitung in Ihrem Krankenhaus beantragen.
Die genehmigten Verlängerungen sind der Landesärztekammer vorzulegen und werden entsprechend der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer grundsätzlich übernommen.
Für Ärztinnen und Ärzte, welche nicht der sozialrechtlichen Fortbildungsverpflichtung unterliegen, gelten die Regelungen der Verlängerung nach der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer gemäß § 4 Absatz 4: Sind Ärztinnen und Ärzte nachweislich aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als 3 Monate andauernden Erkrankung nicht berufstätig, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
Die Anbieterin oder der Anbieter ist verpflichtet, die Teilnahme an einer Fortbildung innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme an den EIV (elektronischer Informationsverteiler) zu melden.
Für die elektronische Meldung an den EIV müssen die Teilnehmenden der Anbieterin oder dem Anbieter die einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) zur Verfügung stellen. Diese befindet sich auf den EFN-Klebeetiketten, dem Fortbildungsausweis oder dem Arztausweis.
Bitte lassen Sie sich immer eine Teilnahmebescheinigung aushändigen.
Für die Bestellung Ihrer EFN-Klebeetiketten und Ihres Fortbildungsausweises benutzen Sie bitten folgendes Anforderungsformular.
