Arzt
Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse
Ärztliche Fortbildung

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (§ 4 Berufsordnung).

Zertifizierte Fortbildung / Fortbildungskonto

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind nach § 4 der Berufsordnung der Landesärztekammer BW verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.


Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nach SGB V ist für alle in der Patientenversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte entsprechend ihres Wirkungskreises und unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:

1. Krankenhausärzte

Fachärztinnen und -ärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, sind gegenüber ihrer Krankenhausleitung nachweispflichtig

§ 136b SGB V

Regelungen des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus (Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus/FKH-R) [PDF]

Tragende Gründe (g-ba.de) [PDF]

2. Vertragsärzte

Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden zugelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte, die über eine eingeschränkte Zulassung oder eine sogenannte „Teilzulassung verfügen; angestellte Ärztinnen und Ärzte eines Vertragsarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums, Belegärztinnen und -ärzte i.S.v. § 121 Abs. 2 SGB V und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB sind gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweispflichtig.

§ 95d SGB V 

Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V [PDF]


Der schnellste und einfachste Weg zum Fortbildungszertifikat ist das Fortbildungskonto

Sie haben sowohl auf Ihrem Plastikarztausweis, Ihrem Fortbildungsausweis und Ihren Klebeetiketten Ihre einheitliche Fortbildungsnummer als Strichcode, zweidimensionaler QR-Code und numerisch ausgewiesen. Bei der inzwischen weit verbreiteten Teilnehmererfassung bei Fortbildungen mittels dieser EFN-Klebeetiketten wird automatisch ein Fortbildungskonto eröffnet und die Fortbildungspunkte der jeweiligen Fortbildung gutgeschrieben.

Für die bereits so automatisch eingetragenen Fortbildungspunkte müssen Sie keine Fortbildungsbescheinigungen mehr vorlegen. Haben Sie damit bereits die Mindestpunktzahl erreicht, entfällt die Notwendigkeit weiterer Nachweise.

Für die noch fehlenden Fortbildungen müssen die Eintragungen manuell erfolgen. Für die Listung genügt die Eingabe der 19-stelligen Nummer der jeweiligen Fortbildung. Alle anderen dazugehörigen Daten werden automatisch vom System ergänzt, die sonst von Ihnen selbst eingetragen werden müssten.

Sie können mittels des Fortbildungskonto zu jeder Tages- und Nachtzeit das Fortbildungszertifikat beantragen.

Die übliche Verzögerung des Antragseinganges und des damit verbundenen Zeitpunktes der Antragstellung durch den Postweg entfällt vollständig.

Zum Ihrem persönlichen Fortbildungskonto.


Am letzten Tag der Frist muss das Fortbildungszertifikat spätestens bei der KVBW vorliegen!

Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert hat, dass das Fortbildungszertifikat spätestens am letzten Tag der Frist der Fortbildungsnachweispflicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vorliegen muss. Die bisherige Verwaltungspraxis, dass spätestens an diesem Tag ein Antrag auf Ausgabe des Fortbildungszertifikats bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg gestellt sein musste, ist nicht mehr ausreichend, um der Fortbildungsnachweispflicht nach § 95 d SGB V zu genügen.

Reichen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ein, um die Frist bei der KV zu wahren!

Gut zu wissen: 5-Jahreszeitraum der KVBW immer gleichbleibend!

Wird das Fortbildungszertifikat bereits vor Ende der Nachweisfrist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ausgestellt, so hat dies keinen Einfluss auf Ihren nächsten 5-Jahreszeitraum. Ihre Nachweiszeiträume bleiben immer gleich und ändern sich nicht mit der Ausstellung des Zertifikats.

Eine Nachweispflicht gegenüber der Landesärztekammer Baden-Württemberg besteht nicht.

Sie haben daher keinerlei Nachteil, wenn Ihr Fortbildungszertifikat vor dem Ende Ihrer aktuellen Nachweisfrist ausgestellt wird. Ihr Vorteil in diesem Fall ist, dass Sie bereits ab Ausstellung des Zertifikats wieder Punkte für das nächste Fortbildungszertifikat sammeln können. Hierbei muss lediglich beachtet werden, dass diese zum Zeitpunkt der nächsten Beantragung nicht älter sein dürfen als 5 Jahre.

Berechnungsbeispiel:

  • Ausstellungsdatum des Kammer-Zertifikats: 15.05.2015
  • Ende des ersten KV-Zeitraums zum 30.06.2015
  • neuer 5-Jahres-Zeitraum der KV beginnt am 01.07.2015, endet am 30.06.2020
  • neuer Sammelzeitraum der Ärztekammer beginnt am 16.05.2015.

Der schnellste und einfachste Weg zum Fortbildungszertifikat ist das persönliche Fortbildungskonto. Bei den meisten Ärzten ist dieses bereits eingerichtet. Sie haben sowohl auf Ihrem Plastikarztausweis, Ihrem Fortbildungsausweis und Ihren Klebeetiketten Ihre einheitliche Fortbildungsnummer als Strichcode, zweidimensionaler QR-Code und numerisch ausgewiesen. Bei der inzwischen weit verbreiteten Teilnehmererfassung bei Fortbildungen mittels dieser EFN-Klebeetiketten wird automatisch ein Fortbildungskonto eröffnet und die Fortbildungspunkte der jeweiligen Fortbildung gutgeschrieben.

Für die bereits so automatisch eingetragenen Fortbildungspunkte müssen Sie keine Fortbildungsbescheinigungen mehr vorlegen. Haben Sie damit bereits die Mindestpunktzahl erreicht, entfällt die Notwendigkeit weiterer Nachweise.

Für die noch fehlenden Fortbildungen müssen die Eintragungen manuell erfolgen. Für die Listung genügt die Eingabe der 19-stelligen Nummer der jeweiligen Fortbildung. Alle anderen dazugehörigen Daten werden automatisch vom System ergänzt, die sonst von Ihnen selbst eingetragen werden müssten.

Sie können mittels des Fortbildungskonto zu jeder Tages- und Nachtzeit das Fortbildungszertifikat beantragen.

Die übliche Verzögerung des Antragseinganges und des damit verbundenen Zeitpunktes der Antragstellung durch den Postweg entfällt vollständig.


Sofern Sie nicht die Vorzüge des Online-Fortbildungskontos nutzen möchten, haben Sie die Möglichkeit einen schriftlichen Zertifikatsantrag zu stellen.

PDF Antrag Fortbildungszertifikat
Wenn Sie dieses Formular verwenden wird das Fortbildungszertifikat auf das Eingangsdatum des Antrags bei der Landesärztekammer ausgestellt. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular, eine Auflistung der besuchten Fortbildungen sowie die Fortbildungsnachweise in Kopie an:

Landesärztekammer Baden-Württemberg
Abteilung Fortbildung und Qualitätssicherung
Jahnstr. 40
70597 Stuttgart


Vertragsärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg müssen den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95d Sozialgesetzbuch V bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg stellen. Das Antragsformular finden Sie hier.

Fachärztinnen und Fachärzte, die in nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, müssen auf Grundlage des § 136b Sozialgesetzbuch V eine Fristverlängerung nach § 4 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus bei der ärztlichen Leitung in Ihrem Krankenhaus beantragen.

Die genehmigten Verlängerungen sind der Landesärztekammer vorzulegen und werden entsprechend der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer grundsätzlich übernommen.

Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte gelten unmittelbar die Regelungen der Verlängerung nach der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer gemäß § 8 Absatz 2: “Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf insbesondere aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer mindestens drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, kann der Zeitraum von 5 Jahren auf Antrag entsprechendverlängert werden. Die Verlängerung soll 2 Jahre nicht übersteigen.“ Das Antragsformular finden Sie hier.


Der EIV (elektronischer Informationsverteiler) ermöglicht es Veranstaltern, Ihre Teilnahme an einer Fortbildung direkt in Ihr persönliches Fortbildungskonto bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu melden.

Hierzu ist es notwendig, dass Sie den Veranstaltern, die diese Meldung für Sie übernehmen, entweder - mündlich Ihre EFN mitteilen, - eines der EFN-Klebeetiketten für die Teilnehmerliste, aus dem Ihre EFN im Klartext und kodiert ersichtlich ist, überlassen oder - den Fortbildungsausweis zum Einscannen Ihrer EFN vorlegen. Bitte lassen Sie sich zu Ihrer Sicherheit auch von Veranstaltern, die Ihre Teilnahme über den EIV melden, eine Teilnehmerbescheinigung aushändigen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollten Sie diese Bescheinigungen markieren.

Für die Bestellung Ihrer EFN-Klebeetiketten und Ihres Fortbildungsausweises benutzen Sie bitte folgendes Anforderungsformular


Bundesweiter Fortbildungskalender der Bundesärztekammer
Onlinesuche nach Fortbildungen

Im bundesweiten Fortbildungskalender der Bundesärztekammer können Sie übergreifend nach Fortbildungs-Veranstaltungen für Ärztinnen und Ärzte suchen. Verwenden Sie als Suchbegriff das gewünschte Thema oder den bevorzugten Ort mit passendem Suchradius. Die Suche ist beispielsweise auch nach Datum oder über die Zahl der Fortbildungspunkte steuerbar.

Ärztinnen und Ärzte: Teilnahme automatisch melden lassen

Bitte vergessen Sie Ihre Barcode-Aufkleber, Ihre Fobi-App, Ihren Fortbildungsausweis oder Ihren Arztausweis im Scheckkartenformat nicht, wenn Sie eine automatische Meldung Ihrer Teilnahme an einer Fortbildung auf Ihr Fortbildungskonto wünschen!

FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Vertragsärztinnen und -ärzte erfahren ihren Fortbildungszeitraum bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KV BW). Diese erreichen Sie zum Thema Nachweispflicht unter folgenden Kontaktdaten:

Tel.: 07121 917-2000
E-Mail

Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus tätig sind, wenden sich bezüglich ihres Fortbildungszeitraums an die ärztliche Leitung des Krankenhauses.

Der Landesärztekammer Baden-Württemberg (BW) sind die Fortbildungszeiträume der Ärztinnen und Ärzte nicht bekannt. Eine Nachweispflicht gegenüber der Landesärztekammer BW besteht nicht.


Ansprechpartner für Fristverlängerung für Vertragsärztinnen und -ärzte:

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg,
Tel.: 07121 917-2000
E-Mail

Ansprechpartner für Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus tätig sind:

Ärztliche Leitung des Krankenhauses

Eine Kopie des Verlängerungsbescheides muss der Landesärztekammer BW zugesandt werden, um den 5-jährigen Fortbildungszeitraum gleichermaßen verlängern zu können.

Nur Ärztinnen und Ärzte, die nicht einer der oben angegebenen Tätigkeiten nachgehen, beantragen eine Fristverlängerung bei der Landesärztekammer BW.

Formular zur Fristverlängerung


Sofern Ärztinnen und Ärzte gegenüber der KV BW nachweispflichtig sind, handelt es sich um eine Stichtagsregelung, zu der das Zertifikat bei der KV BW vorliegen muss. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung des Fortbildungszertifikats bis zu 3 Monaten in Anspruch nehmen kann.

Wird das Fortbildungszertifikat bereits vor Ende der Nachweisfrist bei der KV BW eingereicht, so hat dies keinen Einfluss auf den nächsten 5-Jahreszeitraum.

Die Nachweiszeiträume bei der KV BW bleiben immer gleich und ändern sich nicht mit der Ausstellung des Zertifikats. Der nächste fünfjährige Nachweiszeitraum beginnt somit erst, sobald das offizielle Ende des aktuell laufenden Nachweiszeitraums erreicht wurde.

Für Fachärzte im Krankenhaus gilt gem. den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) zur Fortbildungspflicht:
Der Zeitpunkt, zu dem der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird, hat keinen Einfluss auf Beginn oder Ende des Zeitraums, in dem sich eine Person fortzubilden hat.


Für die Erfüllung der Nachweispflicht sind 250 Punkte innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen. Überzählige Punkte können nicht in den nächsten Nachweiszeitraum übertragen werden. Punkte, die nach Beantragung eines Fortbildungszertifikates gesammelt werden, gelten, sofern sie nicht älter als fünf Jahre sind, für das nächste Fortbildungszertifikat.

Mit Hilfe von Klebeetiketten (allg. Sprachgebrauch: Barcode), Fortbildungsausweis oder Arztausweis im Scheckkartenformat kann der Veranstalter Punkte, die Sie für Ihre Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung erworben haben, direkt auf Ihr Fortbildungskonto melden.

Bestellformular für Barcode-Klebeetiketten und Fortbildungsausweis

Alternativ können Punkte selbst ins Fortbildungskonto eingetragen werden.


Es bestehen zwei Möglichkeiten:

Fortbildungskonto
Sobald die Mindestpunktzahl (250 Punkte einschließlich 10 Punkte pro Jahr für das Selbststudium, maximal 50) erreicht ist, können Sie jederzeit den Antrag auf das Fortbildungszertifikat per Mausklick stellen. Das Zertifikat wird auf das Datum der Beantragung ausgestellt.

Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, bieten wir den Service, die Daten des Zertifikats automatisch an die KV BW zu übermitteln, indem Sie der Übermittlung - durch Haken setzen - zustimmen. Das Zertifikat muss somit nicht gesondert vorgelegt werden. Mit der Angabe Ihrer Lebenslagen Arztnummer (LANR) kann das Zertifikat eindeutig Ihnen zugeordnet werden. Bei jedem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats muss der Haken erneut gesetzt werden.

Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus tätig sind bzw. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben keine LANR. Bitte beachten Sie bei der Beantragung des Fortbildungszertifikats in Ihrem Fortbildungskonto, dass bei der Einverständniserklärung zur Datenweitergabe an die KV BW kein Haken gesetzt ist.

Anleitung zur Nutzung des Fortbildungskontos für absolvierte Fortbildungen

Papiergebundenes Antragsverfahren
Sobald Sie die Mindestpunktzahl (250 Punkte einschließlich 10 Punkte pro Jahr für das Selbststudium, maximal 50) gesammelt haben, schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen Belegen in Kopie an die Landesärztekammer BW.

Antragsformular

Das Fortbildungszertifikat wird auf das Datum des Antragseingangs bei der Landesärztekammer BW ausgestellt.


Punkte, die Sie selbst in Ihr Fortbildungskonto eintragen, erhalten zunächst den Status "ungeprüft"

Punkte, die vom Fortbildungsveranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet werden, gelten als "geprüfte" Punkte und erfordern kein weiteres Vorlegen einer Teilnahmebescheinigung.

Geprüft werden selbst eingetragene Fortbildungspunkte ("ungeprüfte" Punkte) in Form einer Stichprobe, sobald ein Fortbildungszertifikat beantragt wird.

Die Landesärztekammer BW wird Sie im Zuge der Antragsbearbeitung per E-Mail darum bitten maximal 3 Belege einzureichen. Die Vorlage der Teilnahmebescheinigungen kann per E-Mail oder per Fax an 0711 76989 880833 erfolgen.

Sobald die Teilnahmebescheinigungen bei uns eingegangen sind, wird nach erfolgreicher Prüfung ein Fortbildungszertifikat ausgestellt.

Eine Vorab-Prüfung ungeprüfter Punkte ist nicht möglich.


Die Nachweispflicht besteht, sofern Sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegenüber der KV BW.

Für Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus tätig sind, ist das Fortbildungszertifikat der ärztlichen Leitung des Krankenhauses vorzulegen.


Gebäude der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Die Fortbildungs-App deutscher Ärztekammern
FobiApp

Die FobiApp können Sie kostenlos auf Ihr Smartphone, entweder über den AppStore von Apple oder bei Android Systemen im Google Play Store, herunterladen. Die FobiApp wird von allen 17 Landesärztekammern unterstützt. Die Entwicklung sowie weitere Aktualisierung erfolgt durch die Landesärztekammer Hessen.

Die FobiApp ist im Apple App Store oder im Google Play Store erhältlich.

Für Ärztinnen und Ärzte
Darstellung der Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) als eindimensionalen Barcode und zweidimensionalen QR-Code, zum "immer Dabeihaben" im Smartphone

bundesweite Suche im Fortbildungskalender nach allen von deutschen Ärztekammern bereits anerkannten ärztlichen Fortbildungen

Detailauskunft zu den ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen


Der Zugriff auf Ihr persönliches Fortbildungskonto ist in der FobiApp bereits vorgesehen, jedoch für Ärztinnen und Ärzte aus Baden-Württemberg derzeit noch nicht möglich.

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
Für Veranstalter: Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung

Veranstalter von Fortbildungen der Kategorie A - C, G, H und K, die in Baden-Württemberg durchgeführt werden, und Anbieter von Fortbildungen der Kategorie D, I und K, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, können diese durch die Landesärztekammer prüfen lassen, um auf den Erwerb des Fortbildungszertifikates anerkannt werden zu können.

Hinweise zur Zuständigkeit, Antragstellung sowie der Durchführung von Live-Online-Veranstaltungen / Archiv-Web-Seminaren und Hybridveranstaltungen finden Sie hier. Für jede einzelne Fortbildung ist eine Anerkennung nach Vorgaben der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung zu beantragen.

Bitte beachten Sie die Datenschutzinformation für Fortbildungsveranstalter und wissenschaftliche Leitung.

Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer 

Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg


Für Fortbildungen der Kategorien A - C, G und H ist die Anerkennung mindestens 3 Wochen vor der Durchführung zu beantragen. Für Fortbildungen der Kategorien D, I und K ist die Anerkennung mindestens 8 Wochen vor Veröffentlichung zu beantragen. (Kategorien nach Fortbildungsordnung)

Wird die jeweilige Antragsfrist unterschritten, ist eine Beantragung grundsätzlich nicht mehr möglich. Sofern Sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt haben, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (über das Portal) stellen.

Bitte beachten Sie, dass eine bereits durchgeführte Fortbildung nachträglich nicht mehr anerkannt werden kann.


Nach den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung hat der Anbieter/Veranstalter insbesondere folgende Aufgaben:

  • bestellt den wissenschaftlichen Leiter.
  • hat zusammen mit dem Wissenschaftlichen Leiter die Gesamtverantwortung für die Fortbildung. Bei der Auswahl der Wissenschaftlichen Leitung sind die unter Punkt 5 „Qualitätsanforderungen an Fortbildungsmaßnahmen“ der Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung genannten Voraussetzungen zu beachten.
  • hat seine Interessenkonflikte gegenüber der Ärztekammer und gegenüber den Teilnehmern offenzulegen.
  • legt der Ärztekammer alle Unterlagen vor, die notwendig sind, um zu prüfen, ob die Fortbildungsmaßnahme anerkennungsfähig ist.
  • Der wissenschaftliche Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben/Eigenschaften:
  • ist Arzt.
  • wird vom Veranstalter/Anbieter bestellt.
  • beachtet bei der Planung, Organisation und Durchführung der Fortbildung auf die Einhaltung der Berufsordnung der LÄK BW, Fortbildungsordnung der LÄK BW und der „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ in der jeweils aktuellen Fassung.
  • ist verantwortlich für die inhaltliche und didaktische Programmgestaltung und die hat Zugang zu allen Unterlagen, die notwendig sind, um zu prüfen, ob die Fortbildungsmaßnahme anerkennungsfähig ist.
  • ist bei Präsenzfortbildungen grundsätzlich anwesend oder hat sich vertreten zu lassen von einem der zuständigen Ärztekammer zu benennenden wissenschaftlichen Leiter.
  • hat seine Interessenkonflikte gegenüber der Ärztekammer und gegenüber den Teilnehmern offenzulegen.

Interessenkonflikte des Veranstalters und der wissenschaftlichen Leitung sind im Antrag anzugeben. Weiterhin verpflichtet sich der für die Veranstaltung Verantwortliche mit Antragstellung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über Interessenkonflikte der wissenschaftlichen Leitung, Referenten, Moderatoren und Autoren unterrichtet werden.

Zur Abfrage von Interessenkonflikten der Referenten stellt die Landesärztekammer ein Formular bereit.


Der Sponsor sowie die Art und die finanzielle Höhe der Leistung müssen bei Antragstellung gegenüber der anerkennenden Ärztekammer und bei Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gegenüber den Teilnehmern offengelegt werden.

Die Offenlegung des Sponsorings gegenüber den Teilnehmern erfolgt getrennt von Inhalten der fachlichen Fortbildung:

  • bei Präsenzfortbildungen am Ende bzw. auf den letzten Seiten des Veranstaltungsprogramms,
  • bei Fortbildungen in Printmedien am Ende des Beitrag,
  • bei digitalen Fortbildungen erkennbar an geeigneter Stelle außerhalb des Lernprozesses.

Die Stornierung eines Antrags auf Anerkennung einer Fortbildung ist direkt im Fobi-Manager möglich oder per Mail an zertfobi@laek-bw.de


Gemäß Nr. 9 der Gebührenordnung werden Gebühren für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen erhoben.

Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind:

  • Fortbildungen der Landesärztekammer einschließlich ihrer Untergliederungen (Bezirksärztekammern und Ärzteschaften) und deren Einrichtungen (Akademien für ärztliche Fortbildung)
  • Fortbildungen, bei denen keine Teilnehmergebühr erhoben wird
  • Fortbildungen, bei denen eine Teilnehmergebühr bis zu 50 Euro erhoben wird
  • Besondere Regelungen gelten für die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.

Der Gebührenbescheid geht dem Antragsteller nach Eingang seines Antrages bei der Landesärztekammer per E-Mail zu.

Wichtig: Die Gebühr ist nach Antragstellung und Erhalt der Eingangsbestätigung, unabhängig vom Fortbildungsbeginn, mit Gebührenbescheid sofort fällig. Bei Anerkennung erhalten Sie als Antragsteller, nachdem die Gebühr bezahlt wurde, die entsprechenden Teilnehmerbescheinigungen.


Seit dem 01.01.2014 sind gem. Fortbildungsordnung §7 Abs. 2, die einheitlichen Fortbildungsnummern (EFN) der Teilnehmer vom Veranstalter bzw. Anbieter grundsätzlich über den elektronischen Informationsverteiler (EIV) zu melden.

Als Veranstalter melden Sie die Fortbildungspunkte Ihrer Teilnehmer an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV). Dieser schreibt die Punkte dem jeweiligen Arzt auf seinem Fortbildungskonto gut.

Für die Meldung der Fortbildungspunkte benötigen Sie die 19-stellige Nummer der Fortbildung (VNR), die dazugehörige 8-stellige Transaktionsnummer (TAN) (=Passwort) sowie die Einheitlichen Fortbildungsnummern (EFN).

Die elektronische Meldung der Fortbildungspunkte auf das Fortbildungskonto erfolgt über den EIV der Bundesärztekammer unter https://punktemeldung.eiv-fobi.de

Weitere Informationen zur elektronischen Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten finden Sie auf der Homepage www.eiv-fobi.de.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf der EIV-Meldung finden Sie hier.

Hinweis: Die Meldung an den EIV entbindet nicht von der Führung einer Teilnehmerliste sowie der Aushändigung der Teilnahmebescheinigung.


Alle anerkannten Fortbildungen werden im bundesweiten Fortbildungskalender veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben bei Antragstellung ohne Korrekturen übernommen werden. d.h. die Eingaben Titel der Veranstaltung, Fachgebiet, Kursleiter etc. müssen korrekt sein, da auch Teilnahmebescheinigungen / Veröffentlichung im Bundesweiten Fortbildungskalender aus diesen Angaben generiert werden.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt, für die Angaben haftet der Veranstalter.


Veranstalter: Anmeldung, Änderungen und Absagen

Anschrift:
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Abteilung Fortbildung und Qualitätssicherung
Jahnstr. 40, 70597 Stuttgart
Tel. 0711-76989-30; -48,
Fax 0711-76989-82
zertfobi@laek-bw.de


Das Dokument zum Downloaden finden Sie hier.


Veranstalter einer curricularen Fortbildung

Fortbildungsveranstaltungen, die inhaltlich auf einem von der Kammer empfohlenen Curriculum beruhen (curriculare Fortbildung) können nach dem Heilberufekammergesetz BW anerkannt werden. Über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen werden Kammerzertifikate ausgestellt, diese können angekündigt werden.